Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IN 65/06

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 12.08.2008 gegen den Vergütungsbeschluss vom 28.07.2008 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.


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