Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 298/07
Tenor
1. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
4. Das am 05.12.2007 zur Sicherung der Masse angeordnete besondere Verfügungsverbot wird erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung gesondert aufgehoben.
5. Gegenstandswert (§ 58 Abs. 2 GKG 2004): 620 EUR.
1
G r ü n d e
2I.
31. Der 1950 geborene Schuldner ist verheiratet, lebt nach eigenen Angaben seit Februar 2007 von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder. Er betrieb seit April 1987 einen Fischhandel auf Wochenmärkten, den er im November 2007 wegen hoher Steuernachforderungen aufgeben musste. Einen Geschäfts-betrieb mit dem selben Gegenstand führt nunmehr seine Ehefrau.
4Anfang Dezember 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Nach den Ermittlungen des Insolvenz-sachverständigen H werden gegen den Schuldner fällige Forderungen in Höhe von mindestens 142.399 EUR geltend gemacht, unter denen sich auch Darlehensforderungen der Ehefrau in Höhe von ca. 48.380 EUR befinden. Ihnen stehen unbelastete, frei verfügbare Vermögensgegenstände des Schuldners im Wert von nur ca. 616 EUR gegenüber. Das Hausgrundstück in F, das dem Schuldner und seiner Ehefrau zu je einem halben Anteil gehört und in dem die Eheleute bis zu ihrer Trennung wohnten, ist mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Verbindlichkeiten in valutierender Höhe von ca. 230.000 EUR belastet und soll nach den Vorstellungen des Schuldners einen Verkehrswert von ca. 370.000 EUR haben; der Sachverständige hält jedoch angesichts der bisher erfolglosen Verkaufsbemühungen einen über die Belastungen hinaus-gehenden Wertansatz für unrealistisch.
5In den bei Antragstellung eingereichten Anhörungsfragebögen des Insolvenz-gerichts gab der Schuldner keinerlei laufende Einkünfte an; dem Sachver-ständigen teilte er im Dezember 2007 mit, dass er zur Zeit nur von finanziellen Zuwendungen von Freunden und Bekannten lebe. Ob er werthaltige Unter-haltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau hat, ist zur Zeit nicht aufzuklären, weil die Ehefrau sich nach Mitteilung des Schuldners weigert, dem Schuldner Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
62. Durch eine Gewerbeauskunft der Stadt F und eine elektronische Abfrage des britischen Gesellschaftsregisters in Cardiff stellte das Insolvenzgericht im Januar 2008 fest, dass der Schuldner damals alleiniger Gesellschafter und Direktor der im Oktober 2006 gegründeten B-Limited war, einer Kapital-gesellschaft englischen Rechts, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand Produktion, Handel und Dienstleistungen aller Art umfasste. Diese Beteiligung hatte der Schuldner weder in den Anhörungsfragebögen noch in den Besprechungen mit dem Sachverständigen angegeben. Wegen Über-fälligkeit der am 27. 11. 2007 anstehenden jährlichen Rückmeldung ("Annual Return") hatte die britische Registerbehörde ein Löschungsverfahren eingeleitet (Registerauszug vom 7. 1. 2008: "proposal to strike off"), das später, am 21. 5. 2008, zur Auflösung und Löschung der Gesellschaft im Register führte (Registerauszug vom 09.06.2008: "dissolved"; vgl. dazu allgemein LG Duisburg NZI 2007, 475; AG Duisburg NZI 2003, 658; ferner OLG Jena NZG 2007, 877; OLG Nürnberg NZG 2008, 76).
7Der Schuldner hat hierzu gegenüber dem Gericht und dem um weitere Aufklärung ersuchten Sachverständigen ausgeführt, er habe die Beteiligung nicht angegeben, weil sie aus seiner Sicht wertlos gewesen sei. Er habe die Gesellschaft ohne ein Geschäftskonzept gegründet und mit ihr nur ein einziges Geschäft abgewickelt, nämlich die Restaurierung einer Gartenmöbelgarnitur im Sommer 2007. Am 17. 12. 2007 habe er der Gründungsagentur C den Betrag von 35,70 EUR überwiesen, damit diese die Löschung der Gesellschaft im englischen Register veranlasse. Auch vom zuständigen Finanzamt D, das zunächst Schätzungsbescheide erlassen habe, sei die Gesellschaft inzwischen "steuerlich gelöscht". Einen schriftlichen Nachweis des Finanzamts über die "steuerliche Löschung", den sowohl der Sachverständige als auch das Gericht vom Schuldner gefordert hatte, hat der Schuldner nicht vorgelegt.
