Beschluss vom Amtsgericht Dinslaken - 24 XVII 485/15
Tenor
wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.
Zur Verfahrenspflegerin wird ...
bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich
Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.
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Amtsgericht Dinslaken
3Betreuungsgericht
4Beschluss
5In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
6...
7Betreuerin:
8...
9wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.
10Zur Verfahrenspflegerin wird ... bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
11Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich
12Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.
13Gründe:
14Die Voraussetzungen des § 1906a BGB für eine Zwangsmaßnahme liegen nicht vor.
15Der Zustand der Betroffenen hat sich nicht in einer Art und Weise verschlechtert,
16dass nunmehr die beantragte Zwangsbehandlung zu genehmigen ist.
17Dabei verkennt das Gericht nicht, dass - was zu erwarten war - sich der Zustand der
18Betroffenen in den vergangenen Wochen und Monaten nach Absetzen der
19Elektrokonvulsionstherapie wiederum deutlich verschlechtert hat. Der derzeitige
20Zustand der Betroffenen ist detailliert im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 geschildert
21und ist der Dezernentin auch aus der erst vor kurzem durchgeführten persönlichen
22Anhörung der Betroffenen bekannt.
23Auch bei Berücksichtigung dieser aktuellen Situation gelten die vom Landgericht
24Duisburg in seiner Entscheidung vom 19.10.2022 aufgestellten Grundsätze fort. In
25der in Bezug genommenen Entscheidung hat das Landgericht hinsichtlich der
26ausnahmsweise möglichen Durchführung einer EKT gegen den anhaltend
27geäußerten Willen der Betroffenen u.a. ausgeführt:
28"Ein solcher gravierender Ausnahmefall liegt hier aber nicht (mehr) vor. Er lag vor,
29solange sich die Betroffene in einer akut lebensbedrohlichen Situation befand und
30ausnahmsweise sogar noch weiterhin, solange die EKT das realistische Ziel
31verfolgte, eine Behandlungseinsicht der Betroffenen in dem Sinne zu erreichen, dass
32sie nach einer gewissen Behandlungsdauer die bei ihr einzig wirksamen
33Behandlungen mittels EKT akzeptieren würde. Beide Voraussetzungen bestehen hier
34aber nicht mehr."
35"Ohne akute Lebensgefahr und ohne das realistisch erreichbare Ziel zumindest einer
36Behandlungsakzeptanz im Sinne einer Gleichgültigkeit gegenüber der
37EKT-Behandlung liefe eine Genehmigung der vorgeschlagenen Behandlung jedoch
38auf eine lebenslang gegen den natürlichen Willen der Betroffenen – die selbst im für
39sie noch erreichbaren bestmöglichen Zustand einen freien Willen voraussichtlich nie
40mehr wird bilden können – durchzuführende EKT hinaus. Für eine in diesem Sinne
41voraussichtlich jahrelange wöchentliche Zwangsbehandlung, die jedes Mal mit einer
42Vollnarkose einhergeht, besteht auch unter Berücksichtigung der für die Betroffene in
43den ärztlichen Attesten geschilderten schwersten Folgen kein wissenschaftlicher
44Konsens, unter dessen Berücksichtigung die beantragte Behandlung als im oben
45dargestellten Sinne notwendig und damit als verhältnismäßig gemäß § 1906a Abs. 1
46S. 1 Nr. 1 BGB genehmigt werden kann...". (siehe Seite 6 und 7 der zitierten
47Entscheidung).
48Bei der Betroffenen besteht derzeit keine akute Lebensgefahr. Das Ziel einer
49Behandlungsakzeptanz ist nicht erreichbar. Letzteres wird auch nochmals im
50ärztlichen Attest vom 16.12.2022 bestätigt, wenn dort angeführt wird, dass eine
51Krankheitseinsicht oder ein umfassender Therapiewille seitens der Patientin
52ausbleiben wird.
53Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2021 (Az.: XII ZB 191/21)
54angeführt, dass die Indikation für weitere zwangsweise EKT zweifelhaft wäre, wenn
55der Versuch, mit der zuletzt genehmigten EKT-Behandlung einen alternativen
56Behandlungsweg zu eröffnen scheitern würde und die EKT nur zu einer kurzfristigen
57Zustandsverbesserung für nur jeweils wenige Wochen ohne Aussicht auf eine
58längerfristige Zustandsänderung verspräche.
59So liegt der Fall nun aber hier. Die Betroffene hat in keinster Weise unter der
60EKT-Behandlung eine Behandlungseinsicht in die durchgeführte Behandlung oder in
61Alternativbehandlungen, die bei ihrer Erkrankung indiziert wären, erhalten. Eine
62solche war auch mit Fortführung der EKT nicht erreichbar. Durch die EKT konnte
63zudem nur recht kurzfristig eine Zustandsverbesserung bei der Betroffenen erreicht
64werden.
65Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die langfristige Zwangsbehandlung der
66Betroffenen, wie im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 ausgeführt und im Antrag der
67Betreuerin vom 20.12.2022 aufgenommen, so wie angedacht nicht durchführbar ist:
68Zum einen kann eine Zwangsbehandlung laut § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG lediglich für
69jeweils maximal 6 Wochen genehmigt werden (und nicht direkt für 1 Jahr). Zum
70anderen ist gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB die Genehmigung einer
71Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn diese in einem stationären Rahmen
72durchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat von der Regelung einer ambulanten
73Zwangsbehandlung bewusst abgesehen.
74Rechtsbehelfsbelehrung:
75Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
76Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
77Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.
78In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder
79Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige
80Betreuungsbehörde.
81Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
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1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder
Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder,
85wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt
86hat,
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2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
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3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
92Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
93Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
94ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
95Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken,
96Schillerstraße 76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur
97Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde
98auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die
99Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der
100Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde
101muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des
102Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken eingegangen sein.
103Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
104eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
105schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
106nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
107allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
108Tages.
109Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
110Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
111elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
112die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
113elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
114verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
115§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
116Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
117elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
118Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
11901.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
120den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
121Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
122vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
123mit den Gerichten und zur Ãnderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
124hingewiesen.
125Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
126Dinslaken, 22.12.2022
127Amtsgericht
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