Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 167/02

Tenor

1. Zum Verfahrenspfleger der Schuldnerin (§ 57 ZPO, § 4 InsO) wird G bestellt.

2. Der Verfahrenspfleger hat die Stellung eines einzelvertretungsberechtigten ge-setzlichen Vertreters der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Insolvenzverwalters. Er tritt auch in die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines organschaftlichen Vertre-ters der Schuldnerin nach der Insolvenzordnung ein.

3. Das Amt des Verfahrenspflegers endet, sobald ein ordentlicher gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin dem Insolvenzgericht seine ordnungsgemäße Bestellung anzeigt und nachweist.

4. Der Verfahrenspfleger erhält für seine Tätigkeit weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung aus der Staatskasse. Er hat einen entsprechenden Anspruch nur gegen das insolvenzfreie schuldnerische Vermögen.


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