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InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 190/24
25. September 2025
IX ZR 190/24 25. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 13/25
25. September 2025
IX ZB 13/25 25. September 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 31/24
2. Juli 2025
9 U 31/24 2. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Bamberg - 12 T 2/23
26. Februar 2025
12 T 2/23 26. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Zivilkammer) - 3 O 269/24
19. Februar 2025
3 O 269/24 19. Februar 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 11/22 R
3. Dezember 2024
B 2 U 11/22 R 3. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 5/24
26. September 2024
IX ZB 5/24 26. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 453/24
20. August 2024
12 E 453/24 20. August 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 32/22
6. August 2024
VII R 32/22 6. August 2024
Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 204/24 B ER
22. Juli 2024
L 6 AS 204/24 B ER 22. Juli 2024