Beschluss vom Amtsgericht Charlottenburg - 202 C 159/10

Orientierungssatz

Wird eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit eingeklagt, und anschließend ein Vergleich geschlossen, der eine Zahlung zum Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a RVG erfolgen. Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine Anrechnungsregelung nicht enthält, und es infolge der Abfassung des Vergleichs zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann, kann nicht dazu führen, dass § 15a RVG keine Anwendung findet (Anschluss OLG Bamberg, 9. März 2010, 8 W 26/10; entgegen OLG Stuttgart, 16. Juli 2010, 8 W 317/10) (Rn.3) (Rn.4) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 19. November 2010, 202 C 159/10, Beschluss

Tenor

In Sachen … werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.11.2010 in den Anträgen vom 19.11.2010 und 11.12.2010 und nachstehend berechneten Kosten wie folgt festgesetzt:

Die Beklagte hat an die Klägerin 245,58 EUR, in Worten zweihundertundfünfundvierzig 58/100 Euro, zu erstatten.

Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Ausgleichung

I. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen:

65,00

 EUR

Davon trägt die Klägerin 22% mit:

14,30

EUR

Sie hat gezahlt:

295,00

EUR

Der Mehrbetrag wurde in Höhe von

50,70

EUR

auf die Kosten der Beklagten verrechnet
und ist an die Klägerin zu erstatten.

Von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz
werden zurückgezahlt:

230,00

EUR

        

        

       

II. Außergerichtliche Kosten

Die Klägerin kann an außergerichtlichen Kosten berechnen    
(Antrag vom 19.11.2010)

379,91

EUR

Davon trägt die Klägerin 22% selbst mit

83,58

EUR

Die Beklagte trägt 78% mit:

296,33

EUR

Die Beklagte kann an außergerichtlichen Kosten berechnen
(Antrag vom 11.12.2010)

461,13

EUR

Davon trägt die Beklagte 78% selbst mit

359,68

EUR

Die Klägerin trägt 22% mit:

101,45

EUR

        

        

       

III. Berechnung der Erstattungssummen

Die Beklagte muss an die Klägerin erstatten

296,33

EUR

Die Klägerin hat an die Beklagte zu erstatten:

101,45

EUR

verbleiben als Rest:

194,88

EUR

zuzüglich der berechneten Gerichtskosten in Höhe von:

50,70

EUR

ergeben sich:

245,58

EUR

Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin zu erstatten.

Auf Klägerseite konnten nur Kosten in Höhe von 379,91 EUR berücksichtigt werden. Gem. § 15a RVG waren 68,25 EUR auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG anzurechnen.

Gründe

1

Mit Antrag vom 19.11.2010 hat der Klägervertreter gem. § 106 ZPO die Kostenausgleichung beantragt. Der Klägervertreter macht darin einen Gesamtbetrag von 461,13€ geltend. Mit Stellungnahme vom 11.12.2010 hat die Beklagtenseite auf § 15a RVG hingewiesen und die hälftige Anrechnung einer titulierte Geschäftsgebühr verlangt, davon ausgehend, dass die im gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2010 vereinbarte Zahlung von 1.100,-€ auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten verrechnet worden sind.

2

Da eine Reaktion der Klägerseite erfolgte, wurden an außergerichtlichen Kosten auf seiten der Klägerin 379,91€ berücksichtigt. Das Gericht hat die Geschäftsgebühr in Höhe von 68,25€ (berechnet nach einem Streitwert von 1.395,00€) gem. § 15a RVG angerechnet.

3

Die Ansichten zur Frage der Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach einem unbestimmten gerichtlichen Vergleich sind unterschiedlich. Es wird vertreten, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gem. § 15a RVG nicht anzurechnen ist, wenn eine ausdrückliche Regelung im Vergleich nicht getroffen wurde. Dieser Meinung haben sich in jüngster Zeit auch einige OLG’s angeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010, 8 W 317/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09 = AGS 2010, 209-211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, 8 W 132/10; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010, 2 W 13/10 = JurBüro 2010, 299-300; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, 17 W 86/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, 2 W 266/10; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10). Danach muss der gerichtliche Vergleich eine unmissverständliche Regelung enthalten oder einen bezifferten Einzelbetrag. Nur dann sei Anrechnung nach § 15a RVG möglich.

4

Diese Ansicht überzeugt nicht. Wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit eingeklagt und anschließend ein Vergleich abgeschlossen, der eine Zahlung zum Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a RVG erfolgen (So auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2010, 8 W 26/10 = RVGreport 2010, 227; OLG Saarbrücken, RVGreport 2010, 229; AG Charlottenburg, Beschluss vom 30.08.2010 und vom 06.09.2010, 213 C 380/09; AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2011, 213 C 261/10). Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine Anrechnungsregelung nicht enthält, kann nicht dazu führen, dass § 15a RVG keine Anwendung findet. Zwar kann es infolge des Abfassens eines Vergleichs zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, wie dies vorliegend geschehen ist. Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens eine möglicherweise unzureichende Formulierung im Einzelfall dahingehend zu interpretieren, ob eine Anrechnung gewollt war oder nicht. Ist eine Regelung wie hier nicht getroffen worden, war aber die Geschäftsgebühr mit eingeklagt, hat eine Anrechnung zu erfolgen. Anders ist der Fall nur gelagert, wenn eine Negativregelung getroffen wird.

5

Die Geschäftsgebühr ist, wenn auch nicht streitwerterhöhend, Teil der Klageforderung. Erfolgt durch den Vergleich eine Ausgleichszahlung auf die Klageforderung, ist davon auch die Geschäftsgebühr erfasst.

6

Im Übrigen hat das Gesetz mit § 367 Abs.1 BGB selbst eine Regelung für den Fall getroffen, dass eine Zahlung ohne Zahlungsbestimmung erfolgt. Danach ist die Leistung zunächst auf die Kosten zu verrechnen. Auch wenn § 367 BGB nicht direkt anzuwenden ist, weil auf den Vergleich die Ausgleichszahlung erfolgt, so ist doch zumindest der Rechtsgedanke des § 367 Abs.1 BGB hier anzuwenden. Im Ergebnis erfolgte die Ausgleichszahlung daher zunächst auf die Kosten, mithin auf die Geschäftsgebühr und erst dann auf die Hauptforderung, sodass es zu einer vollen Titulierung der Geschäftsgebühr gekommen ist.

7

Aus den vorgenannten Gründen, war daher wie geschehen zu entscheiden.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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