83. Anlässlich der ergänzenden Befragung des Schuldners erfuhr der Sachverständige am 5. 2. 2008, dass der Schuldner "pro forma" als Geschäftsführer einer X-GmbH in F eingetragen sei. Er werde hierfür monatlich 100 EUR erhalten, die tatsächliche Geschäftsführung werde der Gesellschafter selbst übernehmen. Ermittlungen des Gerichts ergaben, dass der Schuldner am 26. 6. 2007 nicht nur bei der X-GmbH, sondern auch bei der Y-GmbH und bei der Z-GmbH zum Geschäftsführer bestellt worden war. Keines dieser Dienstverhältnisse hatte der Schuldner in den Anhörungsfragebögen mitgeteilt.
9II.
10Der Eröffnungsantrag ist mangels kostendeckender Masse abzuweisen, der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet.
11A. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) sind gegeben. Bei dem Schuldner liegt zwar der gesetzliche Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vor (§§ 16, 17 InsO), doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sach-verständigen H vom 20. 12. 2007. Der Schuldner ist aus gegenwärtiger Sicht auch nicht in der Lage, aus Fremdmitteln die Kosten vorzuschießen, die der Sachverständige im Gutachten zutreffend mit insgesamt 3.075 EUR veran-schlagt hat. Ob sich gegenüber der Ehefrau des Schuldners ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 4 BGB) rechtlich und wirtschaftlich durchsetzen lässt, ist zweifelhaft; jedenfalls sind kurzfristig keine Geldzahlungen aufgrund des Anspruchs zu erwarten.
12B. Die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) ist ausgeschlossen, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Schuldners fehlt.
13Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 = ZVI 2006, 511 f.).
14Dies ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, weil der Schuldner in dem vorliegenden Verfahren seine gesetzliche Auskunftspflicht in mehrfacher Hinsicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat.
151. Der erste Verletzung der Auskunftspflicht ist darin zu sehen, dass der Schuldner seine Rechtsstellung als Alleingesellschafter der B-Limited nicht frühzeitig gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenz-sachverständigen offengelegt hat.
16a) Nach § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO ist der Schuldner schon im Eröffnungsverfahren verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Themen, nach denen der Schuldner vom Gericht oder in dessen Auftrag vom Sachverständigen ausdrücklich gefragt wird. Der Schuldner hat vielmehr ungefragt auch solche sachdienlichen Umstände zu offenbaren, die für das Gericht oder den Sachverständigen als Auskunfts-themen nicht erkennbar sind oder von ihm ersichtlich übersehen werden und deshalb keine Nachfrage auslösen (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 2007, § 20 RdNr. 28 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Schuldner verpflichtet, seine bereits gemachten Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Veränderungen ergeben haben oder die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Diese Pflicht trifft den Schuldner allein auf Grund der Tatsache, dass er die frühere Auskunft erteilt hat; ein besonderes Auskunftsverlangen des Gerichts ist nicht erforderlich. Sie gilt auch, wenn die ursprünglichen Angaben in der Antragsbegründung, in deren Anlagen oder in einer sonstigen Erklärung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht enthalten waren (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 2007, § 20 RdNr. 38 m.w.N.).
17b) Die Rechtsstellung des Schuldners als Alleingesellschafter der B-Limited war ein Umstand, den der Schuldner zu offenbaren hatte. Schon im gerichtlichen Anhörungsfragebogen, den der Schuldner bei Antragstellung einreichte, wurde nach Beteiligungen an anderen Unternehmen gefragt. Dass diese Beteiligung aus der Sicht des Schuldners wertlos war, entband ihn von der entsprechenden Auskunftspflicht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Schuldners, seine Vermögens-gegenstände zu bewerten. Deshalb steht es ihm auch nicht zu, Angaben, nach denen er vom Gericht oder vom Sachverständigen gefragt wird, zu unterlassen, weil sie vermeintlich für die Gläubiger uninteressant sind (vgl. BGH NZI 2004, 633 = NJW-RR 2004, 1639; BGH NZI 2005, 461; BGH ZInsO 2007, 96, 97).
