Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 91/00

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung wird zurück gewiesen.

Der Insolvenzverwalter wird angewiesen (§ 58 InsO), bei der Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu bilden.


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