Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 496/06
Tenor
Die der Schuldnerin am 11.07.2007 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die 1944 geborene Schuldnerin ist gemeinsam mit ihrem 1943 geborenen Ehemann persönlich haftende Gesellschafterin der T-OHG, die bis zum Sommer 2004 einen Teppichhandel betrieb und über deren Vermögen seit dem 10.01.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
4Im Dezember 2006 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über ihr persönliches Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Gleichzeitig stellte ihr Ehemann für sich entsprechende Anträge.
5Mit Beschluss vom 11.07.2007 stundete das Gericht der Schuldnerin die Verfahrenskosten und eröffnete am selben Tag das Insolvenzverfahren. Gleiche Entscheidungen ergingen am 11.07.2007 auch hinsichtlich des Vermögens des Ehemanns. Zum Insolvenzverwalter wurde in beiden Verfahren Rechtsanwalt S bestellt, der im Verfahren über das OHG-Vermögen ebenfalls dieses Amt innehat. Ihm ist weder vor noch nach Verfahrenseröffnung verwertbares schuldnerisches Vermögen bekannt geworden (vgl. Eröffnungsgutachten vom 16.05.2007 sowie Verwalterbericht vom 27.09.2007).
6Am 31.12.2007 ging bei Gericht ein anonymes Schreiben ein, das Hinweise auf Grund- und Geldvermögen der Schuldnerin und ihres Ehemanns auf der Insel Lanzarote enthielt. Ferner wurde in dem Schreiben mitgeteilt, die Schuldnerin und ihr Ehemann bewohnten dieses Anwesen und hielten sich dort bereits seit mehreren Monaten auf. Die Hinweise wurden an den Insolvenzverwalter weitergeleitet. Dieser forderte im Januar und Februar 2008 die Schuldnerin und ihren Ehemann mit Schreiben an ihre Wohnanschrift in B, W-Straße 2 dreimal zur Vereinbarung eines Besprechungstermins auf; eine Reaktion blieb aus. Mit Schreiben vom 27.02.2008 und 05.03.2008, zugestellt am 01.03.2008 und 07.03.2008, gab das Gericht der Schuldnerin und ihrem Ehemann auf, innerhalb einer Woche dem Insolvenzverwalter in einer persönlichen Besprechung über die Entwicklung ihrer Finanz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit Verfahrenseröffnung Auskunft zu erteilen und entsprechende schriftliche Unterlagen zum Nachweis ihrer Angaben mitzubringen. Am 28.03.2008 ging bei Gericht ein Schreiben des neuen Verfahrensbevollmächtigten der beiden Schuldner, Rechtsanwalt T aus K, ein, in dem er mitteilte, der Ehemann sei "in seinem Urlaub im Ausland erkrankt" und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Termin beim Insolvenzverwalter wahrzunehmen; er werde dies jedoch in der ersten Aprilwoche nachholen.
7Inzwischen hatte der Insolvenzverwalter im März 2008 bei einer Ortbe-sichtigung festgestellt, dass in dem Hause W-Straße 2, in dem sich mehrere abgeschlossene Wohnungen befinden, ein Namensschild auf eine Wohnung der Schuldnerin und ihres Ehemanns hindeutete. Hausbewohner gaben dem Insolvenzverwalter die Auskunft, dass diese Wohnung schon seit mehreren Monaten nicht mehr benutzt worden sei und die Eheleute sich in Spanien aufhalten sollten; für sie bestimmte Postsendungen seien im Treppenhaus in einer Kiste gesammelt und von nicht genannten Personen in gewissen Zeitabständen abgeholt worden (vgl. Bericht des Verwalters vom 04.04.2008).
8Am 15.04.2008 erschienen die Schuldnerin und ihr Ehemann in der Kanzlei des Insolvenzverwalters. Sie teilten u.a. mit, sie hätten sich von Mitte Januar bis zur ersten Aprilwoche 2008 in der Schweiz bei Freunden aufgehalten, u.a. bei der Ärztin Dr. R in M (Kanton Aargau), die den Ehemann dort in einer Klinik seit Januar 2008 kostenfrei behandelt habe. Die in Oberhausen für sie eingegangenen Postsendungen seien zunächst von Familienangehörigen gesammelt worden; nach einem Zerwürfnis mit der Familie habe die Hauswirtin die Post entgegengenommen. Zu ihren Einkommensverhältnissen gaben sie an, sie erhielten beide jeweils ausschließlich eine monatliche "Regelalter-srente", die auf ihr bei der Postbank geführtes Guthabenkonto überwiesen werde. Sonstige Einkünfte hätten sie nicht; die Zahlungen in der Schweiz seien mit Hilfe einer "SparCard" der X-Bank getätigt worden. Grund-, Finanz- oder sonstiges Vermögen im Ausland hätten sie nicht. Auf Lanzarote seien sie zuletzt vor ca. 2 1/2 Jahren gewesen; sie hätten eine Freundin besucht, die dort ein Appartement besitze.
