Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IK 286/06

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des XX

Beschwerdeführer: Rechtsanwalt A,

wird der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts A vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 05.07.2006 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

Der Schuldner und der Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO).

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht ausgesetzt.


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