Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 182/03
Tenor
Die Aufhebung des Verfahrens wird nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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G r ü n d e
2I. Durch Beschluss vom 27. 7. 2007 hat der Rechtspfleger das am 20. 10. 2003 eröffnete Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung ist bisher nur im Internet öffentlich bekannt gemacht worden.
3Zur Klarstellung der Rechtslage über die gesetzlich erforderliche Art und Weise der Bekanntmachung hat der Richter die Sache an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
4II. Die Entscheidung beruht auf Art. 103c EGInsO i.V.m. § 9 Abs. 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. 4. 2007 (im Folgenden: InsVfVereinfG 2007). Seit dem 1. 7. 2007 sind auch in Insolvenzverfahren, die vor diesem Tag eröffnet worden sind, Bekannt-machungen im Bundesanzeiger gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
51. Durch das am 1. 7. 2007 in Kraft getretene InsVfVereinfG 2007 ist unter anderem § 9 InsO dahin geändert worden, dass nunmehr die öffentlichen Bekanntmachungen im insolvenzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur noch durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die nach altem Recht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) vorgesehene generelle Bekanntmachungsform der "Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt", also einem Druckmedium, ist gestrichen worden. Allerdings kann das Insolvenzgericht weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 InsO nF). Solche Bestimmungen bestehen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr (vgl. Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 19. 6. 2007 – 1243- I. 35, JMBl. NRW S. 157). Außerdem hat das InsVfVereinfG 2007 alle Regelungen aufgehoben, die eine Veröffentlichung im Bundes-anzeiger vorsahen (Art. 1 Nr. 10, 11, 25, 26, 28, Art. 3 Nr. 1: Streichung der bisherigen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO sowie der Verweisungen hierauf in § 34 Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 3, § 258 Abs. 3 Satz 3, § 345 Abs. 1 Satz 2 InsO und Art. 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 EGInsO).
62. Alle diese Änderungen sind auch in Insolvenzverfahren zu beachten, die vor dem 1. 7. 2007 eröffnet worden sind.
7a) Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts gelten grund-sätzlich mit ihrem Inkrafttreten auch in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren. Diese sind daher regelmäßig nach den neuen Bestimmungen fort-zusetzen, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt (vgl. BVerfGE 87, 48, 61 ff. = NVwZ 1992, 1182; BVerfG NJW 2002, 3388; BGH NJW 1978, 889; BGH NZI 2002, 628; BGH NZI 2004, 279 = NJW-RR 2004, 575; BGH NJW 2005, 1432).
8b) Eine solche abweichende Regelung über den zeitlichen (intertemporalen) Geltungsbereich der Gesetzesänderungen enthält der durch Art. 3 Nr. 2 InsVfVereinfG 2007 geschaffene Art. 103c EGInsO. Die Vorschrift sieht ähnlich wie die vorangegangenen Überleitungsbestimmungen (Art. 103 bis 103b EGInsO) vor, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eröffnet worden sind, grundsätzlich die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden sind. Sie nimmt hiervon jedoch die geänderten §§ 8, 9 InsO sowie die geänderte Bekanntmachungsverordnung (InsBekV) ausdrücklich aus (Art. 103c Abs. 1 EGInsO). Zugleich ist in Art. 103c Abs. 2 EGInsO die Möglichkeit vorgesehen, dass die öffentliche Bekannt-machung bis zum 31. 12. 2008 zusätzlich zu der rechtlich allein maßgeblichen elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen kann.
9Mit der Regelung des Art. 103c EGInsO soll nach dem Willen der Gesetz-gebungsorgane vermieden werden, dass bei dem technischen Geschäft der Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen noch über Jahre hinweg je nach Eröffnungsdatum unterschiedliches Recht angewandt werden muss. Insbesondere soll bei der Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO) und bei der Berechnung von Fristen (§ 8 Abs. 1 InsO, § 3 InsBekV) eine einheitliche Handhabung in Alt- und Neuverfahren ermöglicht werden (vgl. Begr. RegE InsVfVereinfG 2007, BT-Dr. 16/3227, zu Art. 3 Nr. 2, S. 21 f.; Stellungnahme des Bundesrats, BT-Dr. 16/3227, S. 25; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Dr. 16/4194, zu Art. 3, S. 14 f.).
10Die neuen §§ 8, 9 InsO, Art. 103c Abs. 2 EGInsO über Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen gelten deshalb nach den Regeln des inter-temporalen Verfahrensrechts in allen anhängigen insolvenzgerichtlichen Verfahren, auch in solchen, in denen bereits vor dem 1. 7. 2007 ein Eröffnungs-beschluss ergangen ist.
