Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 260 IK 90/16
Tenor
wird der Antrag der Schuldnerin vom 01.09.2021 auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 InsO) zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit Schreiben vom 01.09.2021 –zeitgleicher Eingang bei Gericht mit dem RSB-Schlussbericht des Treuhänders am 15.09.2021- hat die Schuldnerin die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
3Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Datum vom 04.08.2016 eröffnet wurde und bisher keine Quotenzahlung an die Gläubiger ausgezahlt wurde ist dieser Antrag als solcher auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 InsO, also als Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren seit der am 04.08.2016 erfolgten Eröffnung des Verfahrens auszulegen.
4Gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO ist einem Schuldner –sofern dieser die Kosten des Verfahrens berichtigt hat- auf seinen gesonderten Antrag hin unter bestimmten (Tilgungs-)Voraussetzungen vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen.
5Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt (§ 300 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. InsO), entscheidet das Gericht auf seinen Antrag hin, wenn fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind (§ 300 Abs. 1 S. 2, 2. Hs., Ziff. 3 InsO).
6Auskunft über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind hat der Schuldner in diesem Fall nicht zu erteilen (§ 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 InsO i.V.m. § 300 Abs. 2 S. 1 InsO).Gem. § 300 Abs. 2 S. 3 InsO ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 bis 3 vom Schuldner glaubhaft zu machen.
7Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Schuldners vom 01.09.2021 zeitgleich mit dem Schlussbericht des RSB-Treuhänders –nebst Schlussrechnungslegung und Vergütungsantrag- vom 09.09.2021 bei Gericht eingereicht.
8Insoweit bedarf es vorliegend keiner durch den Schuldner gesondert erfolgten Glaubhaftmachung mehr.
9Nach der Entscheidung des BGH vom 19.09.2019 (AZ: IX ZB 23/19) ist die vorliegend erst nach Ablauf der Dauer von 5 Jahren seit der Insolvenzeröffnung (= 04.08.2021) erfolgte Antragstellung zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung unschädlich, so dass der Schuldnerantrag vom 01.09.2021 grundsätzlich zulässig ist.
10Aus der vorliegenden Rechnungslegung ist jedoch erkennbar, dass der zum Verfahrenskostenausgleich zu leistende Betrag erst am 03.09.2021, also nach Ablauf der Dauer von 5 Jahren seit der am 04.08.2016 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.Dies hat zur Folge, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann, da die Verkürzung nur bei nachweislich innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren seit der Verfahrenseröffnung erfolgter Tilgung der Verfahrenskosten eintritt.
11Gem. der Vorschrift des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO geht die Tilgung der Kosten (dort S.2, 1. Hs.) den Möglichkeiten/Zeitpunkten der Verkürzung des Verfahrens (dort S. 2, 2. Hs. Ziff. 1 – 3) voran, so dass die Tilgung der Kosten vor den jeweiligen Zeitpunkten der unter Ziff. 1 – 3 genannten Möglichkeiten/Fristen als zwingende Voraussetzung zur Erlangung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung anzusehen ist.
12Im Übrigen ergibt sich dies auch aus diversen InsO-Kommentierungen und der Argumentation des Gesetzgebers zur Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (siehe: BT-Drucksache 17/11268 S. 30/31). Es ging dem Gesetzgeber dabei nicht allein darum, einem Schuldner einen schnelleren Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Dies hätte er einfacher dadurch regeln können, dass er die Fristen ohne jegliche Bedingungen verkürzt hätte, bzw. die Bedingungen an keine Fristen gebunden hätte.
13Trotz entsprechendem gerichtlichem Hinweis erfolgte seitens der Schuldnerin keine Rücknahme des Antrages auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung und auch die seitens des Treuhänders mit Datum vom 30.09.2021 mitgeteilte Entscheidung des LG Darmstadt vom 17.06.2021 (AZ: 5 T 146/21) überzeugt hier nicht, da diese überhaupt nicht auf die Argumentation des Gesetzgebers und das sich aus der Regelung des § 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1-3 InsO (a.F.) ergebende Anreizprinzip eingeht.
14Somit war der Antrag der Schuldnerin vom 01.09.2021 entsprechend zurückzuweisen.
15Rechtsmittelbelehrung:
16Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
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Referenzen
- 5 T 146/21 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung 4x
- IX ZB 23/19 1x (nicht zugeordnet)