18Dass die Beteiligung an der Limited für das Verfahren völlig unerheblich war, steht nicht fest. Der Schuldner hat die von ihm verlangte Bestätigung des Finanzamts D über die "steuerliche Löschung" der Gesellschaft, d.h. über die vollständige Abwicklung ihrer steuerlichen Angelegenheiten und die Löschung ihrer Steuernummer, nicht vorgelegt. Eine nachvollziehbare und plausible Begründung hierfür fehlt. Zudem sind die Angaben des Schuldners zum ehemaligen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht aus sich heraus über-zeugend. Insbesondere erschließt es sich dem Gericht nicht unmittelbar, warum der Schuldner als praktizierender Fischhändler im Jahre 2006 ohne Geschäfts-konzept eine Limited gründete und unter diesem Dach seine Dienste bei der Restaurierung von Gartenmöbeln anbot. Die Gründung der Gesellschaft deutet vielmehr darauf hin, dass der Schuldner zu dieser Zeit bereits begann, sich angesichts des einsetzenden Niedergangs seines Fischhandels nach Möglich-keiten umzusehen, mit denen er seine wirtschaftliche Existenz auf eine bessere, zumindest aber weniger haftungsträchtige Grundlage stellen konnte. Hätte der Schuldner die Beteiligung an der Gesellschaft im Insolvenz-eröffnungsverfahren von Anfang an angegeben, so hätte der Sachverständige seiner Pflicht entsprechend sofort nachgefragt, sich die Geschäftsunterlagen vorlegen lassen und den Geschäftsverlauf im einzelnen überprüft, um etwaige Vermögenswerte zu ermitteln; notfalls hätte er sogar die angekündigte Löschung im Gesellschaftsregister noch abwenden können.
19c) Der Schuldner hat beim Verschweigen seiner Beteiligung an der Limited zumindest grob fahrlässig gehandelt; dies reicht aus (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
20Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Verhalten zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. BGH NZI 2007, 733, 734 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 1 Satz 2 InsO nur ein redlicher Schuldner Restschuldbefreiung soll erlangen können. Redlichkeit bedeutet nicht allein Ehrlichkeit, sondern auch Pflichtbewusstsein und Gewissenhaftigkeit. Wer den weitreichenden rechtlichen Vorteil der Restschuldbefreiung anstrebt, hat deshalb seine Pflichten im insolvenzgerichtlichen Verfahren mit der gestei-gerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners zu erfüllen (§ 1 Satz 2 InsO; LG Göttingen NZI 2002, 564; AG Duisburg NZI 2002, 217; AG Duisburg ZVI 2007, 481; Schmahl ZZP 114 [2001], 261, 262f.).
21Bei Aufwendung der hiernach erforderlichen Sorgfalt hätte sich dem Schuldner ohne weiteres die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass seine Beteiligung an der Limited für das Verfahren nicht ohne Bedeutung war. Dies ergab sich schon aus der ausdrücklichen Frage im Anhörungsfragebogen. Hinzu kam, dass die Gründung der Gesellschaft im Oktober 2006 augenscheinlich mit den erfolg-losen Bemühungen des Schuldners um eine Abwendung der Insolvenz zusammenhing und damit schon zur unmittelbaren Vorgeschichte des Eröffnungsantrags gehörte. Diese Vorgeschichte, d.h. die krisenhafte Entwicklung, die zur definitiven Zahlungsunfähigkeit geführt hat, ist im Insolvenzverfahren stets von Interesse, weil ihre Aufklärung häufig anfechtbare Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger zu Tage fördert (vgl. §§ 129 ff. InsO).
222. Außerdem hat der Schuldner seine gesetzliche Auskunftspflicht dadurch verletzt, dass er weder in dem Anhörungsfragebogen (Ergänzungsfragebogen) noch in den Besprechungen mit dem Sachverständigen seine Ämter als Geschäftsführer der Y-GmbH und der Z-GmbH mitgeteilt hat, die er seit Juni 2006 innehatte.
