Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 42 C 160/13

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld bestehen, da keine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld hat und somit ein Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk fehlt. Die Klägerin mag Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht beantragen.


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