Urteil vom Amtsgericht Büdingen - 2 C 549-13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks ... in ... Am 11. Oktober 2010 wurden auf dem Nachbargrundstück Bedachungsarbeiten durchgeführt. Einem Mitarbeiter der Firma, die diese Arbeiten durchführte, entglitt dabei ein großer Balken, der dadurch in die Fassade des Hauses des Klägers einschlug. Zur Beseitigung des Schadens an dem Haus waren neben Malerarbeiten auch Holzarbeiten durchzuführen. Der Kläger nahm daraufhin Kontakt zur Beklagten auf. Mit Datum vom 18. Januar 2011 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kostenvoranschlag für die erforderlichen Holzarbeiten -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den in Kopie als Anlage zur Klageerwiderungsschrift eingereichten Kostenvoranschlag (Bl. 48 bis 49 d.A.). Auf der Grundlage dieses Angebotes beauftragte der Kläger die Beklagte mit den notwendigen Holzarbeiten. Die Beklagte führte die Arbeiten im Mai 2011 ordnungsgemäß durch und stellte diese dem Kläger am 24. Mai 2011 entsprechend dem Angebot mit 2.787,78 Euro in Rechnung -wegen des Inhalts der Rechnung wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 und 8 d.A.). Der Kläger hat die Rechnung vollständig beglichen. Für die Malerarbeiten zahlte der Kläger 993,95 Euro an eine andere Firma.
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Von der Firma, deren Mitarbeiter den Schaden verursacht hatte, forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.781,73 Euro. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Firma nur 700,00 Euro gezahlte hatte, reichte der Kläger beim Amtsgericht Friedberg gegen die Firma mit Klageschrift vom 28. Juli 2011 eine Schadensersatzklage über 3.081,73 Euro ein. In diesem Verfahren holte das Gericht ein Gutachten über die Höhe der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten ein. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass für die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten ein Werklohn in Höhe von 996,03 Euro üblich und angemessen sei -wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie als Anlage zur Klageschrift eingereichte Gutachten Bezug genommen (Bl. 9 bis 21 d.A.). Aufgrund dieses Gutachtens hat der Kläger der Beklagten in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 12. November 2012 den Streit verkündet. Mit Urteil vom 27. März 2013 gab das Amtsgericht Friedberg der Klage des Klägers in Höhe von 1.091,19 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten statt und wies die Klage im Übrigen ab -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das in Kopie als Anlage zur Klageschrift eingereichte Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 27. März 2013 (AZ: 2 C 1024/11 (23)) (Bl. 23 bis 26 d.A.). An Gerichtskosten hatte der Kläger für dieses Verfahren 1.103,94 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 8. April 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 18. April 2013 1.791,75 Euro zurückzuzahlen und mit Schreiben vom 25. Mai 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, auch die Gerichtskosten in Höhe von 1.103,94 Euro dem Kläger zu ersetzen -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie als Anlage zur Klageschrift eingereichten Schreiben (Bl. 27 bis 28 und 30 bis 31 d.A.).
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Der Kläger ist der Ansicht, der zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Werkvertrag sei wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit unwirksam.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.895,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.791,75 EUR seit dem 19.04.2013 sowie aus 1.103,94 EUR seit dem 26.05.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat weder einen Anspruch nach § 812 BGB noch nach den § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 291 StGB.
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Die Zahlung des Klägers in Höhe von 2.787,78 Euro an die Beklagte erfolgte mit Rechtsgrund, so dass die Voraussetzungen eines Anspruches nach § 812 BGB nicht vorliegen. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarte Werkvertrag, wonach der Kläger einen Werklohn in Höhe von 2.787,78 Euro schuldete, ist weder nach § 138 Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam und andere Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Werkvertrages sind nicht ersichtlich.
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Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Unabhängig davon, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Werklohn und der erbrachten Leistung vorliegt oder nicht, liegen die Voraussetzungen eines Wuchers nicht vor, da der Kläger die nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche Ausbeutung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Klägers nicht schlüssig vorgetragen hat.