23a) Das Amt als Geschäftsführer einer GmbH hat ein Schuldner ebenso wie ein abhängiges Arbeitsverhältnis stets ungefragt dem Insolvenzgericht offen zu legen. Dass Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden, entbindet ihn von dieser Pflicht nicht. Die vermögenswerten Ansprüche des Schuldners aus dem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer gehören nämlich, wie allgemein bekannt ist, zur Insolvenzmasse. Mit solchen Ansprüchen ist in aller Regel zu rechnen, erst recht, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich Gesellschafter ist. Ein verantwortungsbewusster Nichtgesell-schafter übernimmt die Funktion als Geschäftsführer üblicherweise nicht gegen ein nur symbolisches Entgelt oder sogar unentgeltlich. Hiergegen sprechen schon die zahlreichen gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers, deren Verletzung erhebliche haftungs- und strafrechtliche Folgen haben kann und die auch gelten, wenn der Geschäftsführer die Wahrnehmung seiner Aufgaben faktisch einem anderen überlasst. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch übernimmt ohne besonderen Grund solche Pflichten und Risiken, ohne hierfür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
24Ob sich aus den Anstellungsverhältnissen im vorliegenden Fall tatsächlich werthaltige Ansprüche ergeben, ist für die grundsätzliche Auskunftspflicht des Schuldners zweitrangig. Es ist allenfalls von Bedeutung, wenn alle maßgeb-lichen Umstände offengelegt und nachgewiesen sind und feststeht, dass der Schuldner die wirkliche Höhe seiner Ansprüche nicht verschleiert (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850h ZPO). Auch hier gilt, dass es dem Schuldner nicht zusteht, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzsachverständigen ver-mögensbezogene Informationen eigenmächtig zu verschweigen, weil sie nach seiner Ansicht für die Gläubiger vermeintlich uninteressant sind (vgl. BGH NZI 2004, 633; BGH NZI 2005, 461; BGH ZInsO 2007, 96, 97).
25b) Das Verschweigen der Geschäftsführerämter beruhte zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Schuldners. Auf das Vorbringen des Schuldners in der Stellungnahme vom 23. 5. 2008 kommt es nicht an. Selbst wenn der Schuldner für die Übernahme der Ämter kein regelmäßig wiederkehrendes Gehalt bezog und deshalb die Fragen des vom Schuldner ausgefüllten gerichtlichen Ergänzungsfragebogens für natürliche Personen im Regelinsolvenzverfahren, die auf laufendes Einkommen abstellen, nicht unmittelbar einschlägig waren, musste sich dem Schuldner auch hier bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt eines redlichen Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO) die Erkenntnis aufdrängen, dass er jedenfalls die Geschäftsführerämter als solche anzugeben hatte. Es handelte sich ohne Zweifel um Rechtspositionen, die möglicherweise einen Vermögenswert hatten. Sie waren, wie der Schuldner ohne weiteres erkennen konnte, im Ergänzungsfragebogen entweder im Abschnitt "Laufendes Einkommen aus Dienstverhältnissen" oder im Abschnitt "Sonstige Vermögensgegenstände" aufzuführen.
263. Unerheblich ist, ob durch die Pflichtverletzungen des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Dieser Gesichtspunkt hat im Anwendungsbereich des § 290 Abs. 1 InsO, wie der Vergleich der Vorschrift mit § 296 Abs. 1 InsO zeigt, keine Bedeutung. Zwar darf auch hier die Restschuldbefreiung nicht bei ganz unwesentlichen Verstößen versagt werden (vgl. Rechtsausschuss des Bundestags, BT-Drucks. 12/7302, S. 188 zu § 346k RegE-InsO; BGH ZInsO 2007, 96, 97). Es reicht jedoch für die Wesentlichkeit aus, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH NZI 2004, 633; BGH NZI 2005, 461; BGH NZI 2007, 357 f.; BGH 8. 11. 2007 – IX ZB 56/07, juris). Dies ist, wie dargelegt, bei den hier maßgeblichen Angaben des Schuldners über seine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und über seine Geschäftsführerämter der Fall.
274. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, dass der Schuldner in seinen Stellungnahmen vom 15. 1. 2008 und 25. 3. 2008 Auskünfte nachgereicht hat. Zwar kann ein Schuldner die Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht grundsätzlich dadurch heilen, dass er nachträglich die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt und seine Angaben in der gebotenen Weise ergänzt oder berichtigt (vgl. dazu BGH NZI 2005, 461; BayObLG NZI 2002, 392, 393 f.; LG Augsburg ZVI 2005, 642 f.). Eine solche Heilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schuldner – ähnlich wie beim Rücktritt vom Versuch einer Straftat – die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich, rechtzeitig und von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt (AG Duisburg ZVI 2007, 481 f.). Handelt der Schuldner, wie hier, erst unter dem Druck einer drohenden Ablehnung seines Stundungsantrags, so liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor (vgl. BGH NZI 2005, 461; BGH 12. 7. 2007 – IX ZB 129/04, juris).
28C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO.
29Duisburg, 12.06.2008
30Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.