Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Bonn - 113 C 278/19
Tenor
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonnam 05.10.2021 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 EUR (in Worten: zweihundertzwanzig Euro) zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen bis auf zwei Urteilsgebühren, die dem Kläger auferlegt werden.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 495a ZPO)
1
Entscheidungsgründe:
2Hinsichtlich der Hauptforderung von 220,00 EUR handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil.
3Die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ist unbegründet, weil dem Kläger keine Forderung zusteht.
4Der Anspruch kann sich nur aus Verzug ergeben, §§ 286 ff. BGB. Als der Kläger seine Anwälte beauftragte, befand sich die Beklagte jedoch nicht in Verzug.
5Der Kläger hatte die Forderung in seinem Schreiben vom 15.03.2019 - ohne Belege vorzulegen, was nötig gewesen wäre - beziffert. Dass er dies schon früher getan, d. h. in den beiden Telefonaten mit der Beklagten nicht nur generell über Schadensersatz gesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 15.03.2019. Dort heißt es im Gegenteil, man habe im ersten Telefongespräch darüber gesprochen, wie eine Entschädigung erfolge. Die zweite Gesprächspartnerin soll zugesagt haben, sie werde sich kümmern.
6Eine Eigenmahnung nach dem 15.03.2019 ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
7Zu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.9.2021 brauchte die Beklagte keine Stellung zu nehmen, weil er die Entscheidung nicht zugunsten des Klägers beeinflusst hat.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
9Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- §§ 286 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)