Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IK 61/00
Tenor
werden der Schuldnerin aufgrund ihres Antrags vom 27.9.2002 (Bl. 351) bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten für das eröffnete Verfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse bestritten werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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I. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 15.8.2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und Rechtsanwalt H zum Treuhänder bestellt. Die Schuldnerin, die auch Restschuldbefreiung beantragt hatte, bezog damals eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von netto 1.576,20 DM (= 805,89 EUR), davon waren 245,70 DM pfändbar. In dem Eröffnungsgutachten hatte der spätere Treuhänder eine kostendeckende Masse in Höhe von sechs pfändbaren Monatsbeträgen (= 1.474,20 DM) angesetzt; weitere Vermögensgegenstände hatte er nicht festgestellt. Nach der Erhöhung der Pfändbarkeitsgrenzen zum 1.1.2002 war kein Betrag mehr pfändbar. Mit Bericht vom 22.5.2002 teilte der Treuhänder mit, dass infolge dieses Ausfalls die Kosten des Verfahrens nicht mehr aus der Masse gedeckt seien.
2Die Schuldnerin hat beantragt, ihr die weiteren Verfahrenskosten zu stunden. Der Richter hat die Entscheidung über den Antrag an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
3II. Der Stundungsantrag ist zulässig und begründet. Das schuldnerische Vermögen reicht voraussichtlich zur Deckung der weiteren Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) nicht aus. Falls während des Verfahrens Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gezogen werden können, sind sie kraft Gesetzes vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
4Trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des Art. 103a EGInsO gestatten § 207 Abs. 1 Satz 2, § 4a Abs. 1 InsO auch dann die Kostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren, wenn das Verfahren, wie hier, vor dem 1.12.2001 eröffnet worden ist.
5Die Vorschriften über die Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens (§§ 4a bis 4d, § 207 Abs. 1 Satz 2, § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) sind durch das am 1.12.2001 in Kraft getretene InsOÄndG 2001 nachträglich in die InsO eingefügt worden. Für den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Vorschriften bestimmt Art. 103a EGInsO (eingefügt durch Art. 9 InsOÄndG 2001), daß auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Hieraus folgt grundsätzlich, dass für diese Verfahren, zu denen auch das vorliegende gehört, die Vorschriften, die das InsOÄndG 2001 neu geschaffen hat, nicht maßgebend sind.
6Für die Anwendung der Stundungsvorschriften ist jedoch eine Ausnahme zu machen. Nach dem Willen der gesetzgebenden Organe bestand der wesentliche Zweck dieser Vorschriften darin, die als verfassungswidrig empfundene alte Rechtslage zu korrigieren, nach der eine natürliche Person als Schuldner von der Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung ausgeschlossen war, wenn sie nicht zumindest über die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügte (§ 26 Abs. 1 InsO; vgl. AG Duisburg NZI 1999, 373 = ZIP 1999, 1399). Darüber, dass solche Schuldner von der sofortigen Belastung mit den Kosten befreit werden mußten, herrschte in den parlamentarischen Beratungen ganz überwiegend Einigkeit (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des InsOÄndG 2001, BT-Dr. 14/5680, S. 11f.; allein die Fraktion der FDP äußerte grundsätzliche Ablehnung; s. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr. 14/6468, S. 16f.). Als Abhilfe stand lediglich zur Auswahl, entweder die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114ff ZPO) anzuordnen oder ein besonderes Stundungsmodell zu beschließen, das den mittellosen (redlichen) Schuldnern den Zugang zur Restschuldbefreiung eröffnete, zugleich aber die Kostenbelastung der Justizhaushalte in Grenzen hielt. Die dritte Möglichkeit, das Insolvenzverfahren in diesen Fällen allein an der Kostendeckung scheitern zu lassen, stand nicht mehr ernsthaft zur Diskussion.
7Etwas anderes läßt sich auch den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 103a EGInsO (Art. 9 InsOÄndG 2001) nicht entnehmen. Dass bei wörtlicher Anwendung dieser Überleitungsregelung solche Schuldner von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wären, bei denen sich erst nach der Eröffnung des Alt-Verfahrens das Fehlen der Kostendeckung herausstellt, ist übersehen worden. Bei der Beratung und Verabschiedung des InsOÄndG 2001 hatte man in diesem Zusammenhang wesentlich nur die Situation vor der Eröffnung im Blick. Mit der Fassung des Art. 103a EGInsO war jedoch kein bewußter Ausschluss der Stundungsmöglichkeit in einem nachträglich massearmen Verfahren beabsichtigt. Hiergegen spricht schon das Gebot der sparsamen Führung öffentlicher Haushalte. Zwar ist es jedem Schuldner nach Einstellung des alten Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO) unbenommen, unverzüglich - ggf. nach erfolglosem Versuch einer außergerichtlichen Einigung (§ 305 Abs. 1 Nr. ! InsO) - erneut einen Eröffnungsantrag, nun in Verbindung mit einem Stundungsantrag, zu stellen. Das neue, mit Hilfe der Kostenstundung aus öffentlichen Mitteln vorfinanzierte Verfahren kann jedoch nicht einfach dort einsetzen, wo das alte abgebrochen wurde. Vielmehr müssen alle notwendigen Abschnitte eines Insolvenzverfahrens erneut durchlaufen werden, insbesondere das Verfahren zur Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bei den Gläubigern sowie zur Anmeldung und Prüfung von Forderungen. Dieser Aufwand widerspricht offenkundig den Geboten der wirtschaftlichen Vernunft. Eine solche Regelung kann deshalb von den Gesetzgebungsorganen nicht gewollt sein.
8Duisburg, 24.02.2003
9Amtsgericht
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