Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IK 286/06
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des XX
Beschwerdeführer: Rechtsanwalt A,
wird der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts A vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 05.07.2006 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Schuldner und der Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO).
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht ausgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Schreiben vom 07.06.2006 reichte der Insolvenzberater Z für den Schuldner beim Amtsgericht Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-insolvenzverfahrens ein. Dem Antrag war eine seit Jahren vom Insolvenz-berater Z im Kern unverändert verwendete formularmäßige Vollmacht des Schuldners beigefügt (Bl. 4 der Akte), in der dieser den Insolvenzberater u.a. "zur Vertretung in allen Angelegenheiten und bei allen Terminen des Insolvenz-verfahrens” sowie "zur Stellung und Rücknahme von Anträgen” ermächtigt. Darüber hinaus sieht die Vollmacht die Befugnis des Bevollmächtigten vor, Untervollmacht zu erteilen. Die dem Antrag beigefügte Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch (Bl. 5 der Akte) war von dem Beschwer-deführer, Rechtsanwalt A, unterzeichnet.
4Der Insolvenzberater Z, Diplomlandwirt und freier Schriftsteller, führt in seinen Schreiben an das Insolvenzgericht stets die Berufsbezeichnung "Jurist”, ist jedoch kein Rechtsanwalt. Er ist, wie in erster und zweiter Instanz gerichts-bekannt ist, durch Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24.10.2000 und 04.09.2002, zunächst befristet auf zwei Jahre und nunmehr unbefristet, als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung im Sinne des § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO, § 1 AGInsO NRW anerkannt (Bl. 59 der Akte; vgl. auch LG Duisburg, Beschluss vom 25.06.2003 – 7 T 112/03, NZI 2004, 45 = ZVI 2003, 604; AG Duisburg, Beschluss vom 02.12.2002 – 62 IK 61/00, NZI 2003, 455 f. = ZVI 2003, 123).
5Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und nach eigenen Angaben von der Bezirksregierung Düsseldorf "amtlich bestellter Vertreter" des Insolvenzberaters Z (Beschwerdeschrift, S. 3 = Bl. 48 der Akte); ein ähnlicher Hinweis findet sich auf dem Kopfbogen des Insolvenzberaters (Bl. 1 der Akte).
6Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2006 (Bl. 33 der Akte) hat das Insolvenzgericht im wesentlichen Beweisanordnungen zur Aufklärung der schuldnerischen Finanz- und Vermögenslage getroffen. Zugleich hat es vorab den Insolvenzberater Z als Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zurückgewiesen und von der Teilnahme am weiteren gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Ferner ist im Beschluss ausgesprochen, dass das Gericht Eingaben des Ausgeschlossenen nicht mehr berücksichtigen werde und Gleiches für jeden Unterbevollmächtigten oder sonstigen Vertreter des Ausgeschlossenen gelte, auch wenn er selbst Rechtsanwalt sei oder eine allgemeine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung besitze.
7Gegen diese Erstreckung der Zurückweisung und des Ausschlusses auf künftige Eingaben eines Unterbevollmächtigten oder Vertreters des Ausge-schlossenen wendet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, dass hierdurch unzulässig in die Freiheit seiner anwaltlichen Berufsausübung eingegriffen werde. Er sei als Unterbevollmächtigter des Insolvenzberaters Z und als sein "amtlich bestellter Vertreter" berechtigt, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor dem Insolvenzgericht unbeschränkt aufzutreten.
8II.
9Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen, weil sie unzulässig und in der Sache unbegründet ist.
10A. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht namens und in Vollmacht des Schuldners, sondern im eigenen Namen eingelegt. Dies ist unstatthaft und führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
11Der angefochtene Beschluss befasst sich nicht mit einer eigenen Rechts-stellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerde-führer ist in dieser Sache bisher weder als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners noch als Unterbevollmächtigter oder "amtlich bestellter Vertreter" des Insolvenzberaters Z aufgetreten. Er behauptet nicht einmal, eine solche Rechtsstellung inne zu haben. Er wendet sich lediglich gegen eine als möglich vorgestellte, bisher aber nicht eingetretene rechtliche Auswirkung des angefochtenen Beschlusses. Die Beurteilung solcher abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als andere Rechtsanwälte von dem Beschluss betroffen sein kann, weil er häufig versucht, in Insolvenzverfahren als Unterbe-vollmächtigter oder als "amtlich bestellter Vertreter" des Insolvenzberaters Z in Erscheinung zu treten, ändert hieran nichts.
12B. Das Rechtsmittel ist zudem sachlich unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen. Wird ein Verfahrensbevollmächtigter wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vom Insolvenzgericht zurückgewiesen und von der Teilnahme am weiteren gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, so gelten die Rechtswirkungen dieser Entscheidung auch für Unterbevollmächtigte oder Vertreter des Ausgeschlossenen, selbst wenn sie Rechtsanwälte sind oder eine allgemeine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung besitzen. Solange sie keine unmittelbare Vollmacht des Schuldners vorlegen, können sie für ihn ab Erlass des Zurückweisungsbeschlusses in diesem Verfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
131. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Insolvenzberaters Z und seines Ausschlusses vom weiteren insolvenzgerichtlichen Verfahren wird vom Beschwerdeführer nicht angegriffen. Sie kann auch nicht zweifelhaft sein.
