Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 52 C 3757/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Reisevertrag.
3Die Kläger buchten bei der Beklagten vom 05.05.2008 bis zum 26.05.2008 eine Reise nach Djerba/Tunesien in das Hotel "A". Es wurde eine "All- Inclusive"- Leistung gebucht zum Preis von 1.524 €.
4Am 22.05.2008 beschwerten sich die Kläger schriftlich bei der Reiseleitung der Beklagten über zahlreiche Mängel. Wegen des Inhalts des Beschwerdeschreibens wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 der Gerichtsakte, verwiesen.
5Die Beklagte leistete eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 153 € an die Kläger.
6Die Kläger behaupten, dass das Hotel nach einiger Zeit erheblich überfüllt gewesen sei, da jüdische Pilger das "Ghribafest" dort gefeiert hätten.
7Deshalb hätten die anderen Gäste die Mahlzeiten nicht mehr im Hauptspeisesaal einnehmen dürfen, sondern hätten in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen müssen. Hier sei auch die Essensqualität erheblich schlechter gewesen.
8Abendprogramme seien ausgefallen oder in einem kleinen, verräucherten Zimmer angeboten worden.
9Außerdem seien durch die Pilger Sicherheitsvorkehrungen notwendig geworden. So hätten "ständig" Hubschrauber über dem Hotel gekreist. Die Ein- und Ausgänge seien durch schwer bewaffnete Sicherheitsleute kontrolliert worden, die sowohl Detektoranlagen eingesetzt hätten als auch die Gäste abgetastet hätten.
10Die Kläger behaupten, sie hätten diese Zustände auch vor der schriftlichen Rüge mündlich gerügt.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 1.005,84 € sowie weitere 35,64 € vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
181. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.
19Aus dem Vortrag der Kläger folgt kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.
20Denn schon die Ankunftszeit und die Anzahl der angeblich angereisten Pilger wird von den Klägern nicht annähernd substantiiert dargelegt, so dass eine Würdigung der geschilderten Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Reisemangels nicht möglich ist.
21Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob ein Reisemangel vorliegt. Es muss für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.
22Die Kläger haben hier lediglich mitgeteilt, dass ab dem 10.05.08 Pilger "in kleinen Gruppen" ankamen und "später" "zahlreiche" Busse kamen. Dem Vortrag der Kläger ist aber zu entnehmen, dass die geschilderten Belästigungen erst durch eine große Anzahl von Pilgern entstanden sind. Es wird aber auch auf den Hinweis des Gerichts nicht mitgeteilt, ab wann in dem kleinen Speisesaal gegessen werden musste, ab wann welche Sicherheitskontrollen stattfanden und ab wann die Abendveranstaltungen verschoben worden sind.
23Somit ist eine rechtliche Würdigung der Behauptungen der Kläger schon nicht möglich.
24Das Maß der möglichen Minderung kann nicht bestimmt werden.
25Überdies ist auch der Vortrag zu den einzelnen Mängeln unsubstantiiert, da konkrete Beeinträchtigungen auch auf den Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen werden.
26Schließlich ist der Vortrag der Kläger zu der mündlichen Mängelrüge auch auf den Hinweis des Gerichts nicht substantiiert worden. Es wird nicht mitgeteilt, wann wem gegenüber was gerügt worden sein soll.
27Somit kommt ohnehin nur eine Minderung ab dem Tag der schriftlichen Rüge, dem 22.05.08 in Betracht. Für diese vier Tage beträgt die vorgerichtliche Erstattung in Höhe von 153 € auch nach Abzug möglicherweise berechtigter Anwaltskosten in Höhe von 46 € 37 % des Reisepreises, womit auch alle behaupteten Mängel abgegolten wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern kein Reisemangel sind, sondern eine hinzunehmende Beeinträchtigung, die alleine der Sicherheit der Gäste dient. Hiermit muss man im Zielgebiet rechnen.
282. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 7211 ZPO.
29Streitwert: 1.005 €
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Referenzen
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