Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 90/06
Tenor
In dem Insolvenzverfahren
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 20.11.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2006 nicht abgeholfen (§ 4 InsO, § 104 Abs. 3, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Schuldners rechtfertigt keine andere Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren.
3Die Kostengrundentscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2006, mit welcher der antragstellenden Gläubigerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, umfasst nicht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Kostenrechtlich betrachtet, sind diese Kosten vielmehr stets aus dem Vermögen des Schuldners zu erbringen, weil sie nicht zu den nach § 23 Abs. 1 Satz " GKG 2004 (früher § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG) erstattungsfähigen Auslagen gehören. Dies entspricht der seit langem anerkannten herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 157, 370, 377 = NZI 2004, 245, 247; BGH, Beschl. v. 23.07.2004 – IX ZB 256/03 RdNr. 8, juris; BGH NZI 2006, 239; OLG Celle NZI 2000, 226, 227 f.; LG Stuttgart NZI 2004, 2004, 630f.; AG Köln 2000, 384). Diese Rechtslage ist nicht nur im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zur Staatskasse maßgebend, sondern gilt auch für die Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Verfahrens- beteiligten untereinander nach § 103 ZPO, § 4 InsO. Die gesetzliche Definition der Kosten des Insolvenzverfahrens in § 54 InsO hat, wie sich schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt (§§ 53 ff. InsO), nur Bedeutung im eröffneten Verfahren.
4Ein Anspruch des Schuldners gegen die Gläubigerin auf Erstattung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht nur unter den Voraus-setzungen eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu MK-InsO/Schmahl, 2001, § 14 RdNr. 131 ff.). Hierüber ist nicht im Kostenfest-setzungsverfahren zu entscheiden. Ein solcher Anspruch erscheint zudem äußerst fraglich. Der Schuldner hat sich nämlich nach Lage der Akten die Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters selbst zuzuschreiben. Er hat die teilweise bereits seit Februar 2005 fälligen Sozialversicherungsbeiträge über mehr als ein Jahr nicht gezahlt. Die Forderung konnte in dieser Zeit auch nicht zwangsweise beige-trieben werden. Die Dauer seiner angeblichen Zahlungsstockung überschritt damit deutlich den maßgeblichen Grenzwert von drei bis vier Wochen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3062 = NZI 2005, 547; BGH NZI 2006, 591 f.). Jedenfalls lagen bei Antragstellung und bei Anordnung der vorläufigen Insolvenz-verwaltung hinreichende Umstände vor, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dass es dem Schuldner gelungen ist, diesen Zustand während des Eröffnungsverfahrens zu überwinden, beseitigt nicht die ursprüng-liche Zulässigkeit des Eröffnungsantrages und die Rechtmäßigkeit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
5Duisburg, 28.12.2006
6Amtsgericht
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