Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 729 Cs-266 Js 575/22-42/22

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO). Von der Auferlegung der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).


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