Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 70 C 1661/07
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,55 EUR nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 23.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 18%.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d u n d
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 18.5. bis 1.6.2004 in privatärztlicher, stationärer Behandlung bei Herrn Prof. Dr. med. H., Chefarzt der Neurochirurgie in D. Zwischen Prof. H. und dem Beklagten wurde eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen, die vom 18.5.2004 datiert.
4Unter dem 19.5.2004 gab der Beklagte gegenüber Prof. H. eine schriftliche Erklärung ab, in der er sich u.a. damit einverstanden erklärte, dass der Kläger die Abrechnung für Prof. H. erstellt und dieser berechtigt ist, seine Honorarforderung gegen den Beklagten an den Kläger abzutreten.
5Unter dem 10.8.2004 erstellte der Kläger über die von Prof. H. erbrachten Leistungen eine Rechnung, die unter Berücksichtigung von § 6 a GOÄ mit einem Betrag von 3.470,46 EUR abschloss. Der Beklagte zahlte hierauf am 30.8.2004
62.908,19 EUR. Den Differenzbetrag von 562,27 EUR macht der Kläger mit der Klage geltend.
7Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern 2184, 5295, 2562 und 410.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 562,27 EUR
10nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszins sowie
1148,73 EUR für außergerichtliche Inkassokosten zu zahlen.
12Wegen der weitergehenden im Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 21.11.2006 geltend gemachten Nebenforderungen hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Klage ist nur zum Teil begründet.
16Gemäß den §§ 611, 612, 398 BGB hat der Beklagte dem Kläger weitere 100,55 EUR zu zahlen. Ärztliche Behandlung und Abtretung sind unstreitig.
17Die Nummer 2184 GOÄ ist bis zu einem Betrag von 100,55 EUR berechnungsfähig.
18Es handelt sich hierbei um die Fixierung des Kopfes des Beklagten für die durchgeführte Operation. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass diese Fixierung für die Operation unumgänglich war.
19Auch wenn die Fixierung des Kopfes für die Operation unumgänglich war, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Leistung auch integraler Bestandteil der Zielleistung ist.
20Nach dem Vergütungssystem der GOÄ setzt sich eine ärztliche Gesamtleistung, hier eine Operation, aus einer größeren Anzahl von Einzelleistungen zusammen, die zumindest zum größeren Teil in der GOÄ unter verschiedenen Nummern aufgeführt sind. Die Berechnungsfähigkeit der Fixierung des Kopfes würde nur dann entfallen, wenn sie integraler Bestandteil einer unter einer in Rechnung gestellten anderen Nummer der GOÄ wäre, beispielsweise der Nummer 2518, die die Eröffnung der hinteren Schädelgrube betrifft. Als integraler Bestandteil einer derartigen ärztlichen Leistung könnte die Fixierung des Kopfes nur dann angesehen werden, wenn bei sämtlichen Eingriffen am Gehirn die sichere Fixierung des Kopfes erforderlich wäre.
21Der Kläger trägt hierzu vor, dass eine sichere bzw. scharfe Fixierung des Kopfes nicht bei sämtlichen Eingriffen im Gehirn erforderlich ist. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
22Wenn einerseits nicht bei sämtlichen Eingriffen am Gehirn die sichere Fixierung des Kopfes erforderlich ist, bei der beim Beklagten durchgeführten Operation unstreitig aber erforderlich war, ist die Fixierung des Kopfes als selbständige ärztliche Leistung anzusehen, die gesondert zu vergüten ist.
23Da die GOÄ für die Fixierung des Kopfes keine Nummer enthält, ist Nr. 2184 gemäß § 6 Abs.2 GOÄ analog anzuwenden. Diese Nummer betrifft das Anlegen von Hals-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen. Bei Skoliosen handelt es sich um eine seitliche Verbiegung der Wirbelsäule mit Drehung der einzelnen Wirbelkörper. Bei Kyphosen handelt es sich um eine Rückgratverkrümmung nach hinten. Bei Extensionen handelt es sich letztendlich auch um Fixierungen.
24Berechnet wurde die Nr. 2184 mit dem Faktor 3,5. Die für die Überschreitung des Faktors 2,3 erforderliche Begründung nach § 12 Abs.3 GOÄ liegt nicht vor.
25Wenn die Zugrundelegung des Faktors 3,5 einen Betrag von 204,01 EUR ergibt, ergibt sich bei einem Faktor von 2,3 ein Betrag von 134,06 EUR. Unter Berücksichtigung des Abzuges von 25% nach § 6 a GOÄ errechnet sich ein Betrag von 100,55 EUR.
26Ein Anspruch auf Bezahlung der Nr. 5295 steht dem Kläger nicht zu. Es handelt sich hierbei um die Berechnung von Röntgendurchleuchtungen. Es mag wohl sein, dass die intraoperative Durchleuchtung nicht methodisch notwendiger Bestandteil der in der
27Leistungsbeschreibung der Hauptleistung nach Nr. 2566 genannten Zielleistung ist.
28Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger nicht vorträgt, aufgrund
29welcher medizinischen Umstände bei der Operation des Beklagten eine selbständige Indikation für die Durchleuchtung vorgelegen haben soll. Nach dem zwischen Prof. H. und dem Beklagten zustande gekommenen Vertrag hat Prof. H. nur Anspruch auf die Bezahlung medizinisch notwendiger Leistungen. Da bei einer umfangreicheren Operation, wie im vorliegenden Fall, nicht jede einzelne Leistung vorher genau festgelegt werden muss und wohl auch nicht kann, beinhaltet der zwischen Prof. H. und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag die Abrede, dass nur medizinisch Notwendiges in Rechnung gestellt werden kann. Dass die Durchleuchtung im vorliegenden Fall hier medizinisch notwendig indiziert war, hat der Kläger darzulegen, der eine von Prof. H. an ihn abgetretene Forderung geltend macht. Entsprechende Darlegungen fehlen aber. insoweit besteht keine Forderung von Prof. H. gegen den Beklagten, die hätte abgetreten werden können.
30Der Beklagte hat ebenfalls nicht die berechnete Nr. 2562 zu zahlen. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Berechnung dieser Nummer sind ebenfalls zutreffend. Auf sie kann voll inhaltlich verwiesen werden. Der Kläger beruft sich hier auf den medizinischen Fortschritt. Hiermit kann die Berechtigung der Berechnung nach der Nummer 2562 aber nicht begründet werden. Insoweit ist auf das vom Kläger vorgelegte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2004, Seite 12 ( Bl. 89 d.A. ) zu verweisen. Dort ist ausgeführt, dass es Sache des Verordnungsgebers ist, darüber zu befinden, welche ärztlichen Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann. Die GOÄ verstößt nicht gegen die Verfassung.
31Auf Seite 13 ( Bl.90 d.A. ) heißt es in dem Urteil weiter: "Soweit das Berufungsgericht.die Pflicht des Staates, auch der Gerichte hervorhebt, medizinischen Fortschritt nicht durch eine unangemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu behindern, werden Gesichtspunkte angesprochen, die der Verordnungsgeber bei seiner Tätigkeit im Auge haben muss, sich aber in dieser Allgemeinheit schwerlich für einen einzelnen Behandlungsfall nutzbar machen lassen." Zur Begründung der Nummer 2562 beruft der Kläger sich im Wesentlichen auf den medizinischen Fortschritt. Dies ist aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kein Umstand, der zur Vergütungsfähigkeit führen kann.
32Die Nummer 410 hat der Beklagte ebenfalls nicht zu bezahlen. Aufgrund des zwischen Prof. H. und dem Beklagten bestehenden Vertrag schuldete Prof. H. eine schriftliche Dokumentation, die nicht gesondert berechnet werden kann. Welche Form der Arzt für die Dokumentation wählt, ist unerheblich. Eine Fotodokumentation hat der Beklagte von Prof. H. nicht gefordert.
33Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Zu beurteilen waren hier Rechtsfragen, die das Gericht, nicht aber ein Sachverständiger zu entscheiden hat.
34Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB berechtigt.
35Zinsen kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit, also ab Zustellung des Mahnbescheides verlangen. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 23.11.2006 zugestellt.
36Für die Nummer 2184 wurde der Faktor 3,5 berechnet. Nach § 12 Abs.3 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt ist. Hierzu gehört nach § 12 Abs.3 GOÄ eine für den Zahlungspflichtigen verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung, wenn der Faktor 2,3 überschritten wird. Die Begründung für den Faktor 3,5 befindet sich in der Mitte der Rechnung vom 10.8.2004 für die Nummer 2385. Diese Begründung kann nicht automatisch auf die anderen Nummern erstreckt werden, für die der Faktor 3,5 gefordert wird. Die Begründung muss für jede einzelne Nummer abgegeben werden.
37Wenn die Begründung für alle Nummern, für die der Faktor 3,5 berechnet wird, identisch ist, kann dies beispielsweise am Ende der Rechnung unter Nennung der jeweiligen Nummern geschehen.
38Da die Rechnung vom 10.8.2005 nicht den Anforderungen von § 12 Abs.3 GOÄ für Nummer 2184 entspricht, begründet die Übersendung dieser Rechnung keine Fälligkeit und auch keine verzugsbegründende Mahnung. Der Beklagte hat sich daher frühestens mit Rechtshängigkeit, also mit Zustellung des Mahnbescheides, in Verzug befunden.
39Aus diesem Grunde ist auch der Anspruch für außergerichtliche Inkassokosten nicht berechtigt, da diese Kosten vor Eintritt des Verzuges des Beklagten entstanden sind.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Wegen der verhältnismäßig geringen Beträge wurde von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen.
42Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zuzulassen. Bei den hier in Rede stehenden Streitfragen gibt es voneinander abweichende Gerichtsentscheidungen, so dass die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war.
43Streitwert: 562,27 EUR
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