Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 53 C 3211/02

Tenor

Die Mehrkosten des Rechtsstreits, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.


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