FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 4/21
5. Februar 2021
2 Ws 4/21 5. Februar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 117/15
14. Juli 2016
3 T 117/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 674/14
28. Juli 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 479/12
20. August 2014
XII ZB 479/12 20. August 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 43/13
16. August 2013
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Beschluss vom Amtsgericht Rheinberg - 2 XVII 170/13
12. August 2013
2 XVII 170/13 12. August 2013