Beschluss vom Amtsgericht Bünde - 12 XVII 163/12
Tenor
Anstelle des Berufsbetreuers Herrn T2 wird nunmehr Herr N2, I-Straße, 32257 Bünde als ehrenamtlicher Betreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt.
Die Aufgabenkreise werden neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten.
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens am 21.07.2019 über die Aufhebung der Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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Gründe:
2Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2012 eine rechtliche Betreuung mit dem bisherigen Betreuer als Berufsbetreuer, dessen Einsetzung 2012 vor allem zur Regelung von Erbauseinandersetzungsangelegenheiten erforderlich war. Dieses Regelungsbedürfnis besteht nunmehr nicht mehr.
3Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau U liegt bei Herrn N eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer depressiv-strukturierten, unreifen, ängstlich vermeidenden, abhängigen, passiv-aggressiven, bindungsgestörten Persönlichkeit mit traumatisierenden Erfahrungen der emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit, mit mangelndem Selbstwertgefühl und mangelndem Selbstwirksamkeitserleben einhergenden mit erheblichen Minderwertigkeitsgefühlen, mit Neigung in Belastungssituationen zu Anpassungsstörungen im Sinne einer längeren depressiven Reaktion beziehungsweise Angst und depressive Reaktion gemischt, welche heute als remittiert zu beschreiben ist, vor.
4Nach diesem überzeugenden und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis der Anhörung vom 23.02.2017 ist Herr N aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung, jedoch mittlerweile lediglich in dem Aufgabenkreis der Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten, da er im Übrigen krankheitsbedingt nicht gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
5Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
6Der Betreuerwechsel war auch entgegen dem vom Betroffenen geäußerten Wunsch, seinen bisherigen Betreuer zu behalten, vorzunehmen, weil bei dem nun reduzierten Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung für den Betroffenen mit dem neuen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, welcher gemäß § 1897 Absatz 6 BGB vorrangig vor einem Berufsbetreuer (wie dem bisherigen Betreuer) zu bestellen ist. Dem steht das zwischen dem bisherigen Betreuer und dem Betroffenen gewachsene Vertrauensverhältnis nicht entgegen, da es nicht im überwiegenden Maße schützenswert ist und letztlich (vermutlich krankheitsbedingt eher langsam) im Laufe der Zeit auch zur neuen Betreuungsperson des Betroffenen entstehen kann. Dass das Vertrauensverhältnis derart eng und besonderer Art ist, dass es einen Betreuerwechsel auf einen zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuer ausschließt, ist weder im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen, noch in dem genannten Gutachten oder in dem sonstigen Akteninhalt zu erkennen.
7Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
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Referenzen
- § 1897 Absatz 6 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x