Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IN 65/06
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 12.08.2008 gegen den Vergütungsbeschluss vom 28.07.2008 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
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G r ü n d e
2Mit Beschluss vom 28. 7. 2008 hat das Gericht die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Hiergegen hat der Schuldner mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. 8. 2008, bei Gericht eingegangen am 12. 8. 2008, sofortige Beschwerde eingelegt.
31. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 569 ZPO). Insbesondere ist sie recht-zeitig eingelegt. Wie aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 04. 8. 2008 hervorgeht, hat der Verfahrensbevollmächtigte an diesem Tag Kenntnis von dem vollständigen Beschluss erlangt. Damit ist die Unwirksamkeit der am 2. 8. 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Schuldner persönlich geheilt (§§ 189, 172 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO).
42. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
5a) Die Ansicht des Schuldners, das Insolvenzgericht sei überhaupt nicht zur Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber dem Schuldner befugt, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Das Gegenteil ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 InsO. Danach setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Diese Festsetzung erfolgt kostenrechtlich immer zu Lasten des Schuldners (vgl. BGHZ 157, 370 = NJW 2004, 1957, 1959 = NZI 2004, 245, 247; BGH NZI 2006, 239 = NJW-RR 2006, 1204; BGH NJW 2008, 583 = NZI 2008, 170).
6Die vom Schuldner erwähnte Entscheidung des BGH vom 13. 12. 2007 - IX ZR 196/06 (NJW 2008, 583 = NZI 2008, 170) besagt nichts anderes. Sie befasst sich allein mit der Befugnis des Insolvenzgerichts, im Rahmen der Kostenent-scheidung oder eines gesonderten Beschlusses zum Abschluss des Eröffnungsverfahrens die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters einem anderen als dem Schuldner, also insbesondere dem antragstellenden Gläubiger, aufzuerlegen; die Zuständigkeit des Insolvenz-gerichts zur Festsetzung dieser Vergütung und Auslagen gegenüber dem Schuldner wird nicht in Zweifel gezogen.
7b) Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, sie abzuändern.
8(1) Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist auf der Grundlage eines Regelsatzes zu ermitteln, der vom Wert der tatsächlich gesicherten Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt (§ 11 Abs. 1 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden der freien Masse hinzugerechnet, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV).
9Dementsprechend ist hier – in Übereinstimmung mit dem Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 1. 2. 2008 – auch die Lebensversicherung des Schuldners in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen. Dass die Rechte des Schuldners aus dieser Lebensversicherung als Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten Dritter an die Volksbank S abgetreten sind und der Bank im eröffneten Insolvenzverfahren deshalb insoweit ein Absonderungsrecht zustünde (§ 51 Nr. 1 InsO), hindert die Einbeziehung nicht. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat sich nämlich während ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang mit der Sicherung der Rechte aus der Lebensversicherung befasst. Sie hatte zwar bereits vor ihrer Bestellung zur vorläufigen Insolvenzverwalterin durch das Schreiben der A-Lebensversicherungs-AG vom 20. 4. 2007 von der Existenz der Lebensversicherung Kenntnis. Es waren jedoch eingehende weitere Ermittlungen der Verwalterin erforderlich, um die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung und den Umfang der gesicherten Forderungen festzustellen. Dabei konnte die Verwalterin in keiner Weise auf die Auskünfte und die sonstige Unterstützung des Schuldners zurückgreifen. Wie die Verwalterin im Vergütungsantrag glaubhaft ausführt, musste sie vielmehr ständig gegen Versuche des Schuldners angehen, sich seiner gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 22 Abs. 3, § 97 InsO) zu entziehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Zwischenberichten der Verwalterin vom 21. 1. 2007, vom 20. 5. 2007, vom 1. 7. 2007, vom 12. 8. 2007 und vom 26. 9. 2007. Der Schuldner hatte die im Jahr 1996 abgeschlossene Lebensversicherung zudem bereits in seiner Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vom 15. 7. 2004 und in seinen Erklärungen gegenüber dem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts W vom 4. 10. 2006 verschwiegen. Ebenso wenig ist sie in dem von ihm eingereichten Ergänzungsfragebogen des Insolvenzgerichts vom 18. 12. 2006 erwähnt. Den ihm ebenfalls im November 2006 übersandten Hauptfragebogen, in dem nach Lebensversicherungen ausdrücklich gefragt wird, hat der Schuldner überhaupt nicht wieder vorgelegt; in diesem Verhalten ist die Behauptung zu sehen, er verfüge nicht über Vermögensgegenstände der dort genannten Art.
10Unter diesen Umständen wäre es sogar vertretbar gewesen, den gesamten Wert der Lebensversicherung in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV). Umso weniger ist es zu beanstanden, dass die Verwalterin – und ihr folgend das Gericht im angefochtenen Beschluss – sich darauf beschränkt hat, nur denjenigen Bruchteil von 4% anzusetzen, der im Falle einer Verfahrenseröffnung tatsächlich zur Masse hätte gezogen werden können (§ 166 Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO).
11(2) Angesichts der aktenkundigen Obstruktion des Schuldners und der dadurch verursachten ganz wesentlichen Mehrarbeit der vorläufigen Insolvenz-verwalterin ist schließlich auch die Erhöhung des Regelvergütungssatzes von 25% (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) auf 45%, wie sie im angefochtenen Beschluss vorgenommen worden ist, gerechtfertigt. Die Regelsätze der §§ 2, 11 InsVV beruhen auf der selbstverständlichen Erwartung, dass alle Beteiligten ihre gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.
12Duisburg, 18.08.2008
13Amtsgericht
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