Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 76a C 24/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Entscheidung wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.02.2009, AZ: 16 S 54/08 abgeändert.
2T a t b e s t a n d
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten Wohngeldvorauszahlungsansprüche für den Zeitraum von August 2007 bis Mai 2008 geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.07.2007 wurde der Beklagte zum Zwangs-verwalter über den im Grundbuch von Rheinhausen, Blatt 12538 eingetragenen 78/517 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Rheinhausen, Flur 6, Flurstück 1104, Gebäude- und Freifläche, Günterstraße 50, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss rechts mit Kellerraum bestellt. Die Wohnung ist vermietet, Miet- oder Nebenkostenvorauszahlungen leistete der Mieter in der Zeit der Beschlagnahme indes nicht.
4Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.08.2007 beschlossen die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 mit der Maßgabe, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan Gültig-keit haben solle. Nach dem Wirtschaftsplan entfallen auf den von dem Bekla-gten zwangsverwalteten Miteigentumsanteil für August 2007 anteilige Haus-gelder in Höhe von 130,00 €, für den Zeitraum ab September 2007 anteilige Hausgelder von monatlich 140,00 €. Die laufenden Hausgelder sind mit dem Monatsersten fällig. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist bestandskräftig.
5Hausgeldzahlungen erbrachte der Beklagte im genannten Zeitraum nicht.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei als Zwangsverwalter verpflichtet, die laufenden Hausgeldzahlungen – notfalls aus Gläubigervorschüssen – zu begleichen.
7Sie beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.390,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130,00 € seit dem 02.08.2007 sowie aus jeweils 140,00 € seit dem 02.09.2007, 02.10.2007, 02.11.2007, 02.12.2007, 02.01.2008, 02.02.2008, 02.03.2008, 02.04.2008 und 02.05.2008 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Ansicht, nach Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von der Pflicht zur Zahlung laufender Hausgelder befreit zu sein.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der Sitzung vom 08.07.2008 Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I.
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung laufender Hausgeld-zahlungen nicht verlangen. Ein Anspruch auf Ausgleich der während der Zeit der Zwangsverwaltung angefallenen, laufenden Hausgeldzahlungen ergibt sich weder aus § 155 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WEG und dem beschlossenen Wirtschaftsplan noch aus § 156 Abs. 1 ZVG.
171. Nach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des zwangsverwalteten Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
18a) Bisher, d. h. vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Zwangsver-steigerungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigen-tumsgesetzes und anderer Gesetzte vom 26.03.2007 (WEG-ÄndG, BGBl. I, S. 370) am 01.07.2007, bestand in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass zu den vorweg zu bestreitenden Ausgaben der Zwangs-verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG auch das auf den Schuldner für den Lasten und Kostenbeitrag entfallende laufende Wohngeld gehörte (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl. 2007, Rdn. 630a; ders., ZVG-Kommentar, 18. Aufl. 2006, § 152 ZVG Rdn. 19.3; Steiner-Hagemann, 9. Aufl. 1986, § 155 ZVG Rdn. 28, jeweils m. w. N.). Wurden – wie im vorliegenden Fall – Mieteinnahmen nicht erzielt, musste der zur Deckung des Wohngeldes erforderliche Geldbetrag von dem Gläubiger als Vorschuss nach § 161 Abs. 3 ZVG eingefordert werden (Stöber, ZVG-Kommentar, a. a. O., Rdn. 19.5., § 155 ZVG Rdn. 4.4).
19b) Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung kann diese Auffassung keinen Bestand mehr haben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zahlung laufender Hausgelder nach § 155 Abs. 1 ZVG nicht verlangen, weil Hausgelder dem Begriff der vorweg zu bestreitenden "Ausgaben der Zwangsverwaltung" nicht mehr unterfallen. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift unter Berück-sichtigung der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszwecks.
20aa) Bereits aus der Gesetzessystematik lässt sich mit Eindeutigkeit entnehmen, dass Hausgeldansprüche von den Ausgaben der Zwangsverwaltung zu unterscheiden sind: Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG geschuldet werden und zu denen laufende Hausgeldansprüche zählen, sind nunmehr ausdrücklich § 10 Abs. 1 ZVG genannt, der sie der Rangklasse 2 zuordnet. Ansprüche, die der Rang-ordnung des § 10 Abs. 1 ZVG unterfallen, sind aber gem. § 155 Abs. 2 ZVG im Gegensatz zu den in Abs. 1 genannten Ausgaben und Kosten gerade nicht "vorweg", sondern erst aus den verbleibenden Überschüssen zu befriedigen.
21Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sonder-eigentums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG geschuldet werden, finden nach der Gesetzesänderung darüber hinaus auch in § 156 Abs. 1 S. 3 ZVG ausdrückliche Erwähnung, der sie für den Fall der Vollstreckung in ein Wohneigentum den öffentlichen Lasten gleichstellt. Bereits nach der bis zum 01.07.2007 geltenden Rechtslage stand außer Streit, dass diese öffentlichen Lasten in der Zwangsverwaltung zwar insofern privilegiert werden, als dass sie ohne weiteres Verfahren, d. h. ohne vorherige Aufstellung eines Teilungsplans, zu berichtigen sind, sie jedoch als Rangforderungen von den Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG zu unterscheiden sind (vgl. nur Stober, a. a. O., § 156 ZVG Rdn. 2).
