Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 4a II 1750/08 BerH
Tenor
In der Beratungshilfesache K.
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 23.10.2008 der Beschluss des/der Rechtspflegers/Rechtspflegerin vom 09.10.2008 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt.
1
Gründe:
2Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
3Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 BerHG liegen vor.
4Die Antragstellerin ist hilfsbedürftig i. S. d. § 1 Abs. 2 BerHG.
5Sie hat sich auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten bedient.
6Die Antragstellerin ist nicht darauf zu verweisen, ihre Rechte im Widerspruchs-verfahren gegenüber der ARGE allein – ggf. unter Inanspruchnahme behörd-licher Beratung – wahrnehmen zu müssen.
7Die Inanspruchnahme behördlicher Beratung stellt im vorliegenden Fall keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar.
8Es muss nämlich angesichts der durch die Medien bekannt gewordenen Missstände bei der ARGE D., die u.a. deren Ombudsmann im seinem kürzlich verfassten Bericht aufgezeigt hat und die auch in der gerichtlichen Praxis immer wieder zu Tage getreten sind, bezweifelt werden, dass die Behörde derzeit überhaupt zu einer ordnungsgemäßen Beratung imstande ist.
9Allein dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, zumal es bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II um die Grundsicherung geht und den Betroffenen unnötige zeitliche Verzögerungen nicht zuzumuten sind, da eine unberechtigte Leistungskürzung die Lebensgrundlage bedroht.
10Darüber hinaus ist es auch nicht sachgerecht, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren generell als unnötig zu betrachten. Dieser Ansicht stehen bereits die verwaltungsrechtlichen Vorschriften z. B. des § 80 Abs. 2 VwVfG oder des gleichlautenden § 63 Abs. 2 SGB X entgegen, aus denen sich ergibt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Notwendigkeit ist in der Regel nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen. Nur bei dieser Betrachtungsweise sind die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens gewahrt. Der Bürger erhält hierdurch einen Ausgleich gegenüber dem Sachverstand, den Ausgangs- und Widerspruchs-behörde einbringen. Nur so ist auch gesichert, dass die Verfahrensrechte des Bürgers im Vorverfahren eingehalten werden (Stelkens/Bonk/Sachs-Kallerhoff, 7. Auflage, VwVfG, § 80, Rn. 81).
11Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bejaht werden kann oder nicht, wobei die Beurteilung vom Standpunkt einer verständigen Person aus zu erfolgen hat. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwGE 61, 100, 102).
12Dies ist hier auf Grund der oben gemachten Ausführungen zu bejahen.
13Duisburg, 26.11.2008 Amtsgericht
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