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FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (Zivilkammer) - 2-12 T 97/25
13. August 2025
2-12 T 97/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
XII ZB 285/25 13. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Lübeck - 420 XVII 48598
13. Juni 2025
420 XVII 48598 13. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 19/25 + 12 T 21/25
10. Februar 2025
12 T 19/25 + 12 T 21/25 10. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 73 XVII 1224/19 B
29. Januar 2025
73 XVII 1224/19 B 29. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (7. Beschwerdekammer) - 7 T 82/24, 7 T 123/24
3. Januar 2025
7 T 82/24, 7 T 123/24 3. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 176/24
6. November 2024
XII ZB 176/24 6. November 2024
Beschluss vom Amtsgericht Jülich - 6 XVII 127/09
27. Juni 2024
6 XVII 127/09 27. Juni 2024
Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 183/22
31. März 2024
3 T 183/22 31. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Euskirchen - 702 XVII 99/23
15. November 2023
702 XVII 99/23 15. November 2023