Urteil vom Amtsgericht Bochum - 97 Ds 221/15
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
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