Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 74 C 1819/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3I.
4Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 651 d Abs. 1 BGB der Reisende berechtigt ist, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des Veranstalters Fehler aufweist. Hierbei sind stets die vertraglich vereinbarten Leistungen, so wie sich diese objektiv aus dem Reiseprospekt, mündlichen Abreden und anderen Begleitumständen ergeben, zu ermitteln und mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen. (Palandt § 651 c BGB, Rand-Nr. 2 m.w.N.). Dennoch ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Tonner, § 651 c BGB, Rand-Nr. 16 ff.; Führich, Rn. 230 ff.). Wird eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung gerügt, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob und inwiefern die Reise bereits nach den vorgenannten Ausführungen einen Reisemangel aufweist oder aber lediglich eine Beeinträchtigung vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Gerade im Ausland spielt hierbei auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle (OLG Düsseldorf NJW 1996, 887).
5II
6Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch wegen Minderung des vereinbarten Reisepreises. Ein minderungsrelevanter Reisemangel liegt nämlich nicht vor.
7Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die geltend gemachten Lärmbelästigungen hinreichend substantiiert dargelegt hat. Zumindest hinsichtlich der verkehrsbedingten Lärmbelästigungen mag dies zweifelhaft erscheinen, da wohl zumindest für einige Beispieltage konkret aufzuführen gewesen wäre, welcher Verkehr geherrscht haben soll, also wie viele Fahrzeuge welcher Art wann und wie häufig störend vorbei fuhren. Jedenfalls ist das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden bloßen Unannehmlichkeit noch nicht überschritten. Denn der Kläger hat eben kein Hotel in dezidiert zugesicherter ruhiger Lage gebucht, sondern vielmehr ein Hotel in lediglich 300 Meter Entfernung zum Feriengebiet C. Der Kläger mußte mithin mit dem üblichen Verkehrslärm rechnen. Da angegeben war, daß das Hotel an einem Hang liegt, war auch naheliegend, daß der Verkehrslärm aufgrund höherer Drehzahlen / Motorbelastungen etwas höher ausfallen kann. Auch konnte der Kläger davon ausgehen, daß nicht nur PKW, sondern auch Busse auf der vorhandenen Straße fuhren, da eine Bushaltestelle in 350 Meter Entfernung angegeben war.
8Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, kein Appartement zu erhalten, daß zur Straße hinauszeigte. Denn der Kläger hat gerade kein Studio Typ A gebucht, dessen Lage zum Innengarten hin zugesichert war.
9Hinsichtlich der Lärmbelästigung aufgrund der Animation des Nachbarhotels liegt ebenfalls kein minderungsrelevanter Reisemangel vor. Denn in der Hotelbeschreibung ist die regelmäßige Durchführung von Abendveranstaltungen mit Shows und Folklore zugesichert gewesen, die ebenfalls mit einer Lärmbelästigung verbunden ist und hinsichtlich der aufgrund den in südlichen Urlaubsländern üblichen Durchführungszeiten durchaus davon ausgegangen werden konnte, daß sie bis 23.00 Uhr und später andauern. Im übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, daß durch den Kläger eben kein ruhiges und abgeschiedenes Hotel gebucht wurde, sondern mit den üblichen mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen zu rechnen war.
10III.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Anlaß zur Zulassung der Berufung besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichtes.
13Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 492,80 €.
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