Urteil vom Amtsgericht Bochum - 67 C 4/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3 - 5 ZPO auf 1.106,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“.
3Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss der Beklagten sei der Film „#“ zum Download angeboten worden.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft, zum behaupteten Download bzw. Abloadvorgang sowie zur Höhe der geltend gemachten Schadensbeträge wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 16.12.2013 nebst Anlagen (Bl. 13 ff. d.A.) sowie den ergänzenden Sachvortrag in den Schriftsätzen vom 11.03.2014 (Bl. 104 ff. d.A.) und schließlich 08.04.2014 verwiesen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen an-
7gemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Er-
8messen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger
9als 600,00 Euro betragen soll, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozent-
10punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.12
11sowie 506,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
12über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2012 zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behaupten, weder der Beklagte noch die Beklagte hätten die Tauschbörse besucht.
16Zu den angegebenen Zeiten könne dies ausgeschlossen werden.
17Im Übrigen trägt der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor, dass sein als IT-Techniker tätiger Sohn von Zeit zu Zeit auch im Jahre 2010 in seinem Zimmer gewesen sei.
18Dieses habe er nach Auszug im Jahre 2009 zurückbehalten.
19Der Sohn habe auch die Sicherung des Internetzugangs verändert, nachdem die Beklagten vor etwa drei bis vier Jahren eine Nachricht der Telekom erhalten haben, wonach der Internetanschluss gehackt worden sei.
20Daraufhin habe der Sohn Veränderungen am Computer durchgeführt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 18.01.2014 (Bl. 96 d.A.) sowie Schreiben vom 01.02.2014 (Bl. 99 f. d.A.) verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist unbegründet.
24Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.
25Ein solcher Anspruch ergibt sich besonders nicht aus § 97 UrHG.
26Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nämlich keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses jeweils Täter oder Störer i.S.d. vorgenannten Vorschrift waren.
27Dies gilt zunächst für die Tätereigenschaft.
28Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit verschiedenen obergerichtlichen Entscheidungen liegt hier kein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten des Internetanschlussinhabers vor.
29Damit hatten die Beklagten lediglich dazulegen, warum die eigentlich gegebene Tatsachenvermutung des Zugriffs vom Internetanschluss jedenfalls im Rahmen der Täterschaft durch die Beklagten auszuschließen ist.
30Dieser Darlegungslast sind die Beklagten hier ausreichend nachgekommen, denn sie haben vorgetragen, ihr erwachsener Sohn habe nach dem Auszug im Jahre 2009 auch in dem hier fraglichen Zeitraum häufiger die Wohnung der Beklagten aufgesucht und z.B. am Internetzugang gearbeitet.
31Bei dieser Sachlage bleibt die Möglichkeit ohne weiteres offen, dass der Sohn der Beklagten die Tauschbörse im Rahmen eines Besuchs z.B. über einen mitgebrachten Laptop besucht hat. Letztlich lässt sich auch nicht ausschließen, dass der Internetanschluss der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt gehackt worden ist.
32Es bedarf im Hinblick auf die gerade in letzter Zeit bekannt gewordenen Manipulationen im Internetbereich nicht der weiteren Erläuterung, dass auch gesicherte Internetanschlüsse mittels entsprechender Software von böswilligen Dritten gehackt werden können.
33Der Beklagte hat im Rahmen seiner Äußerungen im Termin zur mündlichen Verhandlung auch einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es dürfte auch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entgangen sein, dass der Beklagte glaubhaft und ernsthaft versichert hat, weder er noch seine Frau hätten die Tauschbörse besucht.
34Damit war jedenfalls die Klägerin beweisbelastet, dass die Beklagten im Sinne der Täterschaft gehandelt haben. Dieser Beweis ist nicht gelungen.
35Das Gleiche gilt im Ergebnis hier auch für die Störereigenschaft.
36Damit konnte die Klägerin auch nicht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen dem Unterlassungsverlangen und der Abmahnung ersetzt verlangen.
37An dieser Stelle kann dahinstehen, dass beide Beklagten Inhaber des Anschlusses sind.
38Bei einer Personenmehrheit lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweils andere die Tauschbörse besucht hat.
39Eine gesamtschuldnerische Haftung ist schon deshalb fraglich.
40Keinesfalls hat ein Ehegatte die Pflicht, den anderen zu beaufsichtigen.
41Im vorliegenden Fall kann darüber hinaus, wie oben ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden, dass der erwachsene Sohn der Beklagten auf das Internet in der von der Klägerin behaupteten Art und Weise zugegriffen hat. Für erwachsene Kinder gilt nach der neuen Rechtsprechung ebenfalls, dass keine Hinweis- oder Kontrollpflicht besteht.
42Auf die Frage, ob das Unterlassungsverlangen zu weit gegangen ist und deshalb unwirksam sein könnte, kommt es danach nicht mehr an.
43Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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