Beschluss vom Amtsgericht Cham - 2 Ls 506 Js 4996/23
Tenor
Die Erinnerung des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Herrn Rechtsanwalt Z., vom 21.12.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
„Nach Auffassung des Gerichts liegt aber auch aus einem anderen Grund der Gebührentatbestand nicht vor, unabhängig davon, ob das Schreiben des Verteidigers als Mitwirkung betrachtet wird. Denn bereits der Wortlaut der Gebührenvorschrift lässt erkennen, dass es um „Mitwirkung“ an der Entbehrlichkeit“ einer Hauptverhandlung geht, also eine gewisse Einflussnahme (nicht Ursächlichkeit!) auf die entsprechenden Entscheidungen von Gericht und Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenseinstellung zumindest möglich erscheint. Im Falle des Todes des Angeklagten endet das Strafverfahren jedoch von sich aus, sodass eine Hauptverhandlung nicht erst entbehrlich wird, sondern gar nicht stattfinden kann. Eine Einflussnahme auf den Ausgang des Verfahrens ist dem Verteidiger gar nicht mehr möglich. Da eine Hauptverhandlung nicht – mehrstattfinden kann, hat der Verteidiger auch grundsätzlich keine Gebühr dafür mehr verdient, deren Verlust durch eine Handlung von ihm durch eine zusätzliche Gebühr zu kompensieren wäre.
Dass das Verfahren gemäß § 206a StPO später einzustellen sein wird, hat dementsprechend rein deklaratorische Bedeutung, ohne dass damit eine weitere Rechtswirkung eintritt, außer dass gegebenenfalls Nebenentscheidungen plausibel werden, wie etwa eine Kostenentscheidung. Mit dem Tod des Mandanten endet im Übrigen bereits die Verteidigung, so dass Handlungen nach dem Tod des Angeklagten keine -zusätzlichenGebühren auslösen können. Lediglich über die bereits entstandenen Gebühren wären gegebenenfalls noch Entscheidungen zu treffen (überzeugend: Stollenwerk in SchneiderNolpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, RNr. 15 zu Nr. 4141 m.w.N.).“
„Eine Hauptverhandlung hätte in keinem Fall mehr durchgeführt werden können, dies völlig ungeachtet des Antrags des Verteidigers. Der Tod das Angeklagten ist auch kein Umstand, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich ist. Der'Antrag des Verteidigers vom 04.02.2022 konnte das Verfahren im Sinne einer Einstellung nicht mehr zugunsten seines bereits verstorbenen Mandanten fördern. Der Zweck des Gebührentatbestands, das Verfahren durch Vermeidung einer Hauptverhandlung zugunsten seines Mandanten dauerhaft zu beenden, konnte durch das Schreiben des Verteidigers nicht mehr erreicht werden. Der Beschluss gern. § 206a StPO hat insoweit vielmehr deklaratorische Wirkung.“
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Qs 8/20 1x (nicht zugeordnet)
- 85 Js 32704/21 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 2x
- 08 Js 26519/21 1x (nicht zugeordnet)