Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IK 248/10
Tenor
In dem Insolvenzverfahren werden dem Schuldner aufgrund seines Antrags vom 19.10.2010 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Stundung gilt, wenn sie nicht zuvor aufgehoben wird (§ 4c InsO), bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Mit der Stundung ist nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden.
1
Gründe:
2I.
3Der Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern eine Wohnung der G-Wohnungsbau-genossenschaft e.G. in O, für die er monatlich ein Entgelt von 606 EUR zuzahlen hat. Er ist mit vier Anteilen in Höhe von insgesamt 820 EUR, die auch der Höhe seines potentiellen Auseinandersetzungsguthabens entsprechen, Mitglied der Genossenschaft. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige, Rechtsanwalt S, hat u.a. die Möglichkeit untersucht, durch die Kündigung der Mitgliedschaft und die Realisierung des Auseinander-setzungsguthabens einen Beitrag zur Kostendeckung zu erzielen (vgl. Gutachten vom 17.02.2011).
4II.
5Die Stundung der Verfahrenskosten ist geboten, weil das verfügbare Schuldnervermögen zur Kostendeckung (§ 26 Abs. 1, § 54 InsO) voraussichtlich nicht ausreichen wird.
61. Insbesondere ist der Betrag von 820 EUR, der als Auseinandersetzungs-guthaben bei einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu erzielen wäre, nicht als Insolvenzmasse anzusetzen.
7a) Wie der Sachverständige festgestellt hat, ist das Recht des Schuldners zur Nutzung der Wohnung nach der Satzung und dem Dauernutzungsvertrag an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden. Nichtmitglieder erhalten keine Wohnungen der Genossenschaft. Nach einer Kündigung ist ein Neuerwerb der Mitgliedschaft und des Nutzungsrechts nur möglich, wenn der Schuldner erneut vier Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 820 EUR erwirbt, die Einlagen voll einzahlt und ein zusätzliches Eintrittsgeld von 60 EUR entrichtet. Da der Schuldner derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (soziale Grundsicherung nach dem SGB II) bezieht, ist er hierzu nicht in der Lage.
8b) Unter diesen Umständen kommt eine Realisierung des Auseinander-setzungsguthabens zugunsten der künftigen Insolvenzmasse aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Zwar hat der Bundesgerichtshof dem Insolvenzverwalter (oder Treuhänder nach § 313 InsO) das Recht zuge-sprochen, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossen-schaft zu kündigen und das Auseinandersetzungsguthaben in vollem Umfang zur Masse zu ziehen, selbst wenn dies den Verlust des Nutzungsrechts zur Folge hat (BGHZ 180, 185 = NZI 2009, 374; BGH ZVI 2009, 448; BGH WM 2009, 2280 = NJW-RR 2010, 157; BGH WM 2011, 134 = ZIP 2011, 90), doch kann dieser Ansicht in Fällen der vorliegenden Art nicht gefolgt werden. Bei der gebotenen lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtung der gesamten Umstände ist das Verhältnis zwischen der Wohnungsgenossenschaft und dem Schuldner, der aufgrund seiner Mitgliedschaft eine ihrer Wohnungen nutzt, insolvenz-rechtlich nicht anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen einem Wohnungsvermieter und dem Mieter. Ein genossenschaftliches Wohnrecht hat für den Schuldner dieselbe existentielle Bedeutung wie für einen Mieter das Nutzungsrecht aus einem Wohnungsmietvertrag. Das Insolvenzverfahren für natürliche Personen würde sein Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, weitgehend verfehlen, wenn es mit der Gefahr einer Obdachlosigkeit des Schuldners verbunden wäre (so zu Recht Begr. RegE InsOÄndG 2001, BT-Drucks. 14/5680, S. 27 zu Art. 1 Nr. 11 = § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch AG Duisburg, NZI 2000, 415).
9Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage dienen, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, unterliegen deshalb nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern gehören zum insolvenzfreien Bereich (§ 109 Abs.1 Satz 2 analog, § 80 Abs. 1, § 313 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter darf in Fällen dieser Art weder die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft noch das Wohnungsnutzungsverhältnis kündigen. Er ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 109 Abs.1 Satz 2 InsO lediglich berechtigt, gegenüber der Genossenschaft die dort vorgesehenen Erklärungen über die Haftung der Insolvenzmasse für künftig fälliges Nutzungsentgelt abzugeben. Dieses Recht aber ist für die Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten bedeutungslos.
102. Hinreichende Anhaltspunkte für die Vorschusspflicht eines Dritten oder für einen offenkundigen Versagungsgrund nach § 290 Abs.1 InsO bestehen nicht. Die Stundung ist grundsätzlich auch einem Schuldner zu bewilligen, der die Verfahrenskosten allenfalls durch Teilbeträge während des Verfahrens oder durch fremde Ratenzahlungen aufbringen kann (vgl. BGH NJW 2003, 3780 = NZI 2003, 665). Der künftige Treuhänder ist durch die Stundung nicht von der Pflicht entbunden, das zur Insolvenzmasse gehörende pfändbare schuldnerische Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und anschließend zu verwerten (§§ 148, 159, 35, 36 InsO). Die Insolvenzmasse ist kraft Gesetzes vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO; BGHZ 167, 178, 187 = NJW 2006, 2997, 2999 f. Rn. 14 ff.; BGH NZI 2010, 188 ff.).
11Duisburg, 23.02.2011
12Amtsgericht
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