Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 14 X 13/97
Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für seinen angekündigten Antrag (Antragsschrift vom 10.1.1997)
2ihm, dem Antragsteller, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen nichtehelichen Kindes der Parteien, …………………………………………………………………. zu erteilen,
3persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind der Parteien,____________________
4zunächst an jedem zweiten Samstag von vormittags 9.00 Uhr bis abends 18.00 zu gewähren‑
5wird zurückgewiesen.
6Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
7Was den Antrag auf "Auskunftserteilung" anbetrifft, ist ohne weitere Darlegung dem Antrag nicht zu entnehmen, welcherlei Auskunft der Antragsteller begehrt und in welcher Weise ihm auf entsprechende Nachfrage in der Vergangenheit solcherlei Auskunft nicht erteilt worden ist.
8Was den Antrag auf Umgangsrecht anbetrifft, ist auch dieser angekündigte Antrag zum jetzigen Zeitpunkt ohne Aussicht auf Erfolg.
9Die Antragsgegnerin verwehrt dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind.
10Nach § 1711 Abs. 2 BGB kann das Vormundschaftsgericht abweichen von der grundsätzlichen Bestimmung der Kindesmutter über den Umgang des Kindes gem. Abs. 1 der Vorschrift dann eine abweichende Entscheidung treffen, wenn ein persönlicher Umgang des Kindes mit dem Vater, dem -allein maßgeb‑
11lichen- Wohl des Kindes dient. Spannungen zwischen den Kindeseltern, insbesondere der einseitige Wunsch der Mutter, den Vater aus ihrem Leben endgültig zu streichen, müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist nur, daß der Umgang für das seelische Wohl des Kindes notwendig und nicht sogar abträglich ist. Dies kann vorliegend nach bisherigem Sachvortrag nicht festgestellt werden.
12Nach dem Bericht des Jugendamtes der Stadt Duisburg vom 14. Februar 1997 (Blatt 12 f. der Akten) wandte sich der Antragsteller erstmals im Juli 1996 an das Jugendamt mit dem Anliegen, Kontakt zu seinem nichtehelichen Sohn aufnehmen zu wollen. Der Antragsteller hatte sein Kind, welches zu diesem Zeitpunkt ein Jahr alt war, noch nie gesehen.
13Bereits während der Schwangerschaft kam es zur Trennung der Parteien. Damit kann zunächst festgestellt werden, daß weder eine Bindung noch eine Beziehung überhaupt zwischen dem Antragsteller und seinem Kind gegeben ist.
14Kinder bauen in den ersten zwei Jahren Bindungen zu Bezugspersonen
15auf, so wird Vertrauen gewonnen. Im vorliegenden Fall besteht feststellbar nur eine Bindung zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind. Das Kind selbst ist heute gerade zwei Jahre alt. Das Kind kennt den Vater überhaupt nicht. So gesehen kommt ein Umgangsrecht -wie angekündigt- beantragen zu wollen, überhaupt nicht in Betracht kommen bei dem die Antragsgegnerin als Bezugsperson nicht anwesend sein soll. Es kann nicht dem Wohl des Kindes dienen, zum jetzigen Zeitpunkt einer Personanvertraut zu werden, die es überhaupt nicht kennt, geschweige denn zu der es irgendeine Beziehung oder gar Bindung hat.
16Verfahrenswert: 5.000,00 DM.
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