14a) Die Vertretungsbefugnis der als geeignet anerkannten Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 1 AGInsO NRW) ist nach § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO, Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (Zweiter Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung, §§ 305 bis 310 InsO) beschränkt und erfasst nicht die Vertretung oder rechtliche Betreuung des Schuldners im weiteren insolvenzgerichtlichen Verfahren (BGH NZI 2004, 510f. = ZVI 2004, 337). Eine möglicherweise weitergehende Fassung des behördlichen Anerkennungsbescheids ist offenkundig gesetzeswidrig und damit rechtlich unwirksam. Außerhalb des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils der Insolvenzordnung bleibt es bei der Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so ist er, sobald das Gericht hiervon Kenntnis erlangt, vom ganzen Verfahren, also nicht nur von der mündlichen Verhandlung, auszuschließen (§ 157 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO; BVerfG NJW 2004, 1236; BVerfG NJW 2004, 1373; BVerfG NJW-RR 2004, 1713; BGH NZI 2004, 510f. = ZVI 2004, 337; BVerwG NJW 1988, 220).
15Diese Rechtslage ist dem Insolvenzberater Z bekannt. Sie ist unter seiner persönlichen Beteiligung in mehreren bei den Amtsgerichten Kleve und Duisburg anhängig gewesenen Verbraucherinsolvenzverfahren rechtskräftig klargestellt worden (vgl. etwa AG Duisburg, Beschluss vom 02.12.2002 – 62 IK 61/00, NZI 2003, 455 = ZVI 2003, 123, seither st. Rspr.; LG Duisburg, Beschluss vom 13.03.2003 – 7 T 18/03, unveröff.; LG Kleve, Beschluss vom 06.06.2003 – 4 T 166/03, ZVI 2003, 605; LG Duisburg, Beschluss vom 25.06.2003 – 7 T 112/03, NZI 2004, 45 = ZVI 2003, 604; LG Duisburg, Beschluss vom 02.02.2004 – 7 T 323/03, unveröff.; BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 30/04, NZI 2004, 510 = ZVI 2004, 337). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zuletzt erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02.06.2004 – 1 BvR 888/04 ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Pape, ZVI 2005, Beilage 2: Rechtsprechungsübersicht zur Verbraucherinsolvenz, S. 17 Fn. 53).
16b) Wie aus den Beweisanordnungen des angefochtenen Beschlusses vom 05.07.2006 hervorgeht, enthält der Beschluss inzidenter die Aussage, dass ein Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 bis 310 InsO) wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht durchgeführt und das Verfahren über den Eröffnungsantrag des Schuldners fortgesetzt wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO). Damit ist der Verfahrensabschnitt, in dem der Insolvenzberater Z rechtmäßig für den Schuldner auftreten darf (§ 305 Abs. 4 Satz 1 InsO), beendet.
17c) Andererseits besteht jedoch die dringende Gefahr, dass der Insolvenzberater Z die Grenzen seiner prozessualen Vertretungsbefugnis nicht akzeptiert. Dem Gericht ist aus mehreren Verfahren bekannt, dass er auch nach der endgültigen Klärung seiner Befugnisse durch die erwähnten Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs vom 29.04.2004 und des Bundesverfassungsgerichts vom 02.06.2004 unter bewusster Missachtung der Rechtslage außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 305 bis 310 InsO als Verfahrensbevollmächtigter eines Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht oder einem beauftragten Insolvenzsachverständigen aufgetreten ist oder dies versucht hat. Auch im vorliegenden Verfahren hat er einen solchen Versuch unternommen. Zwar ist in dem Personalbogen des Schuldners (Bl. 3 der Akte) die Alternative angekreuzt, dass der Insolvenzberater Z nur für das Schuldenbereinigungsplanverfahren bevollmächtigt sei. Zugleich wird jedoch auf die eingereichte Vollmacht des Schuldners verwiesen (Bl. 4 der Akte). Nach ihrem Wortlaut soll der Insolvenz-berater Z u.a. berechtigt sein, den Schuldner von der Beantragung bis zur Rest-schuldbefreiung, also während des gesamten insolvenzgerichtlichen Verfahrens, "in allen Angelegenheiten" und "bei allen Terminen des Insolvenz-verfahrens" zu vertreten. Da solche Termine erst nach Erlass des Eröffnungs-beschlusses stattfinden (vgl. § 29 InsO), geht die Vollmacht ersichtlich weit über den nach § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO, Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG zulässigen Umfang hinaus.
18Die Verwendung des Vollmachtformulars kann nur so verstanden werden, dass der Insolvenzberater Z weiterhin unverändert und routinemäßig für sich das Recht in Anspruch nimmt, Schuldner im Insolvenzverfahren allgemein und zeitlich uneingeschränkt rechtlich zu beraten und vor Gericht zu vertreten.
