Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi-265 Js 881/22-62/22
Tenor
Der Betroffene wird wegen der im Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 14.04.2022 genannten Tat zu einer Geldbuße von 600,00 € verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 30,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
1
Leitsatzvorschlag:
2Der Einspruch gegen einen mit Fahrverbot versehenen Bußgeldbescheid kann auf die Geldbußenhöhe beschränkt werden.
3Nach einer Beschränkung der des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße ist es gleichwohl zulässig und geboten, ein bestehen bleibendes Fahrverbot im tatrichterlichen Urteil klarstellend zu tenorieren.
4AG Dortmund, Urt. v. 11.8.2022 - 729 OWi-265 Js 881/22-62/22
5G r ü n d e:
6Der Betroffene ist geschieden und Vater dreier Kinder, die bei der Kindesmutter leben. Der Betroffene erhält nach eigenen Angaben etwa 1.200,00 € Arbeitslosengeld I, nachdem er am 01.10.2021 arbeitslos geworden ist. Nach Unterhaltszahlung verbleiben ihm 984,00 € hiervon für seinen Lebensunterhalt.
7Der Betroffene ist wie folgt vorbelastet:
81.
9Aufgrund eines Verstoßes vom 08.11.2017 gegen § 24 a StVG (der Betroffene hatte Cannabis konsumiert) wurde gegen ihn am 11.12.2017 (Rechtskraft: 28.12.2017; Tilgung: 28.12.2022) ein Bußgeld von 550,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.
102.
11Nach daraufhin verwaltungsrechtlich erfolgter Fahrerlaubnisentziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde gegen den Betroffenen durch die Stadt Dortmund am 20.08.2019 (Rechtskraft: 06.09.2019) wegen eines Geschwindigkeits-verstoßes als LKW-Fahrer ein Bußgeld von 140,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.
12Nach erklärter Einspruchsbeschränkung auf die Höhe der Geldbuße stand in der Sache fest, dass der Angeklagte am 01.03.2022 um 11.20 Uhr in Dortmund, T-Platz, als Führer eines PKW unter der Wirkung eines berauschenden
13Mittels am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Sein Blut wies eine
14THC-Konzentration von 11,3 ng/ml auf.
15Dementsprechend hat sich der Betroffene gemäß §§ 24 a Abs. II, III StVG ordnungswidrig verhalten.
16Angesichts der vorliegenden Voreintragungen und der als Einspruchsbeschränkung auf die Höhe der Geldbuße zu wertenden Teilrücknahme des Einspruchs (hierzu: Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 Rn. 35) war auch die Festsetzung des 3-monatigen Fahrverbotes nach § 25 StVG, wie sie in dem angefochtenen Bußgeldbescheid enthalten war, bestandskräftig. Zwar besteht zwischen Fahrverbot und Geldbuße anerkanntermaßen eine Wechselwirkung (so etwa: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.4.2022 – 3 Ss OWi 415/22, BeckRS 2022, 9906; OLG Hamm Beschl. v. 3.3.2022 – 5 RBs 48/22, BeckRS 2022, 5633 ; BayObLG Beschl. v. 23.4.2019 – 202 ObOWi 460/19, BeckRS 2019, 7481; Halecker Der „Denkzettel“ Fahrverbot, 2009, S. 233; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 4 - Verhältnis Geldbuße/Fahrverbot, Rn. 2; BeckOK OWiG/Euler, 35. Ed. 1.7.2022, StVG § 25 Rn. 1). Doch gilt diese nach herrschender Meinung nur einseitig. Während ein Absehen vom vorgesehenen Regelfahrverbot eine erhöhte Bußgeldandrohung zur Folge haben kann (§ 4 Abs. IV BKatV) gilt umgekehrt nicht, dass eine herabgesetzte Geldbuße zu einem erhöhten Fahrverbot führen kann, insbesondere dann nicht, wenn ohnehin das höchst mögliche Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt wurde. Die h.M., nimmt so richtigerweise eine Beschränkbarkeit des Einspruchs innerhalb des Rechtsfolgeausspruchs mit Geldbuße und Fahrverbot auf die Geldbußenhöhe an (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 Rn. 34g; OLG Brandenburg Beschl. v. 28.2.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 28/22, BeckRS 2022, 5849; OLG Hamm, Beschl. v. 16. 1. 2012 - III-2 RBs 141/11, BeckRS 2012, 8582 = DAR 2012, 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02. 11. 2016 - IV-2 RBs 157/16, DAR 2017, 92; AG Dortmund Urt. v. 18.7.2017 – 729 OWi-267 Js #####/####/17, BeckRS 2017, 121849; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 21 – Besonderheiten des OWi-Verfahrensrechts, Rn. 6; a.A. für atypische Verstöße: Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 67 Rn. 60).
17Das Gericht hat klarstellend im Urteilstenor das 3-Monats-Fahrverbot nebst Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG) gleichwohl tenoriert. Eine derartige Klarstellung ist nach Einspruchsbeschränkung zulässig und geboten. Sie hat keinen eigenständigen und über den Bußgeldbescheid hinausgehenden vollstreckungsfähigen Inhalt.
18Ferner hat es eine Geldbuße von nur 600,00 € festgesetzt und damit die Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € aus dem Bußgeldbescheid reduziert aufgrund der wirtschaft-lichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Das Gericht hat zudem aus denselben Erwägungen eine Ratenzahlungsgewährung vorgenommen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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Referenzen
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- StVG § 25 Fahrverbot 3x
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- 202 ObOWi 460/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ss OWi 415/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 265 Js 881/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RBs 141/11 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze 3x
- § 4 Abs. IV BKatV 1x (nicht zugeordnet)