Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 298/07

Tenor

1. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

4. Das am 05.12.2007 zur Sicherung der Masse angeordnete besondere Verfügungsverbot wird erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung gesondert aufgehoben.

5. Gegenstandswert (§ 58 Abs. 2 GKG 2004): 620 EUR.


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