19Es ist deshalb zum Schutz des Schuldners vor angemaßter Wahrnehmung seiner Rechte durch den Insolvenzberater Z geboten, diesen, wie geschehen, schon vor einem konkreten rechtswidrigen Verhalten als Verfahrens-bevollmächtigten des Schuldners zurückzuweisen und von der Teilnahme am weiteren gerichtlichen Verfahren auszuschließen.
202. Auf diesen Erwägungen baut der vom Beschwerdeführer angegriffene weitere Ausspruch des angefochtenen Beschlusses auf, dass das Gericht Eingaben des Ausgeschlossenen nicht mehr berücksichtigen werde und Gleiches für jeden Unterbevollmächtigten oder sonstigen Vertreter des Ausge-schlossenen gelte, auch wenn er selbst Rechtsanwalt sei. Die Aussage dient dem Zweck, einem Rechtsirrtum des zurückgewiesenen Insolvenzberaters und seiner etwaigen Unterbevollmächtigten entgegenzuwirken und absehbare Umgehungsversuche zu verhindern. Sie ist ebenfalls rechtlich nicht zu bean-standen.
21a) Der Insolvenzberater Z hat bereits in mehreren Insolvenzverfahren versucht, seinen Ausschluss vom weiteren Verfahren dadurch zu umgehen, dass er dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, Untervollmacht erteilte. In der Beschwerdeschrift (S. 3 = Bl. 48 der Akte) wird diese Handhabung mit den Worten umschrieben, der Beschwerdeführer habe "in den Fällen, in denen es sich als notwendig erwies, die Vertretung im weiteren gerichtlichen Verfahren übernommen". Dies geschah jedoch nicht auf der Grundlage einer auf den Beschwerdeführer lautenden unmittelbaren Vollmacht des jeweiligen Schuldners, sondern aufgrund einer Untervollmacht des Insolvenzberaters Z. Man nahm augenscheinlich an, durch eine solche Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit mit anderen Mitteln sei dem Insolvenzberater Z weiterhin die indirekte Möglichkeit gegeben, für den Schuldner Prozesshandlungen gegenüber dem Insolvenzgericht vorzunehmen und ihn gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter oder Treuhänder in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
22Diese Auffassung trifft nicht zu. Für die Erteilung einer Untervollmacht durch den Hauptbevollmächtigten gilt uneingeschränkt der Satz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat (Dig. 50, 17, 54). Eine Untervollmacht kann allenfalls den gleichen Umfang haben wie die Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten, aber nicht über sie hinausgehen (Palandt/Heinrich, BGB, 63. Aufl. 2004, § 167 RdNr. 12; Schramm, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 167 RdNr. 93 mwN; Bamberger/Roth/Habermeier, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.03.2006, § 167 RdNr. 35; Winkler ZEV 2001, 282). Dies gilt auch für eine gesetzlich beschränkte Vertretungsmacht, etwa im Fall der Prokura oder der Handlungsvollmacht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, § 49 RdNr. 1, § 54 RdNr. 20).
23Für den Anwendungsbereich des § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO, Art. 1 § 1, § 3 Nr. 9 RBerG kann nichts anderes gelten. Durch diese Vorschriften wird den als geeignet anerkannten Stellen nur eine gesetzlich beschränkte prozessuale Vertretungsbefugnis eingeräumt. Wer vom Insolvenzgericht wegen Fehlens der Vertretungsmacht als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners zurückgewiesen und von der Teilnahme am weiteren gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen worden ist, kann deshalb niemanden durch eine Untervoll-macht wirksam ermächtigen, die ihm selbst untersagte Tätigkeit fortzusetzen. Ebenso wenig kann die Anerkennungsbehörde nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, §§ 1, 3 AGInsO NRW einem "amtlich bestellten Vertreter" des zurück-gewiesenen Bevollmächtigten mehr Rechte zuweisen, als der Hauptbevoll-mächtigte selbst hat. Ob der Unterbevollmächtigte oder "amtlich bestellte Vertreter" Rechtsanwalt ist und als solcher grundsätzlich weitergehende Rechte ausüben darf, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es kommt allein auf die Befugnisse an, die ihm von seinem Vollmachtgeber übertragen werden können. Sind diese kraft Gesetzes begrenzt, so setzt sich die Begrenzung beim Unterbevollmächtigten fort.
24b) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer leitet seine angebliche Vertretungsbefugnis gegenüber dem Insolvenzgericht nicht unmittelbar aus einer Vollmacht des Schuldners ab, sondern mittelbar aus einer Untervollmacht des zurückgewiesenen Insolvenzberaters Z. Deshalb stehen ihm nicht mehr prozessuale Rechte zu, als der übergeordnete Hauptbevollmächtigte selbst hat und ihm übertragen kann. Obwohl er Rechtsanwalt ist, hat er nach der gegen-wärtigen Sachlage, d.h. solange er keine unmittelbare Vollmacht des Schuldners vorlegt, nicht die Befugnis, in diesem Verfahren für den Schuldner wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen.
25Duisburg, 23.08.2006
26Amtsgericht
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