Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 302/05

Tenor

werden dem Schuldner aufgrund seines Antrages vom 30.06.2005 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Stundung gilt, wenn sie nicht zuvor aufgehoben wird (§ 4c InsO), bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Mit der Stundung ist nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden.


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