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FamFG § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 489/25
17. Dezember 2025
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Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (Zivilkammer) - 2-12 T 97/25
13. August 2025
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Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 121/24
10. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 412/24
4. Juni 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 95/25
25. April 2025
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20. März 2025
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10. Februar 2025
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