Urteil vom Amtsgericht Borken - 10 OWi-99 Js 927/23-407/23
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
((§§ 38 Abs. 1, 49 StVO; §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 25, 25 Abs. 2s StVG; 135 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)
(Tatbestandsnummer: 138600)
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10 OWi-99 Js 927/23-407/23 |
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Amtsgericht Borken IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Bußgeldverfahren
3gegen Herr W.geboren am 00 in E.,deutscher Staatsangehöriger,wohnhaft F.-straße, H.
4Verteidiger: Rechtsanwalt J., D.-straße, C.,
5wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
6hat das Amtsgericht Borken aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.03.2024, an der teilgenommen haben:
7Richterin am Amtsgericht U.als Richterin
8Rechtsanwalt J. als Verteidiger des Betroffenen W.
9für Recht erkannt:
10Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € verurteilt.
11Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
12Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
13((§§ 38 Abs. 1, 49 StVO; §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 25, 25 Abs. 2s StVG; 135 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)
14(Tatbestandsnummer: 138600)
15Gründe:
16I.
17Der Betroffene wurde am 00 in E. geboren und lebt heute in S.. Er ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. Beruflich ist er als (…) tätig.
18Verkehrsrechtlich ist er ausweislich des FAER-Auszuges nicht vorbelastet.
19II.
20Am 07.06.2023 befuhr der Betroffene als Führer eines Lkw der Marke Daimler Benz, amtliches Kennzeichen (…) auf der Autobahn A 31 in Heiden in Fahrtrichtung Bottrop. Dabei befuhr er zunächst den rechten Fahrstreifen. Ein Streifenwagen mit Blaulicht und Einsatzhorn fuhr hinter dem Betroffenen auf dem linken Fahrstreifen. Der Betroffene wechselte dennoch vom rechten auf den linken Fahrstreifen, um ein anderes Fahrzeug zu überholen. Der nach ihm fahrende Streifenwagen musste stark abbremsen und war in seiner uneingeschränkten Weiterfahrt behindert. Der Betroffene hätte das herannahende Einsatzfahrzeug erkennen können und hätte danach von einem Überholmanöver absehen müssen. Er kam daher der Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Fahrt zu verschaffen, nicht nach.
21III.
22Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren wesentlicher Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 13.03.2024 ergibt.
23Der Betroffene selbst hat sich dahingehend eingelassen, er sei auf der A 31 gefahren in Fahrtrichtung Oberhausen. Er habe einen Lkw überholt. Dabei habe er vorher in den Außenspiegel geschaut und sich davon überzeugt, dass er freie Fahrt habe. Das Blaulicht des heranfahrenden Einsatzfahrzeuges habe er erst gesehen, als er sich bereits neben dem Führerhaus des anderen Lkw befunden habe. Er habe dann die Entscheidung treffen müssen, abzubremsen und sich hinter den von ihm zu überholenden Lkw zu setzen oder den Überholvorgang zu beenden. Aus seiner Sicht sei es schneller gewesen, den Überholvorgang zu beenden. Er wisse nicht, wo die Polizei auf einmal hergekommen sei. Er habe weder etwas gesehen noch gehört, bevor er neben dem Führerhaus des anderen Lkw gewesen sei. Er fahre über 100.000 Kilometer im Jahr und begleite dabei u.a. auch Schwertransporte. Er wisse, was auf den Straßen los sei. Er habe das Polizeifahrzeug vor dem Überholvorgang nicht wahrnehmen können. Als er sie sah habe er sofort reagiert und er sei unmittelbar nach Beendigung des Überholmanövers wieder rechts eingeschert. Als er zum Überholvorgang eingeschert habe, habe er freie Fahrt gehabt.
24Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene bei ausreichender Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs das herannahende Einsatzfahrzeug hätte wahrnehmen können und er daher seinen geplanten Überholvorgang erst nach Passieren des Einsatzfahrzeugs beginnen hätte dürfen.
25Das Gericht stützt dabei seine Überzeugung auf die polizeiliche Anzeige, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon sowie der Aussage des Zeugen A..
26Der Zeuge sagte aus, an den konkreten Vorfall habe er keine Erinnerung. Es sei aber so, dass sie bei einer Einsatzfahrt mit Höchstgeschwindigkeit unterwegs seien. Es würden also Geschwindigkeiten von ca. 180 km/h gefahren. Wenn er dann durch vorausfahrende Fahrzeuge dazu angehalten werde, von 180 km/h auf 110 km/h die Geschwindigkeit zu reduzieren, sei die Fahrt für ihn nicht ungehindert. Während der Einsatzfahrten würden er und sein Kollege immer mit dauerhaft eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fahren. Das sei schon im eigenen Interesse, um ihre eigene Sicherheit nicht zu gefährden.
27Wenn er feststelle, dass ein Fahrzeug beim Herannahen des Streifenwagens einen Überholvorgang bereits begonnen habe, sehe er von einer Anzeige ab. Wenn er aber den Eindruck habe, dass ein Fahrer seine Interessen vor die des Einsatzfahrzeugs stelle, mache er beim Vorbeifahren ein Foto mit dem Handy und notiere das Kennzeichen. Nach Ende des Einsatzes, wegen dem man mit Sonderrechten gefahren sei, fertige man dann die Anzeige.
28In der Anzeige (Bl. 1f. der Akte) ist vermerkt, dass der Betroffene zunächst den rechten Fahrstreifen befuhrt. Der Funkstreifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn befuhr den linken Fahrstreifen. Es handelte sich um eine Einsatzfahrt wegen eines Verkehrsunfalles. Der Betroffene sei dann vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt, um einen Lkw zu überholen. Dadurch habe der Funkstreifenwagen stark abbremsen müssen und wurde in seiner ungehinderten Fahrt behindert, wobei der Betroffene das Seitenfenster geöffnet hatte.
29Nach den getroffenen Feststellungen hält das Gericht die Angaben des Betroffenen für widerlegt. Nach der Anzeige konnten beide Polizisten wahrnehmen, wie der Betroffene vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte. Dann muss der herannahende Streifenwagen aber auch für den Betroffenen wahrnehmbar gewesen sein. Er hätte ihn erkennen können und müssen und seine Fahrt darauf anpassen. Soweit der Betroffene den Streifenwagen nicht bemerkt hat (trotz Blaulicht und Martinshorn) hat er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf den nachfolgenden Verkehr geachtet.
30IV.
31Der Betroffene hat sich somit einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 2, § 49 StVO schuldig gemacht, in dem er einen Überholvorgang startete, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, dem Einsatzwagen sofort freie Bahn zu verschaffen und daher die linke Spur freizulassen gewesen wäre.
32V.
33Der Betroffene war zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot zu verurteilen, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und deren Vorwerfbarkeit als tatangemessen erweist. Die Sprache entspricht dem Regelsatz des Bußgeldkataloges. Besondere Gründe, wieso die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen und ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen.
34VI.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO.
36U.
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Referenzen
- §§ 38 Abs. 1, 49 StVO 4x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 2x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- StVG § 25 Fahrverbot 4x
- §§ 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 49 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 BKatV 2x (nicht zugeordnet)
- 99 Js 927/23 1x (nicht zugeordnet)
