Beschluss vom Amtsgericht Bernburg - 7 XIV 74/17

Orientierungssatz

1. Nach § 62 Abs. 5 AufenthG kann eine für den Haftantrag zuständige Behörde einen Ausländer nur dann ohne vorherige richterliche Anhörung festhalten und in Gewahrsam nehmen, wenn unter anderem die richterliche Entscheidung über die Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann.(Rn.5)

2. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, als die vorläufige Ingewahrsamnahme im Sitzungssaal des Strafgerichts erfolgte, nachdem die gegen den Betroffenen angeordnete Untersuchungshaft mit der Urteilsverkündung vom Strafgericht aufgehoben worden war. Denn mit einer Aufhebung der Untersuchungshaft musste die beteiligte Behörde jederzeit rechnen. Sie hätte deshalb beim Amtsgericht zumindest zeitgleich eine einstweilige Anordnung erwirken müssen.(Rn.5)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen in der Zeit nach Aufhebung des Untersuchungshaftbeschlusses am 18.10.2017 bis zum Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses des Amtsgerichts Bernburg vom selben Tage rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Salzlandkreis auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene befand sich wegen eines vor dem Amtsgericht geführten Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Nach einem ersten Verhandlungstermin am 02.09.2017 blieb die Untersuchungshaft aufrechterhalten und wurde erst mit Urteilsverkündung in einem weiteren Termin am 18.10.2017 aufgehoben. Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung nahm die beteiligte Behörde den Betroffenen in Gewahrsam und beantragte den Erlass eines Abschiebehaftbefehls, den das Amtsgericht noch am gleichen Tag erließ.

2

Der Betroffene behauptet, die vorläufige Festnahme sei geplant gewesen und nach seiner Auffassung deshalb rechtswidrig. Er beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit.

3

Die beteiligte Behörde tritt dem Antrag entgegen, da es sich nicht um eine geplante Festnahme gehandelt habe. So sei für sie nach dem Verlauf des Strafverfahrens offen gewesen, ob der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen werden würde. Auch die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht gekommen.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der beteiligten Behörde im Schriftsatz vom 02.09.2021 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

5

Der zulässige Antrag des Betroffenen ist begründet. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen war rechtswidrig. Deren Voraussetzungen nach § 62 Abs. 5 AufenthG lagen nicht vor. Danach kann eine für den Haftantrag zuständige Behörde einen Ausländer nur dann ohne vorherige richterliche Anhörung festhalten und in Gewahrsam nehmen, wenn unter anderem die richterliche Entscheidung über die Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann. Dies war indes nicht der Fall. Denn ohne Weiteres wäre es der beteiligten Behörde möglich gewesen, zumindest eine einstweilige Anordnung beim Amtsgericht zu erwirken. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die beteiligte Behörde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte bereits vor dem ersten Hauptverhandlungstermin die Abschiebung nach Nigeria geplant und sogar bereits für den Termin am 27.09.2017 einen Haftantrag vorbereitet hatte (Bl. 118 Bd. I VA). Von einem „ungeplanten“ Geschehen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Mit einer Aufhebung der Untersuchungshaft musste die beteiligte Behörde indes jederzeit rechnen. Dass sie diesen Fall auch in Erwägung gezogen hat, bezeugen sowohl der Entwurf des Haftantrags vom 27.09.2017 wie auch das in der Akte befindliche, an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord gerichtete Amts-/Vollzugshilfeersuchen vom 16.10.2017 (Bl. 142 Bd. I VA), in dem die Festnahme für den Fall, dass der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen wird, bereits in Aussicht gestellt wird. Hinderungsgründe dafür, dass die beteiligte Behörde zumindest nicht zeitgleich eine einstweilige Anordnung beim Amtsgericht beantragt hat, sind nicht ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.


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