9Der Insolvenzverwalter gab daraufhin in der Besprechung der Schuldnerin und ihrem Ehemann auf, ihm unverzüglich eine schriftliche Bestätigung der Ärztin Dr. R über Ihren Aufenthalt in der Schweiz von Januar bis April 2008, ihre aktuellen Rentenbescheide und sämtliche Kontoauszüge des letzten Jahres über ihre Girokonten vorzulegen sowie die Adresse (nebst Namen) der Freundin auf Lanzarote mitzuteilen. Die geforderten Unterlagen und Auskünfte gingen bei dem Verwalter in der Folgezeit nicht ein.
10Weitere Einzelheiten der Besprechung ergeben sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 15.05.2008.
11Mit Schreiben vom 27.05.2008 gab das Gericht der Schuldnerin und ihrem Ehemann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Bericht des Verwalters vom 15.05.2008 und teilte mit, es erwäge angesichts der Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben. Im Fall der dann zu erwartenden Einstellung des Verfahrens mangels Masse sei die Restschuldbefreiung kraft Gesetzes ausgeschlossen.
12Am 06.06.2008 ging bei Gericht ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin und ihres Ehemanns, Rechtsanwalt T, vom 04.06.2008 ein, in dem dieser mitteilte, der Gesundheitszustand des Ehemanns lasse eine weitere Auseinandersetzung mit den erhobenen Vorwürfen nicht zu. Angesichts dieses Zustands sei "eine Restschuldbefreiung in vier oder fünf Jahren" für den Ehemann ohnehin nicht von Interesse. Die Schuldnerin halte es ebenfalls für sinnvoller, sich der Pflege ihres Ehemanns zu widmen, "als sich mit den haltlosen Vorwürfen von Denunzianten auseinander zu setzen".
13II.
14Die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) ist aufzuheben, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin weggefallen ist. Die Schuldnerin kann das Ziel der Restschuldbefreiung nicht mehr erreichen.
151. Die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten und für ihre Aufhebung sind in § 4a Abs. 1 und § 4c InsO nicht abschließend geregelt. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen (vgl. § 1 Satz 2 InsO). Deshalb ist die Stundung auch ausgeschlossen, wenn bereits bei der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 = ZVI 2006, 511 f.). Entsprechendes gilt, wenn sich nach Bewilligung der Stundung Umstände herausstellen, die offenkundig die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen (BGH WM 2008, 546 ff. = ZInsO 2008, 111 f.; LG Göttingen ZInsO 2005, 1340 f.). Sie schließen die weitere Stundung der Verfahrenskosten aus. Ob bereits der Schlusstermin stattgefunden hat und dort ein Gläubiger einen Versagungsantrag (§§ 289, 290 InsO) gestellt hat, ist unerheblich (BGH WM 2008, 546 ff. = ZInsO 2008, 111 f.).
162. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, weil die Schuldnerin ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO in mehrfacher Hinsicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat.
17a) Pflichtwidrig war zunächst, dass die Schuldnerin im Januar 2008 für etwa zehn Wochen in die Schweiz reiste, ohne dies dem Insolvenzverwalter mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass sie für diesen mit Gewissheit postalisch erreichbar war.
18Nach § 97 Abs. 1, 2 InsO ist ein insolventer Schuldner u.a. verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Hieraus folgt die elementare Verpflichtung des Schuldners, während des insolvenzgerichtlichen Verfahrens sicherzustellen, dass er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten tatsächlich erfüllen kann. Er hat deshalb insbesondere dafür zu sorgen, dass er für den Verwalter – ebenso wie für das in gleicher Weise auskunftsberechtigte Insolvenzgericht – jederzeit ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zweifelsfrei erreichbar ist (AG Duisburg NZI 2007, 596 f.; MünchKomm-InsO/Passauer, 2. Aufl. 2007, § 97 RdNr. 37; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 97 RdNr. 17; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 2006, 1350 f.; AG Dresden ZIP 2002, 862 f.).
19Mit dieser Verpflichtung war das festgestellte Verhalten der Schuldnerin unvereinbar. Insbesondere reichte es zur Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit offenkundig nicht aus, dass die Schuldnerin mehr als zwei Monate lang im Treppenhaus die für sie und ihren Ehemann bestimmten Postsendungen in einer Kiste sammeln und in gewissen Zeitabständen von Familienangehörigen oder von der Hauswirtin abholen ließ.
20Die Schuldnerin hat auch zweifelsfrei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt eines redlichen Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO) musste sich ihr die Erkenntnis, dass ihre Vorkehrungen zur Behandlung der eingehenden Post – generell und angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens – greifbar unzulänglich waren, geradezu aufdrängen. Es ist nicht im Ansatz dargelegt oder sonst erkennbar, warum die Schuldnerin nicht zumindest einen Postnachsendeantrag gestellt hat. Sie durfte jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass es zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter nichts mehr zu besprechen gäbe.
21b) Darüber hinaus hat die Schuldnerin ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 97 Abs. 1, 2 InsO) dadurch verletzt, dass sie sich – übermittelt durch das Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten T an das Gericht vom 04.06.2008 – weigert, die Unterlagen vorzulegen, die der Insolvenzverwalter von ihr und ihrem Ehemann in der Besprechung vom 15.04.2008 zur Überprüfung ihrer Angaben verlangt hat.
