Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 65 C 360/22
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte.
1
Gründe:
2Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 sind die aufgrund des Vergleichs vom 00.00.0000 von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 533,50 EUR festgesetzt worden. Darin enthalten ist als Auslagen ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR, den die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragte Terminvertreterin, Rechtsanwältin J. für die Wahrnehmung des Termins am 00.00.0000 berechnet hat. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000, der die Kosten für die Terminvertreterin für nicht erstattungsfähig und festsetzbar hält.
3Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
4Die Erinnerung ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig, jedoch unbegründet.
5Die Klägervertreter haben vorliegend die Terminvertreterin im eigenen Namen beauftragt. Das Gericht verbleibt bei seiner Auffassung - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer, dass in diesem Fall die Kosten für die Terminwahrnehmung grundsätzlich als Aufwendungen der Klägervertreter neben den Gebühren nach dem RVG erstattungsfähig sind, begrenzt durch die Höhe fiktiver Reisekosten. Die insoweit eher formalistische Betrachtungsweise des BGH in den Beschlüssen vom 09. und 22.05.2023 (NJW 2023, 2126, NJW-RR 2023, 1286) überzeugt nicht. Die Klägervertreter hätten unzweifelhaft erforderliche Kosten zur Wahrnehmung des Termins als Aufwendungen gegenüber der Klägerin geltend machen und im Festsetzungsverfahren anmelden können. Eine Abgeltung über die erstattungsfähige Termingebühr wäre insoweit nicht erfolgt. Soweit sie im Kosteninteresse den günstigeren Weg wählen und einen Terminvertreter beauftragen, erschließt sich nicht, weshalb die dadurch bedingten, vereinbarten Kosten als fiktive Reisekosten nicht erstattungsfähig sein sollen. Dies gilt in gleichem Maß für die Frage, weshalb der Auslagenbegriff im Rahmen der Prozesskostenhilfe anders ausgelegt werden soll als im Kostenfestsetzungsverfahren.
6Dass vorliegend die Auslagen für die Terminvertreterin deutlich unter den fiktiven Reisekosten liegen, die bei Anreise der Hauptbevollmächtigten zum Termin entstanden wären und damit im Ergebnis eine Kostenreduzierung zugunsten des Beklagten eingetreten ist, wird nicht angegriffen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8Der Beschluss ist unanfechtbar und nicht rechtsmittelfähig. Eine Zulassung der Beschwerde kann nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird, vgl. BGH, B. v. 12.05.2015, BeckRS 2015, 10763.
9T., 04.02.2024 |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- NJW 2023, 2126 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2023, 1286 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x