Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 90/06

Tenor

In dem Insolvenzverfahren

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 20.11.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2006 nicht abgeholfen (§ 4 InsO, § 104 Abs. 3, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.


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