Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 20 VR 4257
Tenor
In der Vereinsregistersache
pp
wird der Antrag vom ##.##.#### auf Löschung persönlicher Daten (Geburtsdatum) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen.
1
Gründe :
2Der Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung seiner persönliche Daten, seinem Geburtsdatum, aus dem Registerblatt zu VR ####.
3Die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister als Vorsitzender des E erfolgte im Jahr ####.
4Das Vereinsregister genießt den öffentlichen Glauben nach § 15 HGB, wodurch sowohl der Rechtsverkehr, als auch der Eingetragene geschützt wird.
5Der Vorstand vertritt den Verein im Außenverhältnis im Rechtsverkehr, sodass eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Nach § 67 BGB, § 3 Nr.3 VRV gehört zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum der Mitglieder.
6Die Eintragung des Beteiligten zu 1. in das Vereinsregister ist folglich gesetzlich vorgeschrieben und dahingehend fehlerfrei.
7Durch eine Anmeldung zum Vereinsregister wird wissentlich in Kauf genommen, dass personenbezogene Daten im Register veröffentlicht und für jeden, ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses, über das Registerportal der Länder abrufbar sind.
8Durch das Ausscheiden des Herrn X aus dem Vorstand wurde am ##.#.#### seine Eintragung als Vorstandsmitglied durch Änderungseintragung und einer Rötung gemäß den Vorschriften der VRV, § 11 VRV, gelöscht.
9Eine noch weiterreichende Löschung oder Entfernung der Daten aus dem Registerblatt ist weder gesetzlich vorgeschrieben, noch möglich.
10Zudem würde dies gegen die für das Registergericht zu beachtende Vorschrift des § 3 VRV verstoßen.
11§ 79 a Abs. 3 BGB erklärt das Widerspruchsrecht des Art. 21 DSGVO im Hinblick auf personenbezogene Daten im Vereinsregister für nicht anwendbar. Einzig der fehlende Verweis auf § 79 a Abs. 3 BGB bei der Veröffentlichung begründet keinen Anspruch auf Löschung der Daten aus dem Register.
12Vorliegend kollidieren die Vorschriften der DSGVO mit den Vorschriften über die vorzunehmenden Eintragungen ins Handels- und Vereinsregister, der VRV und HRV.
13Bislang erfolgte durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die DSGVO weder eine Änderungen der VRV, noch der HRV, weshalb diese für das Registergericht uneingeschränkt gelten.
14Sowohl die Eintragung des Beteiligten zu 1., als auch dessen Löschung aus dem Registerblatt erfolgten entsprechend der für das Vereinsregister geltenden Vorschriften und sind nicht zu beanstanden.
15Gerichtskosten werden nicht erhoben.
16Bonn, den 24.03.2023
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