Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 187/03

Tenor

Der Insolvenzplan der Schuldnerin in der Fassung vom 17. Januar 2003 (Konvolut Bl. 476 d.A.) wird bestätigt.

Zu Nr. 3.10 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans (Dauer der Überwachung durch den Sachwalter) weist das Gericht auf folgende, kraft Gesetzes geltende Einschränkung hin:

Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Die übrigen Wirkungen der Überwachung gelten für die gesamte Laufzeit des Plans.

Der Sachwalter wird beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO), den in § 252 Abs. 2 InsO genannten Gläubigern

- diesen Beschluss unverzüglich nach seiner Verkündung zu übersenden,

- nach Rechtskraft dieses Beschlusses unter Hinweis auf die rechtskräftige Bestätigung eine Zusammenfassung des Plans zu übersenden, die zumindest den gesamten gestaltenden Teil enthält (§ 252 Abs. 2 InsO).


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