Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IK 61/00

Tenor

werden der Schuldnerin aufgrund ihres Antrags vom 27.9.2002 (Bl. 351) bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten für das eröffnete Verfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse bestritten werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).


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