22Das so gewonnene Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die Begründung zum Entwurf WEG-ÄndG vom 08.03.2006 (BT-Drucks. 16/887) belegt, wenn es dort zur Neufassung des § 156 Abs. 1 S. 2 und 3 ZVG heißt:
23"Bisher konnten die laufenden Beträge des Hausgeldes im Rahmen der Zwangsverwaltung gem. § 155 Abs. 1 ZVG vorweg aus den Einnahmen als Ausgaben der Zwangsverwaltung gezahlt werden. Da das Hausgeld mit den laufenden Beträgen nun in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (neu) erfasst ist, dürfte es (...) ohne die Folgeänderung (des § 156 ZVG) erst nach Aufstellung des Teilungsplanes ausgezahlt werden. Um diese Schlechterstellung der Wohnungseigen-tümergemeinschaft zu vermeiden, ist eine den laufenden öffentlichen Lasten entsprechende Regelung vorgesehen."
24bb) Weder Sinn und Zweck des § 155 ZVG noch die Zielsetzung des WEG-ÄndG können eine andere Auslegung rechtfertigen. Da die Zwangsverwaltung dem Schuldner das Grundstück erhalten und dem beitreibenden Gläubiger zugleich die Befriedigung seiner Ansprüche sichern soll, dient auch § 155 ZVG dem Erhalt des Grundstücks in seinem wirtschaftlichen Bestand. Diesem Normzweck entspricht es, Gläubiger laufender, wiederkehrender Leistungen wegen dieser Leistungen bevorzugt zu befriedigen, um sie nicht zur Zwangsversteigerung zu drängen (vgl. Steiner-Hagemann, a. a. O., § 155 ZVG Rdn. 2). Eine Privilegierung von Wohnungseigentümern dahingehend, ihnen anders als den übrigen Gläubigern der Rangklassen 1 bis 4 ein von der Erzielung von Überschüssen unabhängiges Forderungsrecht zuzubilligen, gebietet er nicht. Dabei wird man sich auch zu vergegenwärtigen haben, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft unter den Voraussetzungen des § 18 WEG von dem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Eigentümer die Veräuße-rung von dessen Wohnungseigentum verlangen und so dessen Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
25Die Änderungen von Vorschriften des ZVG dienten ersichtlich dem Zweck, die Stellung von Wohnungseigentümergemeinschaften innerhalb des Zwangs-versteigerungsverfahrens durch Schaffung eines Vorrangs für Hausgeld-ansprüche zu verbessern (vgl. auch Begründung zum Entwurf des WEG-ÄndG vom 08.03.2006, BT-Drucks. 16/887, zu Art. 2). Auch diesem Gesetzeszweck läuft die genannte Auslegung des § 155 Abs. 1 ZVG nicht zuwider. Führt die Privilegierung der Wohnungseigentümer im Zwangsversteigerungsverfahren im Einzelfall zu Nachteilen bei der Zwangsverwaltung, so ist dies – trotz der in der Literatur vereinzelt geäußerten Bedenken (vgl. Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 174 ff.) – als gesetzgeberische Grundentscheidung hinzunehmen.
26c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil vom 24.01.2008 – V ZB 99/07 – (Rpfleger 2008, 268 ff.) steht dem ebenfalls nicht entgegen. Dass der Bundesgerichtshof Ansprüche auf laufende Hausgeldzahlungen auch nach dem 01.07.2007 den Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG zuordnet, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende Rechtsfrage dort nicht zur Entscheidung stand, betrifft die mit klägerischem Schriftsatz vom 17.07.2008 (dort S. 3 oben) zitierte Textpassage ersichtlich die frühere Rechtslage, wenn unmittelbar im Anschluss auf den Zeitraum "ab Oktober 2005" Bezug genommen wird.
272. Aus § 156 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZVG lässt sich ein Zahlungsanspruch der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegend nicht herleiten. Zwar sind laufende Hausgeldzahlungen, wie bereits oben ausgeführt, nach dieser Vorschrift ohne weiteres Verfahren zu zahlen. Dies setzt jedoch jedenfalls voraus, dass nach Zahlungen auf die Ausgaben der Verwaltung und Kosten des Verfahrens genügend Mittel aus den Einkünften ("Überschüsse") vorhanden sind; aus Verwaltungsvorschüssen des Gläubigers darf der Zwangsverwalter diese Zahlungen nicht erbringen (vgl. Steiner-Hagemann, § 156 ZVG Rdn. 8).
28Eine Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin besteht hier deshalb nicht, weil zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass während der Dauer der Beschlagnahme Erträge aus der Vermietung der Eigentumswohnung nicht erzielt worden sind.
29II.
30Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Streitwert: 1.390,00 € (bezifferte Klageforderung)
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