Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Duisburg - 51 C 3908/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2005 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Umfanges begründet.
4Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines über den bereits vorgerichtlich gezahlten bzw. in diesem Verfahren anerkannten Betrages, welcher zusammen 76,65 € beträgt, hinaus..
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Reisepreises gem. §§ 651 a I, 638 IV BGB in Höhe von 24,07 €. Da der Anspruch unterhalb des anerkannten Betrages liegt, brauchte der Beweisbeschluss vom 25.11.2005 nicht weiter ausgeführt zu werden. Ursprünglich stand der Klägerin allerdings ein Anspruch in Höhe von 74,07 € zu, welcher aber in Höhe von 50,- € bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erloschen ist, § 362 I BGB. Dieser Betrag wird in diesem Verfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
6Eine Reiseleistung ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Reiseleistung negativ von der vertraglich geschuldeten abweicht.
7Die Reise war in einem Umfang mangelhaft, der selbst bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin zu einer Minderung in Höhe von lediglich maximal 74,07 € führt.
8Ein Mangel lag unstreitig in dem Zustand des zunächst zugewiesenen Zimmers. Das Zimmer war zu klein und befand sich in einem schlechten Zustand. Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages ist hier eine Minderung von 20 % des auf einen Reisetag fallenden Reisepreises angemessen. Des Weiteren war der Reisepreis aufgrund des mit der Zuweisung dieses Zimmers zusammenhängenden Umzuges in ein anderes Zimmer um weitere 20 % des auf einen Reisetag fallenden Reisepreises zu mindern. Insgesamt war der Reisepreis somit hinsichtlich der mit der Zuweisung des ersten Zimmers verbundenen Beeinträchtigungen um 40 % des auf einen Reisetag entfallenden Reisepreises zu mindern, was einem Betrag von 25,77 € entspricht.
9Unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin war auch das dann zugewiesenen Zimmer mangelhaft. Ein Mangel lag insofern in dem Schimmelpilzbefall. Hierfür hat das Gericht eine Minderung in Höhe von 3 % des auf sechs Reisetage entfallenden Reisepreises, entsprechend einem Betrag von 11,60 € angesetzt. Für die mit dem verstopften Abfluss zusammenhängenden Beeinträchtigungen ist eine Minderung in Höhe von 1 % des auf sechs Reisetag entfallenden Reisepreises, entsprechend einem Betrag in Höhe von 3,86 € gerechtfertigt. Kein Mangel lag allerdings in dem fehlenden Duschvorhang.
10Hinsichtlich der eingeschränkten Warmwasserversorgung in dem zweiten Zimmer ist für den Zeitraum bis zum 15.06.2005 bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages eine Minderung in Höhe von 8 % des auf drei Reisetage entfallenden Reisepreises gerechtfertigt, was einem Betrag von 15,46 € entspricht. Für die letzten drei Tage, an denen die Beeinträchtigung nur noch darin bestand, dass es nach dem Vortrag der Klägerin am Waschbecken nur kaltes Wasser gab, ist eine Minderung von 2 % gerechtfertigt, was einem Betrag von 3,86 € entspricht.
11Hinsichtlich der Verschmutzung des Strandes kommen selbst wenn man der Rechtsansicht der Klägerin folgt, wonach die Beklagte aufgrund der Katalogbeschreibung für den Zustand des Strandes haftet, auch wenn es kein hoteleigener ist, maximal Minderungsansprüche in Höhe von 3 % des Gesamtreisepreises in Betracht, entsprechend einem Betrag von 13,53 €, sodass diese Rechtsfrage hier nicht entschieden zu werden braucht.
12Weitere Mängel sind selbst bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin nicht ersichtlich.
13Der Vortrag zur unfreundlichen Bedienung ist unsubtanziiert. Gleiches gilt für den Vortrag zu den Mängeln des Essens. Bei letzterem ist auch zu berücksichtigen, dass in südlichen Ländern teilweise vom mitteleuropäischen Standard abweichende Vorstellungen hinsichtlich der Zubereitung und Wärme des Essens bestehen, sodass der Reisende hier mit gewissen Besonderheiten rechnen muss. Im Übrigen ist die Qualität des Essens immer auch stark vom subjektiven Geschmacksempfinden des einzelnen Reisenden abhängig. Dass ein objektivierbarer Mangel des Essens vorlag, ist jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen. Auch ein Spätaufsteherfrühstück war nicht geschuldet. Ebenfalls keinen Mangel kann das Gericht darin erkennen, dass 70 % der Stühle mit Bier oder Essensresten verschmutzt gewesen sein sollen. Eine solche Verschmutzung kann im Laufe des Tages durch Nutzung auftreten. Die Klägerin konnte insofern nicht erwarten, dass die Stühle den ganzen Tag über gesäubert wurden. Dass die Stühle den gesamten Tag über zu 30 % verschmutzt gewesen sind, ist nicht vorgetragen. Dies wäre auch sehr ungewöhnlich, da dies bedeuten würde, dass die Stühle nie gereinigt worden wären, andererseits während der gesamten Woche keine neuen Verschmutzungen hinzugekommen sein dürften. Dies erscheint wenig glaubhaft. Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es nicht möglich war, einen sauberen Stuhl zu erhalten. Da ja selbst nach ihrem Vortrag zu keine Zeit mehr als 30 % der Stühle verschmutzt waren, stellte es auch kein größeres Problem dar, sich einen sauberen Stuhl zu besorgen. Rein statistisch dürfte es diesbezüglich im Übrigen nur an maximal zwei Tagen Schwierigkeiten gegeben haben.
14Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 Satz 1, 288 I ZPO.
15Des Weiteren steht der Klägerin der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 651 f I BGB zu. Die Beklagte hat einen Betrag von 47,50 € anerkannt.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 93, 708 Nr.11, 713 ZPO.
17Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 II Ziffer 2 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordern ( § 511 IV Ziffer 1 und 2 ZPO ).
18Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 600,- €.
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Referenzen
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