Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
Insolvenzordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.