Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 43 IK 1117/21
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau A. B., Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt C.
wird der Antrag der Schuldnerin auf "Auszahlung der Energiepreispauschale" vom 27.09.2022 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.01.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
3Mit o.g. Antrag begehrt die Schuldnerin, dass die Energiepreispauschale ausgezahlt und nicht gepfändet wird. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie damit die zusätzlichen Energiekosten bezahlen kann.
4Der Insolvenzverwalter ist zum Antrag der Schuldnerin angehört worden.
5Er wendet sich gegen den Antrag. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Stellungnahme vom 14.10.2022 Bezug genommen.
6Der Schuldnerin wurde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen und ihren Antrag zu ergänzen.
7Weiteres Vorbringen ist nicht erfolgt.
8Die Schuldnerin ist geschieden, Unterhaltsverpflichtungen sind nicht zu berücksichtigen.
9Ausweislich der Akten ist die Schuldnerin seit 2017 Rentnerin und bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.046,32 EUR.
10Bei Verfahrenseröffnung war die Schuldnerin Mitmieterin eines Zweifamilienhauses mit Nebengebäude in der X-straße in T. und bewohnte gemeinsam mit D. E. die im Obergeschoss gelegene Wohnung. Die Wohnkosten betrugen 608,90 EUR.
11Mit Schriftsatz vom 27.09.2022 teilte die Schuldnerin eine Adressänderung aufgrund Umzug mit. Wann die Schuldnerin die neue Wohnung bezogen hat, in welcher Höhe Wohnkosten anfallen und ob sie die neue Wohnung allein bewohnt, ist nicht bekannt.
12Ferner ist nicht bekannt, in welcher Höhe weitere regelmäßige monatliche Kosten anfallen.
13Die §§ 850 ff. ZPO sind hinsichtlich einer möglichen Freigabe der Energiepreispauschale nicht anzuwenden, da es sich insoweit nicht um Arbeitseinkommen bzw. gleichgestellte Einkünfte handelt. Der Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2022 ist als Antrag nach § 765 a ZPO auszudeuten.
14§ 765a ZPO findet Anwendung, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse der Gläubiger wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
15Da die Schuldnerin trotz Aufforderung ihren Antrag nicht ergänzend begründet hat, der bloße Hinweis auf zusätzliche Energiekosten insoweit nicht ausreichend ist und insbesondere darauf schließen lässt, dass eine besondere Härte gegeben ist, ist der o.g. Antrag zurückzuweisen.
16Rechtsmittelbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
18Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
19Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
20Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
21Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
22Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
23Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
24Bielefeld, 22.11.2022
25Amtsgericht
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