11c) Die Streichung der Bestimmungen über die Veröffentlichung im Bundes-anzeiger wird in Art. 103c EGInsO nicht ausdrücklich erwähnt. Im Schrifttum (Sternal, NJW 2007, 1909, 1911) und von manchen Insolvenzgerichten ist hieraus der Schluss gezogen worden, dass diese Vorschriften in Verfahren, die vor dem 1. 7. 2007 eröffnet worden sind, unverändert anzuwenden seien. Diese Ansicht ist nicht überzeugend. Sie berücksichtigt weder den systematischen Zusammenhang der Bestimmungen über die Veröffentlichung im Bundes-anzeiger mit den übrigen Regeln über öffentliche Bekanntmachungen noch den Normzweck des Art. 103c Abs. 2 EGInsO. Dass die Änderungen der besonderen Bekanntmachungsvorschriften in Art. 103c EGInsO nicht genannt sind, ist ein bloßes Redaktionsversehen.
12aa) Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger als bundesweitem Druckmedium gänzlich und sofort abgeschafft werden (vgl. Begr. RegE InsVfVereinfG 2007, BT-Dr. 16/3227, zu Art. 3 Nr. 2, S. 21 f.; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Dr. 16/4194, zu Art. 3, S. 14 f.). Dieser Wille äußert sich nicht nur in der Streichung der besonderen Bestimmungen über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sondern auch in der Neufassung des § 9 Abs. 1 InsO. Durch diese, nach Art. 103c Abs. 1 EGInsO auch in Altverfahren maßgebliche Änderung sowie durch die Schaffung des Art. 103c Abs. 2 EGInsO haben die bisherigen Bestimmungen über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ihren gesetzlichen Anknüpfungspunkt verloren. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wurde zwar in der allgemeinen Regelung des alten § 9 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich erwähnt, doch war auch sie eine bundesrechtlich geregelte besondere Form der Bekanntmachung in einem Blatt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO aF. Sie wird deshalb auch von der grundsätzlichen Beseitigung dieser gesetzlichen Bekanntmachungsform erfasst. Die Änderungen der besonderen Vorschriften über den Bundesanzeiger werden in den Gesetzesmaterialien zutreffend als bloße Folgeänderungen zu § 9 InsO bezeichnet (vgl. Begr. RegE, BT-Dr. 16/3227, S. 16, 17, 21).
13bb) Sowohl § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO als auch die Übergangsvorschrift des Art. 103c Abs. 2 EGInsO sollen nach Wortlaut und Normzweck ersichtlich die künftige Veröffentlichung in Druckmedien abschließend regeln (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Dr. 16/3227, S. 25; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Dr. 16/4194, zu Art. 3, S. 14 f.). Aus den Gesetz-gebungsmaterialien geht zweifelsfrei hervor, dass mit diesen Möglichkeiten einer zusätzlichen Bekanntmachung Ausnahmen von der generellen Beschränkung der öffentlichen Bekanntmachungen auf das Internet geschaffen werden sollten. Dass daneben in Altverfahren weiterhin der Bundesanzeiger zu berücksichtigen sei, lag außerhalb des gesetzgeberischen Willens.
14d) Die sofortige Geltung der neuen §§ 8, 9 InsO in Altverfahren erstreckt sich mit den oben dargestellten Auswirkungen (Wegfall der Veröffentlichung im Bundesanzeiger) auch auf alle Verfahren, in denen nach den Art. 103a, 103b EGInsO ältere Fassungen der InsO anzuwenden sind, die eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsehen (etwa § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in der vor dem 1. 12. 2001 geltenden Fassung). Art. 103c EGInsO als das spätere und speziellere Gesetz hat gegenüber den früheren Bestimmungen der Art. 103a, 103b EGInsO Vorrang. Der Bundesanzeiger entfällt also in diesen Altverfahren ebenfalls als Bekanntmachungsorgan.
153. Der Vollständigkeit halber sei schließlich ausgesprochen, dass das InsVfVereinfG 2007 auf noch anhängige Verfahren nach der Konkurs- oder Vergleichsordnung keine Auswirkungen hat (Art. 103 EGInsO). Sie sind nach der gesetzlichen Terminologie keine Insolvenzverfahren. In ihnen gelten also auch die Zustellungs- und Bekanntmachungsvorschriften des alten Rechts unverändert fort, sofern sie nicht durch die dynamische Verweisung der § 72 KO, § 115 VglO auf die ZPO in ihrer jeweils geltenden Fassung an der neueren Entwicklung des Zustellungsrechts teilhaben.
16Duisburg, 31.07.2007
17Amtsgericht
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