Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 15 XVII 114/22
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.
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Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
3Dies ist hier nicht der Fall.
4Nach dem herzlichen (Anmerkung der Redaktion: ärztlichen) Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 25.11.2022 und dem ärztlichen Zeugnis der LWL Klinik A. vom 27.05.2024 liegt bei Frau S. eine depressive Erkrankung vor. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankung nach eigenem Bekunden nach wie vor nicht in der Lage, das Haus zu verlassen, geschweige denn, ihre behördlichen Angelegenheiten zu besorgen.
5Ein Leben ohne gesetzliche Betreuung hat bis zur Anordnung der Betreuung allein deshalb funktioniert, weil der Regelungsbedarf durch die ohnehin stark belastete Familie aufgefangen worden ist. Hierzu ist sie offensichtlich nicht mehr in der Lage. Eine Aufhebung der Betreuung würde zu 100 % zu Lasten der Familie gehen.
6Ihre zeitweise Ablehnung der Betreuung beruht, wie schon im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. G. vom 25.11.2022 festgestellt, nicht auf ihrem frei gebildeten Willen. Eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung liegt so fern, dass von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Punkt abgesehen wurde.
7Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 21.01.2025 Bezug genommen.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
10Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
11Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
12Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
13Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - A. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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