22In einem Hauptinsolvenzverfahren, wie es nach der ausdrücklichen Aussage des Eröffnungsbeschlusses hier vorliegt (zum Begriff im Gegensatz zum Sekundär- oder sonstigen Partikularinsolvenzverfahren vgl. die §§ 341, 344, 353 ff., 356, 358 InsO), erfasst der Insolvenzbeschlag auch das Auslandsvermögen (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 27 EuInsVO; Begründungserwägung Nr. 12 zur EuInsVO; vgl. BGHZ 68, 16, 17f. = NJW 1977, 900; BGHZ 88, 147 = NJW 1983, 2147; BGHZ 95, 256 = NJW 1985, 2897; BGHZ 134, 79 = NJW 1997, 524; BGH NZI 2004, 21 = NJW-RR 2004, 134; BGH NZI 2005, 461; AG Duisburg NZI 2003, 160). Es gehört deshalb zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, dieses Vermögen ebenso wie die inländische Insolvenzmasse unverzüglich in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO). Dementsprechend ist der Verwalter verpflichtet, Hinweisen auf verheimlichtes Auslandsvermögen eines Schuldners nachzugehen. Bei diesen Ermittlungen hat der Schuldner ihn zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 InsO). Er hat dem Verwalter nicht nur umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, sondern ist auch verpflichtet, bei der Verifizierung seiner Angaben durch den Verwalter mitzuwirken. Er muss deshalb auf Verlangen Auskünfte und Nachweise vorlegen, mit denen der Verwalter die Plausibilität der schuldnerischen Angaben überprüfen kann. Dabei hat der Schuldner alle Erkenntnisquellen zu erschließen, die ihm zur Verfügung stehen.
23Hiergegen verstößt die Schuldnerin mit ihrer Weigerung. Die Tatsache, dass sie und ihr Ehemann sich unter Aufrechterhaltung ihres Hausstands in der Mietwohnung in Oberhausen nach eigenen Angaben mehr als zwei Monate in der Schweiz aufgehalten haben, ohne dies dem Insolvenzverwalter mitzuteilen und ohne durch einen Postnachsendeantrag für ihre störungsfreie postalische Erreichbarkeit zu sorgen, bieten hinreichenden Anlass zu der Vermutung, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann über Vermögen in der Schweiz verfügen. Der Insolvenzverwalter ist deshalb berechtigt, nähere Nachweise zur Überprüfung ihrer Angaben zu verlangen. Die Erklärungen der Schuldnerin und ihres Ehemanns in dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.06.2008 sind als definitive vorsätzliche Weigerung zu verstehen, die Nachweise zu erbringen. Falls die Schuldnerin oder ihr Ehemann über den Umfang ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Unklaren sein sollten, müssen sie sich den Vorsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO; vgl. AG Duisburg NZI 2005, 462 f.; AG Hamburg ZVI 2008, 35 ff.).
243. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die verlangten Mitwirkungshandlungen der Schuldnerin zuzumuten. Es trifft zwar allem Anschein nach zu, dass der Ehemann der Schuldnerin gesundheitlich schwer angeschlagen ist. Der Insolvenzverwalter hat nämlich bereits im Eröffnungsgutachten vom 16.05.2007 erwähnt, dass der Ehemann im Jahr 2001 während der Krise seines damaligen Unternehmens einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte. Hieran anknüpfend hat er im Bericht vom 15.04.2008 mitgeteilt, der Ehemann sei während der Besprechung von Asthma-Anfällen heimgesucht worden. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schuldnerin, wenn sie nichts zu verbergen hat, trotz ihrer verständlichen großen Sorge um die Gesundheit ihres Ehemanns und ihrer dadurch bedingten inneren und äußeren Belastung nicht (zumindest) mit Hilfe ihres Verfahrensbevollmächtigten in der Lage gewesen sein soll, die vom Verwalter geforderten Unterlagen innerhalb der seither verstrichenen Zeit vorzulegen.
254. Mit Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses sind die Kosten des Verfahrens nicht mehr gedeckt. Eine hinreichende Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Falls die Schuldnerin die Fortsetzung des Verfahrens anstrebt, steht es ihr frei, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Beschlusses einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.300,00 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen (§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO). Andernfalls muss sie damit rechnen, dass das Verfahren mangels kostendeckender Masse eingestellt wird (§ 207 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 InsO).
265. Abschließend weist das Gericht auf folgendes hin: Das Schreiben des Gerichts an die Schuldnerin vom 27.05.2008, adressiert an die Anschrift W-Straße 2 in B und versandt durch die Deutsche Post AG, ist als unzustellbar mit dem Postvermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgekommen. Die örtlichen Ermittlungen des Insolvenzverwalters haben ergeben, dass an den Eingangstüren die Schilder mit dem Namen der Schuldnerin beseitigt worden sind. Einzelheiten enthält das Schreiben des Verwalters an das Gericht vom 17.06.2008, das dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit diesem Beschluss übersandt wird.
27Falls gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt wird, beabsichtigt das Gericht, auch diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidung zu verwerten.
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