Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 414 C 9411/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft in Textform über die Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe aller weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der DS-Rendite-Fonds Nr. ### Flugzeugfonds ## (### ###) GmbH & D. KG zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft.
3Die Klägerin ist mit einem Kommanditanteil in Höhe von 17.430,00 $ zuzüglich 5 Prozent Agio an der DS-Rendite-Fonds Nr. ### Flugzeugfonds ## (### ###) GmbH & D. KG als treuhändischer Kommanditist beteiligt. Die Beklagte ist Treuhänderin des Fonds. Das Innenverhältnis der Treuhand ist durch einen Gesellschaftsvertrag (Blatt 30 ff. d. A.) sowie einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Blatt 45 ff. d. A.) geregelt, die u.a. folgende Regelungen enthalten:
4§ 1 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages:„Die mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit der Treuhandkommanditistin geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie dieses Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt.“
5§ 10 Ziffer 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages:
6„Der Treugeber hat weder einen Anspruch auf Einsicht in das Treugeberregister, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhänderin Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als der Geschäftsführung und den Verwaltungsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaft darf die Treuhänderin – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4 – keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in diesem Register erteilen, es sei denn der Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt. Die Treuhänderin ist hierzu gesetzlich verpflichtet, die Offenlegung erfolgt gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer eventuellen Eigenkapitalfinanzierung gegenüber einer Bank. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft tätig werden.
7Die Treuhänderin ist jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch einen oder mehrere Treugeber Mitteilungen an die übrigen Treugeber weiterzuleiten, vorausgesetzt, die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich angemessener und marktüblicher Bearbeitungskosten, werden von dem Treugeber, der dieses verlangt, im Vorwege an die Treuhänderin bezahlt.“
8Die Klägerin beabsichtigt, mit ihren Mitgesellschaftern insbesondere wegen der unbefriedigenden wirtschaftlichen Situation des Fonds Kontakt aufzunehmen.
9Die Klägerin begehrt hierzu Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und Adressen, die Beteiligungshöhe sowie die gespeicherten E-Mail Adressen der übrigen Gesellschafter. Die Beklagte weigert sich, die Daten herauszugeben.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft in Textform über den akademischen Titel, die Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der DS-Rendite-Fonds Nr. ### Flugzeugfonds ## (### ###) GmbH & D. KG zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, die Klägerin verfolge das Ziel, Mitgesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln.
15Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, sie sei vertraglich verpflichtet, über die Identität der Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten stillschweigen zu wahren. Der Klägerin falle eine unzulässige Rechtsausübung zur Last.
16Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen voll umfänglich Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht sachlich zuständig.Der Streitwert des Klageantrags beträgt 2.812,65 € und bemisst sich anhand eines Viertels der Beteiligungssumme (ohne Agio). Hier betrug die Beteiligungssumme der Klägerin ohne Agio 17.430,00 $.Da am 09.05.2008 (Zeichnungsdatum) 1 US-Dollar 0,6455 Euro wert war, ergibt sich umgerechnet eine Beteiligungssumme (ohne Agio) von 11.250,61 €. ¼ davon sind 2.812,65 €.
212.
22Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und Beteiligungssumme der übrigen Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten. Die Beklagte ist auch nicht zur Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, § 242 BGB.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & D KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11).
23Vorliegend kann dahinstehen, ob zwischen den Treugebern bereits aufgrund des § 7 des Treuhandvertrages eine Innengesellschaft im Sinne der von dem BGH im Urteil vom 11.01.2011 aufgestellten Grundsätze besteht.
24Denn zwischen der hiesigen Klägerin als Treugeberin, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht jedenfalls - wie im Fall des Klägers in dem Verfahren BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11 - ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin über ihre schuldrechtliche Beziehung zu der Beklagten hinaus entsprechend einer unmittelbaren Gesellschafterin in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. In einem solchen Fall kommt dem Treuhandverhältnis nicht nur eine schuldrechtliche Bedeutung zu. Vielmehr hat ein Treugeber, wenn - wie hier - eine solche Verzahnung von Treuhand und Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte S2 und Pflichten schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und schließlich der Fondsgesellschaft eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.
