Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 114 F 1383/24
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.04.2024 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
3Es dürfte zudem ein durchsetzbarer Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenvorschuss nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB (Sonderbedarf) bestehen.
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