Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 147/03

Tenor

1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

2. Die am 06.06.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.


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