Urteil vom Amtsgericht Brühl - 27 C 59/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Anschlussleistung der Kläger aus dem
Nahwärmeanschluss- und Liefervertrag (Kundennummer: N01 – 1) an der Abnahmestelle O.-straße (Zählernummer N02) auf 8,5 kW abzusenken.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.202,10 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt eine Wärmeerzeugungsanlage und ein Nahwärmenetz. Die
3Kläger sind Kunden bei der Beklagten. So schloss die Projektbaugesellschaft des
4Neubaugebietes und Voreigentümerin des Grundstücks der Kläger, die P. GmbH & Co. KG, jeweils Nahwärmeverträge für die Käufer der Grundstücke ab, für das Grundstück der Kläger unter dem 25.06.2018. Gemäß § 1 Nr. 4 des Nahwärmeanschluss- und Liefervertrags beträgt die vorzuhaltenden Wärmeleistung
515 kW (Mindestanschlusswert). Gemäß § 19 Nr. 3 des Vertrages ist Bestandteil des
6Vertrages die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der jeweils gültigen Fassung.
7Das Grundstück der Kläger befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Z. über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet S. vom 30.05.2017. § 5 der Satzung sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang vor, § 6 eine mögliche Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang. Wegen der Einzelheiten wird auf §§ 5 und 6 der Satzung Bezug genommen (Bl. 12 d. A.). Die Kläger beabsichtigen, eine Wärmepumpe zu installieren, diese mit dem in der hauseigenen PV-Anlage erzeugten Strom zu betreiben und anstelle der Nahwärmeversorgung der Beklagten zu nutzen. Mit Schreiben vom 17.03.2022 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Wärmeleistung zum nächstmöglichen Zeitpunkt von 15 kW auf 8,5 kW zu reduzieren, was zu einer Ersparnis von 2.911 Euro bis zum Ende der Restlaufzeit des Vertrages führen würde. Das Begehren der Kläger lehnte die Beklagte ab.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte zu verurteilen, die Anschlussleistung der Kläger aus dem Nahwärmeanschluss- und Liefervertrag (Kundennummer: N01 – 1) an der Abnahmestelle O.-straße (Zählernummer N02) auf 8,5 kW abzusenken.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Reduzierung der Anschlussleistung auf 8,5 kW aus § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
15Gemäß § 19 Nr. 3 des Nahwärmeanschluss- und Liefervertrags ist die
16AVBFernwärmeV anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch mit
17Blick auf den Anschluss- und Benutzungszwang aus der der Satzung der Stadt Z. über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet S. vom 30.05.2017. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Nr. 3 des Nachwärmeanschluss- und Liefervertrages. Dieser Vertrag wurde geschlossen, als die Satzung bereits beschlossen war, und zwar am 25.06.2018 und sah gleichwohl keine Einschränkungen der Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV vor. Ferner sieht die AVBFernwärmeV vor, dass Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten sind, § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Sofern Satzungen keine dem § 3 AVBFernwärmeV entsprechende Befreiungsmöglichkeiten vorsehen, sind diese insgesamt nichtig (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28.07.2020 – 3 B 152/20 – BeckRS 2020, 21036). Da die Satzung unter § 6 keine dem § 3 AVBFernwärmeV entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorsieht, ist auch die Regelung über den Anschluss- und Benutzungszwang nichtig.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 2.911 Euro
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