Beschluss vom Amtsgericht Büdingen (9. Einzelrichter) - 9 M 441/23
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.08.2023 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 11.08.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen, Az. 05-5851893-0-1 vom 11.10.2005 und beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots nach § 845 ZPO. Drittschuldner ist … .
Am 09.08.2023 stellte der Gerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot an die … elektronisch zu, wie sich aus der elektronischen Zustellbescheinigung vom selben Tage ergibt. Mit Datum vom 10.08.2023 stellte der Gerichtsvollzieher durch Einlegung in den Briefkasten an den Schuldner zu und setzte hierfür u.a. Kosten von
„KV100 Persönliche/Elektronische … (2x) 22,00 €“
an.
Die Erinnerung der Gläubigerin wendet sich gegen diese Kostenposition.
Die Sonderakte des Gerichtsvollziehers wurde dem Gericht vorgelegt, er hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft, denn sie richtet sich gemäß § 766 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO gegen die von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten.
Der Erinnerung ist aber nicht abzuhelfen, weil sie unbegründet ist, da die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten nicht unrichtig sind.
Daran, dass für die persönlich in den Briefkasten bewirkte Ersatzzustellung an den Schuldner die Kosten nach KV 100 anzusetzen waren, besteht kein Zweifel.
Die Kosten waren auch bezüglich der elektronischen Zustellung an die Drittschuldnerin anzusetzen.
Denn nach richtiger Ansicht handelt es sich um eine persönliche Zustellung auch bei der elektronischen Zustellung von Dokumenten, die durch Gerichtsvollzieher dem Adressaten in sein elektronisches Postfach zugestellt werden, sodass GvKostG KV 100 und nicht etwa eine einfache bzw. sonstige Zustellung nach KV 101 anzusetzen ist, bei der der Gerichtsvollzieher lediglich eine delegierende Aufgabe übernimmt.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gerichtsvollzieher den Adressaten persönlich elektronisch feststellen und persönlich aus seinem Postfach in das Postfach des Adressaten wirksam signiert zustellen muss, also persönlich dafür zu sorgen hat, dass das Dokument in dessen elektronischen Machtbereich gelangt. Persönliche Zustellung erfordert, dass der Gerichtsvollzieher selbst, also in Person, ohne dies zu delegieren, die Zustellung vornimmt und nicht etwa, dass er körperlich/physisch einen Weg zurücklegt oder in Person am Zustellort erscheint, was schon daraus folgt, dass der Auslagentatbestand GvKostG KV 711 letzteren Fall abbildet (so auch BeckOK KostR/Herrfurth, 39. Ed. 1.10.2022, GvKostG KV 100 Rn. 5 (14) und wohl auch Goergen, Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2023, 45, beck-online).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 788, 91 ZPO.
Die Beschwerde wird zugelassen, da die Rechtslage nicht obergerichtlich geklärt ist und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
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