Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 900 XIV(L) 119/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme der betroffenen Person am heutigen Tage rechtwidrig war.
Die Fortdauer des Gewahrsams der betroffenen Person wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen der betroffenen Person trägt die Stadt Dortmund.
1
Gründe:
2Das Ordnungsamt der Stadt Dortmund hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG in Gewahrsam genommen. Dritte hätten sich gestört gefühlt. Der Betroffene sei uneinsichtig gewesen.
3Es kann dahinstehen, ob die konkrete Handlung am heutigen Tage bereits eine solche Ordnungswidrigkeit darstellte. Jedenfalls ist sie nicht derart erheblich, dass sie eine Ingewahrsamnahme rechtfertigt – eine solche ist vielmehr unverhältnismäßig.
4Dem Unterzeichner ist der Betroffene seit Jahren aus Sitzungsterminen als regelmäßiger „Schreier“ bekannt. Er kommt wohl einmal täglich zum Gericht und schreit für einen überschaubaren Zeitraum vor dem Gericht zuweilen ist einige Minuten während Gerichtssitzungen ein Fensterschließen nötig, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betroffene dabei von seiner Meinungs(äußerungs-)freiheit Gebrauch macht. Er richtet sich nämlich in seinen Äußerungen vor dem Gericht klar gegen staatliche Organisationen und kritisiert (begründet oder unbegründet) den Umgang dieser Organisationen mit seinen Anliegen. Insoweit ist es sein gutes Recht uneinsichtig zu sein und Anstoß und Kopfschütteln zu erwecken.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG
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Referenzen
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 430 Auslagenersatz 1x
- § 117 OWiG 1x (nicht zugeordnet)