Urteil vom Amtsgericht Büdingen (60. Einzelrichter) - 60 OWi - 903 Js - OWi 33592/21
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 11 km/h zu einer Geldbuße i.H.v. 20 € verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 I i.V.m Anlage 2, 49 StVO.
Gründe
I.
Der 71 Jahre alte Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger, Rentner und ledig. Bußgeldrechtliche Voreintragung sind nicht bekannt.
II.
Die Stadt … hat innerhalb ihrer Gemarkung außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlage auf der B … im Einmündungsbereich …straße, in (nördlicher) Fahrtrichtung … installiert. Die Messstelle befindet sich kurz vor der Einmündung in die …straße und mehr als einhundert Meter hinter dem Zeichen 274-70 StVO, das die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Die Polizeiakademie Hessen befürwortete die Installation dieser Geschwindigkeitsmessanlage mit Stellungnahme vom 26.11.2019 ausdrücklich.
Eingesetzt wird die Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 8.0 der Firma Eso GmbH mit der Herstellungsnummer 8169. Gemäß Eichschein vom 11.3.2021 wurde dieses Messgerät vom Regierungspräsidium Tübingen am 11.3.2021 geeicht. Das Messgerät entspricht den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung. Die Eichfrist endet am 31.12.2022.
Ausweislich des Messprotokolls fanden an dieser Stelle Messungen vom 5.10.2021 bis zum 25.10.2021 durch den Zeugen … (Messbeamter) statt. Dieser ist als Ordnungspolizeibeamter bei der Stadt … beschäftigt. Er wurde im Zeitraum vom 16.9.2021 bis 17.9.2021 vom Gerätehersteller für dieses Messgerät geschult. Schulungsinhalte waren u.a. das Funktionsprinzip und Geräteaufbau, Hard- und Softwarehandhabung, Auswertekriterien und eichrechtliche Vorgaben.
Seit Beginn der Eichfrist wurden keine Reparaturen oder Wartungen an dem Messgerät durchgeführt. Der Messbeamte stellte vor und nach der Messung fest, dass die gerätespezifischen eichrechtlichen Sicherungsmittel vollständig, aktuell und unbeschädigt waren und auch das Messgerät äußerlich unbeschädigt war. Weiterhin nahm er es entsprechend der gültigen Gebrauchsanweisung in Betrieb. Vor Messbeginn übertrug er das Fahrbahnlängsgefälle mittels Neigungswasserwaage auf den Sensorkopf. Bis zum Ende der Messung kam es zu keinen automatischen Messunterbrechungen zum Zweck der Korrekturen der Neigungseinstellung. Die Aufbauhöhe des Sensors betrug 0,81 m und der seitliche Abstand (Vorderkante Messgerät bis Fahrbahnrand) 4,20 m. Der Abstand des mittleren Sensors zur Kamera betrug 14 m. Der Abstand der Kamera zum Fahrbahnrand 1,25 m. Vor und nach dem Messzeitraum überprüfte der Messbeamte das Verkehrszeichen. Im Messzeitraum wurden 358 (von 91.431 die Messstelle passierende) Fahrzeuge als zu schnell gemessen.
Als der Betroffene am 7.10.2021 gegen 18:33 Uhr als Fahrer mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … diese Messstelle in Fahrtrichtung … passierte, wurde seine Geschwindigkeit durch das Messgerät erfasst. Die Messung ergab eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h. Nach Abzug einer Toleranz i.H.v. 3 km/h betrug die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 81 km/h, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 11 km/h ergab.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Beschilderung und die damit einhergehende Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und seine Geschwindigkeit auf maximal 70 km/h drosseln können.
III.
Im Vorverfahren hat der Betroffene beanstandet, dass das Beweisfoto dunkel sei, obwohl es zur Tatzeit noch hell gewesen sein müsste. In ganz Deutschland würden Städte die Autofahrer „abzocken“. Oft seien es fehlerhafte Messungen, er wisse nicht, ob das eingesetzte Messgerät nicht auch fehlerhaft gemessen habe. Nach der Beweisaufnahme hat der Betroffene die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht weiter infrage gestellt. Er ist allerdings der Ansicht, dass ihm von Anfang an sämtliche Beweismittel hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, damit er über die Zahlung des Verwarnungsgeldes hätte entscheiden können.
