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FamFG § 48 Abänderung und Wiederaufnahme

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 42/25
4. Dezember 2025
13 UF 42/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Bochum - 7 T 174/25
1. Oktober 2025
7 T 174/25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 15 XVII 114/22
12. Mai 2025
15 XVII 114/22 12. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 12 W 14/24
26. August 2024
12 W 14/24 26. August 2024
Beschluss vom Landgericht Kleve - 2 T 9/24
21. August 2024
2 T 9/24 21. August 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 12/22 R
22. Februar 2024
B 5 R 12/22 R 22. Februar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 18 XVII 125/21
1. Februar 2024
18 XVII 125/21 1. Februar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 18 F 12/23
16. Februar 2023
18 F 12/23 16. Februar 2023
Urteil vom Landgericht Hannover - 23 O 63/21
12. Oktober 2022
23 O 63/21 12. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 28/20
18. Dezember 2020
3 W 28/20 18. Dezember 2020