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Dass der Kläger sich in einer Zwangslage befunden habe, ist nicht ersichtlich. Das Schadensereignis fand am 11. November 2011 statt und der Kostenvoranschlag der Beklagten datiert auf den 18. Januar 2012. Tatsächlich ausgeführt wurden die Arbeiten sogar erst im Mai 2012. Es bestand daher ausreichend Zeit für den Kläger, sich noch bei anderen Firmen Kostenvoranschläge einzuholen.
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Anhaltspunkte für einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche auf Seiten des Klägers sind nicht ersichtlich.
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Dass die Beklagte eine Unerfahrenheit des Klägers ausgebeutet habe, hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen. Eine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB setzt in der Regel einen allgemeinen Mangel an Erfahrung und Kenntnis geschäftlicher Dinge voraus. Eine Unerfahrenheit auf einem bestimmten Gebiet reicht dabei grundsätzlich nicht aus ( vgl. BGH in: WM 1982, 849 ). Sinn und Zweck des § 138 BGB ist es, der durch Art. 1 und 2 GG geschützten Privatautonomie dort Grenzen zu setzen, wo sie in Widerspruch zu den Grundprinzipien unserer Rechts- und Sittenordnung tritt ( vgl. Ellenberger in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 138 BGB Rdnr. 1 ). Bei der Auslegung des § 138 BGB ist daher vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen und der damit einhergehenden Möglichkeit, sich unterschiedliche Angebote und Informationen einzuholen. Nur diejenigen, die aufgrund eines grundsätzlichen Mangels an Erfahrung und Kenntnissen in geschäftlichen Dingen, z.B. aufgrund ihres Alters, einer geistigen Behinderung etc., diese Möglichkeiten nicht kennen, sind über eine Begrenzung der Vertragsfreiheit zu schützen. Der Kläger trägt zwar vor, dass er hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten ein absoluter Laie sei, aus seinem Vortrag ist jedoch nicht ersichtlich, dass er grundsätzlich in geschäftlichen Dingen unerfahren sei.
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Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt ( vgl. Ellenberger in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 138 BGB Rdnr. 2 ). Aufgrund der geltenden Privatautonomie kann allein ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung daher einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht begründen. Neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss vielmehr noch eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils vorliegen, z.B. weil dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils zu sehr zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Vertragsteil nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn benachteiligenden Bedingungen einlässt ( vgl. BGH in: WM 1982, 849 ). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine verhältnismäßig kleine Reparatur handelte und die Beklagte insoweit zu Recht darauf hingewiesen hat, dass bei derartigen Aufträgen oft überhöhte Angebote abgegeben werden, da viele Firmen an derartigen Aufträgen kein Interesse haben. Es spricht daher eher einiges dafür, dass das Missverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und dem vereinbarten Werklohn nicht auf einer bewussten Ausnutzung der Situation des Klägers sondern darauf beruhte, dass die Beklagte an sich kein Interesse an dem Auftrag hatte. Zumindest hat der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen werden könnte. Ist ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies zwar den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen ( vgl. BGH in: NJW 2001, 1127 Rdnr. 12 ). Ein derart grobes Missverhältnis liegt jedoch nicht vor. Zwar übersteigt der vereinbarte Werklohn den vom Sachverständigen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Friedberg ermittelten üblichen Werklohn um ca. das 2,8fache. Zu berücksichtigen ist jedoch auch insoweit, dass es sich um einen relativ kleinen Reparaturauftrag handelte. Bei derartigen Aufträgen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Firmen entsprechend ihrem jeweiligen Auftragsstand sehr unterschiedliche Angebote abgeben. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass gerade bei derartigen Aufträgen auch überhöhte Angebote abgegeben werden. Allein daraus kann gerade bei kleinen Reparaturaufträgen daher nicht auf eine besonders verwerfliche Gesinnung des Unternehmers geschlossen werden.
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Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass der Kläger keinen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 291 StGB hat.
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Wie § 138 Abs. 2 BGB setzt auch § 291 StGB voraus, dass eine Zwangslage, eine Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausgebeutet wurde.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 C 1024/11 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1982, 849 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 und 2 GG 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 2 1x
- NJW 2001, 1127 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x