Dass der Betroffene das Fahrzeug zur Tatzeit steuerte, ergibt sich eindeutig aus einen Abgleich des Betroffenen mit den Messbildern Bl. 3, 3 Rückseite. Auf diese Bilder wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und sie werden zum Gegenstand des Urteils gemacht. Der Betroffene, der Halter des Fahrzeugs ist, hat auch nicht infrage gestellt, das Fahrzeug selbst gesteuert zu haben.
Auch bestehen keine Zweifel an der Korrektheit der Messung. Das Messgerät ES 8.0 ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss(OWi) 233/19, BeckRS 2019, 20646). Das Messgerät war ordnungsgemäß geeicht. Der gemessene Wert von 84 km/h konnte aus dem Messbild Bl. 3 unten einwandfrei abgelesen werden. Dass das Messgerät ordnungsgemäß eingesetzt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Messprotokoll und der Aussage des Zeugen …, der für dieses Messgerät ausreichend geschult worden ist. Der Zeuge … hat ausdrücklich bekundet, gemäß der Gebrauchsanweisung gemessen zu haben und dass sämtliche Feststellungen im Messprotokoll zutreffend sind. Dass die Messbilder manchmal etwas dunkel erscheinen, liege daran, dass es sich um eine stationäre Anlage handele und man während des Messzeitraumes nichts an der Kameraeinstellung ändere. Insbesondere bei tief stehender Sonne, wie zur Tatzeit, entstünden häufige etwas dunklere Lichtbilder, die jedoch bei der Auswertung am PC durchaus heller gemacht werden könnten.
Die konkrete Lage der Messstelle und die Beschilderung ergibt sich zum einen aus den Bekundungen des Zeugen … sowie aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild nebst Skizze Blatt 9 d. A.. Die dokumentierte Fotolinie ergibt sich aus dem in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 10 d. A.. Auf diese Bilder wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und sie werden zum Gegenstand des Urteils gemacht.
Es liegt damit eine ordnungsgemäße Messung vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Ordnungsgemäßheit der Messung oder der Beschilderung zu zweifeln. Soweit der Betroffene die Korrektheit der Messung aufgrund der geringen Helligkeit des Messbildes infrage gestellt hat, ist dies durch die plausible Aussage des Zeugen … geklärt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.2 BKat schuldig gemacht.
Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorwerfbar. Er handelte hierbei fahrlässig. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er seine Geschwindigkeit auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h einrichten können. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten als Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet und in der Lage war, außer Acht gelassen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er insbesondere auch das Verkehrszeichen, zumal er dieses tagsüber passierte, problemlos erkennen und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten können. Auch befindet sich die Messstelle kurz vor dem Abzweig in die …straße, so dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung des Betroffenen keinesfalls überraschend war.
Für ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor.
Eine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 OWiG ist vorliegend nicht eingetreten. Zwar hat das Gericht zunächst eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG erwogen, da der Tatort in der Anhörung des Betroffenen und im Bußgeldbescheid ungenau bezeichnet ist. Dem hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht zugestimmt, so dass über die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides zu entscheiden war. Dieser ist trotz der ungenauen Ortsangabe nicht unwirksam und hat somit die Verjährung, ebenso wie die Anhörung zuvor, gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen. Zwar ist der Tatort im Bußgeldbescheid lediglich mit „in …, B … Richtung …“ bezeichnet und weiterhin ist aus dem konkreten Vorwurf zu erkennen, dass die Tat außerhalb geschlossener Ortschaften begangen worden ist. Gebotenen und möglich wäre eine nähere Konkretisierung der Messstelle (z.B. durch die Angabe „Einmündungsbereich Industriestraße“ und/oder die exakte Kilometerangabe der Bundesstraße), wie sie seitens der Ordnungsbehörde auch in anderen Bußgeldverfahren gewählt wird.
Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung des Tatortes stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides aber nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Dabei kann für die erforderliche Konkretisierung auch d. Akteninhalt herangezogen werden (vgl. BayObLG NZV 1994, 448; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372; OLG Köln NZV 2000, 97; KG Berlin VRS 127, 81; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2018 - 2 RBs 257/18 -, BeckRS 2018, 41430). Aus der Übersichtsaufnahme der Messstelle, Bl. 9 d. A. sowie aus der Stellungnahme der Polizeiakademie Bl. 11 d. A. geht die exakte Lage der Messstelle eindeutig hervor. Auf dieses Lichtbild Bl. 11 d. A. wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und es wird ebenfalls zum Gegenstand des Urteils gemacht. Aus diesem Lichtbild ist ersichtlich, dass sich die Messstelle auf der B … in Richtung … kurz vor dem Abzweig …straße befindet. In der Stellungnahme der Polizeiakademie wird die Messstelle mit „Gemarkung … „B … Einmündungsbereich …straße, Fahrtrichtung …“ bezeichnet.
Auch hat der Betroffene vor der Hauptverhandlung nicht die ungenaue Beschreibung der Messstelle, sondern lediglich andere Punkte gerügt.
V.
Gemäß § 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von der Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 20 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Gemäß Ziffer 11.3.2 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkataloges, Tabelle 1 Buchstabe c) des Anhangs ist in Fällen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 11 bis 15 km/h überschritten wird, regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 20 Euro zu verhängen.
Weitere wesentliche Faktoren, die zu einer Erhöhung oder Verringerung der Geldbuße führen, sind nicht gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei einer solch geringen Geldbuße ohne Belang.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO. Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Das dem Betroffenen nicht bereits mit dem Verwarnungsgeldangebot sämtliche Beweismittel zur Verfügung gestellt worden sind, ist nicht zu beanstanden und führt insbesondere zu keiner anderen Kostenentscheidung. Denn dies würde Sinn des Verwarnungsverfahrens widersprechen, dessen Zweck die schnelle und abschließende Ahndung eines als geringfügig anzusehenden Vergehens in einem summarischen Verfahren ohne die Förmlichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts ist. Damit schont das Verwarnungsverfahren vor allem in Massenverfahren wie Verkehrssachen durch seine einfache Durchführbarkeit die begrenzten sachlichen, finanziellen und personellen Kapazitäten und entlastet Verwaltungsbehörden, Polizei und Gerichte. Gleichzeitig bleibt dem Betroffenen ein kostenpflichtiger und stärker stigmatisierender Bußgeldbescheid erspart und ihm steht nach wirksamer Zahlung des Verwarnungsgeldes der Einwand eines besonderen Verfolgungshindernisses zu (Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 56 OWiG Rn. 1). Anders als der Betroffene meint, besteht gerade kein Anspruch darauf, im Anhörungs– bzw. Verwarnungsgeldverfahren vor Erlass des Bußgeldbescheides sämtliche Beweismittel zur Prüfung zu erhalten um dann ggfs. noch die Zustimmung zu einem Verwarnungsgeld ohne Gebühren erteilen zu können. Entscheidet sich ein Betroffener, die Verwarnung nicht anzunehmen und das Verwarnungsgeld nicht zu zahlen, so wird geprüft, ob ein Bußgeld zu verhängen ist. Ist dies der Fall, so fallen damit gleichzeitig Gebühren und Auslagen für den Betroffenen an, wie der Gesetzgeber eindeutig geregelt hat (§§ 105, 107 OWiG, 464, 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVO 2013 § 41 Vorschriftzeichen 1x
- StVO 2013 § 49 Ordnungswidrigkeiten 2x
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 3x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 5x
- OWiG 1968 § 31 Verfolgungsverjährung 1x
- OWiG 1968 § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 1x
- OWiG 1968 § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung 1x
- NZV 1994, 448 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1998, 372 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2000, 97 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 127, 81 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RBs 257/18 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 17 Höhe der Geldbuße 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 2x
- OWiG 1968 § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde 1x
- OWiG 1968 § 105 Kostenentscheidung 1x
- OWiG 1968 § 107 Gebühren und Auslagen 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x