25Durch die Einbeziehung der Klägerin in den Gesellschaftsverband über den Gesellschaftsvertrag und den mit diesem korrespondieren Treuhandvertrag ist die Klägerin demnach so zu behandeln, als sei sie unmittelbar als Gesellschafter an dem DS-Rendite-Fonds beteiligt. Diese Gleichstellung findet ihren Niederschlag auch im Gesellschaftsvertrag. Dort heißt es in § 1 Ziffer 5 ausdrücklich, dass die Treugeber im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so stehen, als seien sie unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Soweit im Gesellschaftsvertrag S2 und Pflichten für „Kommanditisten“ oder „Gesellschafter“ begründet werden, treffen diese S2 und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger.Die Beklagte hat daher nicht das Recht, der Klägerin die Auskunft aufgrund der Regelung zum Datenschutz in § 10 des Treuhandvertrages zu verweigern. Denn das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, also auch sämtliche weiteren Mitgesellschafter zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rdnr. 24). Dies hat erst recht dann zu gelten, wenn der Ausschluss nicht im Gesellschaftsvertrag selbst sondern mit diesem verzahnten Treuhandvertrag erfolgt. Eine solche Regelung verstößt gegen § 242 und ist daher unwirksam (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 13.02.2015, 3 O 398/14). Sofern die Beklagte die Ansicht vertritt, § 10 des Treuhandvertrages sei bereits deshalb nicht mit der im Urteil vom 05.02.2013 vom BGH dargelegten Rechtsprechung zu vergleichen, weil es sich vorliegend nicht um eine reine Verzichtserklärung (§ 10 Ziff. 2 S. 1) sondern zusätzlich um eine sich aus § 10 Ziff. 2 S. 1 ergebende vertragliche Verpflichtung der Beklagten zum Schutz der Daten gegenüber anderen Treugebern handele, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Denn anderenfalls wäre es jeder Gesellschaft möglich, sich auf diese Art den Auskunftspflichten zu entziehen und die Gesellschafter so in einem ihrer Kernrechte zu beschneiden.Diesem Auskunftsrecht können auch weder das Anonymitätsinteresse der einzelnen Anleger noch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegengehalten werden. Denn im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer S2 in der Gesellschaft angewiesen (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 13.02.2015, 3 O 398/14 m.w.N.). Datenschutzrechtliche Gründe können dem Auskunftsanspruch daher nicht entgegengehalten werden. Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (BGH, Urteil vom 11.01.2011, 2 ZR 187/09). Aus diesen Gründen ist auch ein S der treuhänderischen Kommanditisten auf Anonymität nicht zu erkennen.Die Klägerin muss sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf verweisen lassen, zumindest die Direktkommanditisten durch Einsicht in das Handelsregister zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08). Ebenso wenig muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, während einer Gesellschafterversammlung den Kontakt zu den übrigen Kommanditisten herzustellen (vgl. auch Landgericht Aachen, Urteil vom 11.06.2010, 8 O 466/09). Diese Vorgehensweise erscheint weder erfolgversprechend noch praktikabel, denn zum einen sind üblicherweise nicht sämtliche Kommanditisten bei Gesellschafterversammlungen zugegen, zum anderen ist nicht plausibel, dass eine Gesellschafterversammlung genügend Zeit vorhält, um sich mit sämtlichen anwesenden Kommanditisten in Verbindung zu setzen.Schließlich stellt auch die unter § 10 Ziffer 5 des Treuhandvertrages geregelte Möglichkeit, dass die Beklagte das Anliegen der Klägerin an sämtliche Treugeber weiterzuleiten, keine Alternative zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme. Die Klägerin muss die Möglichkeit haben, im Einzelfall – beispielsweise in dringenden Fällen – sofort in Kontakt zu ihren Mitgesellschaftern treten zu können. Durch das Modell der Weiterleitung hinge die Kontaktaufnahme jeweils von der Beklagten ab. Dass die Beklagte sich vertraglich dazu verpflichtet hat, Anliegen der einzelnen Treugeber weiterzuleiten, gibt der Klägerin keinen gesicherten Anspruch darauf, dass diese Anliegen auch zeitnah weitergeleitet werden.Schließlich hat die Beklagte auch keine im vorliegenden Einzelfall bestehende Missbrauchsgefahr durch die Klägerin ausreichend substantiiert vorgetragen. Ihren streitigen Vortrag, die Klägerin verfolge das Ziel, mit Gesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln, mithin nicht die Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte (vgl. BGH Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12 Rdnr. 12) haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat diesbezüglich vortragen lassen, dass sie vor allem ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte auf Bündelung und Sammlung gleich gelagerter Interessen anderer Gesellschafter wahrnehmen will, z.B. eigene Beschlussvorlagen zur Abstimmung zu bringen. Sie beabsichtige gerade nicht an gesetzeswidrigen Vorhaben teilzunehmen. Diese als plausibel anzusehende Begründung geht zu Lasten der Beklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen für die Umstände, auf welche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gestützt wird, darlegungs- und beweisbelastet ist.
26Die Beklagte ist schließlich auch passivlegitimiert. Es ist anerkannt, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche nicht nur gegen die Gesellschaft selbst, sondern auch gegen das geschäftsführende Organ oder gegen einen Mitgesellschafter wie etwa die registerführende Treuhandkommanditistin richten (BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11 m. w. N.).
27Die Beklagte ist als Treuhandkommanditistin nicht nur Mitgesellschafterin der Klägerin. Sie führt gemäß § 10 Ziff. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages auch das Anlegerregister, womöglich kann also überhaupt nur sie den Anspruch der Klägerin eigenständig erfüllen.
28Soweit die Klägerin auch die Herausgabe der E-Mail Adressen aller Gesellschafter begehrt sowie die Kundgabe akademischer Grade, sind diese zur Wahrnehmung der Interessen gerade nicht erforderlich. Die Klage war insofern abzuweisen.
293.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 709 ZPO.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
33a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
34b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 28 Abs. 1 Nr. BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 187/09 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 134/11 4x (nicht zugeordnet)
- 3 O 398/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 398/14 1x
- 2 ZR 187/09 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 264/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 O 466/09 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 207/12 1x (nicht zugeordnet)