Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 65 C 360/22

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte.


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